Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
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Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Vom 22. Oktober 1998
In der Fassung vom 17. Juli 2009 |
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Artikel
1 |
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Auf
Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1
Nr. 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a
Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom 24. April 1998
(BGBl. I S. 747), des § 6 Abs. 1 Nr. 16 des
Straßenverkehrsgesetzes, Nummer 16 eingefügt durch das Gesetz
vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), und des § 27 des
Straßenverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 3 des
Gesetzes vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 977) geändert worden ist, wird
folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen: |
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Straßenverkehrs-Ordnung
(VwV-StVO) |
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Zu § 1 Grundregeln |
1 |
I. |
Die
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den öffentlichen
Verkehr. |
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2 |
II. |
Öffentlicher
Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese
mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten
tatsächlich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf
öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese, zum
Beispiel wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame
Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind. |
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3 |
III. |
Landesrecht
über den Straßenverkehr ist unzulässig (vgl. Artikel 72
Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 74 Nr. 22 des Grundgesetzes).
Für örtliche Verkehrsregeln bleibt nur im Rahmen der StVO Raum. |
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Zu § 2 Straßenbenutzung
durch Fahrzeuge |
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Zu Absatz
1 |
1 |
I. |
Zwei
Fahrbahnen sind nur dann vorhanden, wenn die Fahrstreifen für beide
Fahrtrichtungen durch Mittelstreifen, Trenninseln, abgegrenzte Gleiskörper,
Schutzplanken oder andere bauliche Einrichtungen getrennt sind. |
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2 |
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Ist
bei besonders breiten Mittelstreifen, Gleiskörpern und dergleichen der
räumliche Zusammenhang zweier paralleler Fahrbahnen nicht mehr erkennbar,
so ist der Verkehr durch Verkehrszeichen auf die richtige Fahrbahn zu leiten. |
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II. |
Für
Straßen mit drei Fahrbahnen gilt folgendes: |
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3 |
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1. |
Die
mittlere Fahrbahn ist in der Regel dem schnelleren Kraftfahrzeugverkehr aus
beiden Richtungen vorzubehalten. Es ist zu erwägen, auf beiden
äußeren Fahrbahnen jeweils nur eine Fahrtrichtung zuzulassen. |
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4 |
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2. |
In der
Regel sollte die Straße mit drei Fahrbahnen an den Kreuzungen und
Einmündungen die Vorfahrt erhalten. Schwierigkeiten können sich
dabei aber ergeben, wenn die kreuzende Straße eine gewisse
Verkehrsbedeutung hat oder wenn der Abbiegeverkehr aus der mittleren der
drei Fahrbahnen nicht ganz unbedeutend ist. In solchen Fällen kann es
sich empfehlen, den äußeren Fahrbahnen an den Kreuzungen und
Einmündungen die Vorfahrt zu nehmen. Das ist aber nur dann zu verantworten,
wenn die Wartepflicht für die Benutzer dieser Fahrbahnen besonders deutlich
zum Ausdruck gebracht werden kann. Auch sollen, wo möglich, die
äußeren Fahrbahnen in diesen Fällen jeweils nur für
eine Richtung zugelassen werden. |
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5 |
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3. |
In vielen
Fällen wird sich allein durch Verkehrszeichen eine befriedigende
Verkehrsregelung nicht erreichen lassen. Die Regelung durch Lichtzeichen
ist in solchen Fällen aber schwierig, weil eine ausreichende
Leistungsfähigkeit kaum zu erzielen ist. Anzustreben ist daher eine
bauliche Gestaltung, die eine besondere Verkehrsregelung für die
äußeren Fahrbahnen entbehrlich macht. |
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6 |
III. |
Auf
Straßen mit vier Fahrbahnen sind in der Regel die beiden mittleren
dem schnelleren Fahrzeugverkehr vorzubehalten. Außerhalb geschlossener
Ortschaften werden sie in der Regel als Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1)
zu kennzeichnen sein. Ob das innerhalb geschlossener Ortschaften zu verantworten
ist, bedarf gründlicher Erwägungen vor allem dann, wenn in kleineren
Abständen Kreuzungen und Einmündungen vorhanden sind. Wo das Zeichen
"Kraftfahrstraße" nicht verwendet werden kann, wird in der Regel ein
Verkehrsverbot für Radfahrer und andere langsame Fahrzeuge (Zeichen
250 mit entsprechenden Sinnbildern) zu erlassen sein. Durch Zeichen 283 das
Halten zu verbieten, empfiehlt sich in jedem Fall, wenn es nicht schon durch
§ 18 Abs. 8 verboten ist. Die beiden äußeren Fahrbahnen
bedürfen, wenn die mittleren als Kraftfahrstraßen gekennzeichnet
sind, keiner Beschilderung, die die Benutzung der Fahrbahn regelt; andernfalls
sind sie durch Zeichen 251 für Kraftwagen und sonstige mehrspurige
Kraftfahrzeuge mit Zusatzzeichen z. B. "Anlieger oder Parken frei" zu
kennzeichnen; zusätzlich kann es auch ratsam sein, zur Verdeutlichung
das Zeichen 314 "Parkplatz" anzubringen. Im übrigen ist auch bei
Straßen mit vier Fahrbahnen stets zu erwägen, auf den beiden
äußeren Fahrbahnen jeweils nur eine Fahrtrichtung zuzulassen. |
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Zu Absatz
3 |
7 |
Wo es
im Interesse des Schienenbahnverkehrs geboten ist, den übrigen Fahrverkehr
vom Schienenraum fernzuhalten, kann das durch einfache bauliche Maßnahmen,
wie Anbringung von Bordsteinen, oder durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen
295) oder Sperrflächen (Zeichen 298) oder durch geeignete
Verkehrseinrichtungen, wie Geländer oder Absperrgeräte (§
43 Abs. 1 und 3) erreicht werden. |
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Zu
Absatz 4 Satz 2 |
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I. |
Allgemeines |
8 |
1. |
Benutzungspflichtige Radwege
sind mit Zeichen 237 gekennzeichnete baulich angelegte Radwege und
Radfahrstreifen, mit Zeichen 240 gekennzeichnete gemeinsame Geh- und Radwege
sowie die mit Zeichen 241 gekennzeichneten für den Radverkehr bestimmten
Teile von getrennten Rad- und Gehwegen. |
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9 |
2. |
Benutzungspflichtige Radwege
dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für
den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Sie dürfen
nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf
erfordern. Innerorts kann dies insbesondere für Vorfahrtstraßen
mit starkem Kraftfahrzeugverkehr gelten. |
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10 |
3. |
Ein Radfahrstreifen ist ein
mit Zeichen 237 gekennzeichneter und durch Zeichen 295 von der Fahrbahn
abgetrennter Sonderweg. Das Zeichen 295 ist in der Regel in Breitstrich (0,25
m) auszuführen. Zur besseren Erkennbarkeit des Radfahrstreifens kann
in seinem Verlauf das Zeichen 237 in regelmäßigen Abständen
markiert werden. Werden Radfahrstreifen an Straßen mit starkem
Kraftfahrzeugverkehr angelegt, ist ein breiter Radfahrstreifen oder ein
zusätzlicher Sicherheitsraum zum fließenden Verkehr erforderlich.
Radfahrstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig. |
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11 |
4. |
Ist ein Radfahrstreifen nicht
zu verwirklichen, kann auf der Fahrbahn ein Schutzstreifen angelegt werden.
Ist das nicht möglich, ist die Freigabe des Gehweges zur Mitbenutzung
durch den Radverkehr in Betracht zu ziehen. Zum Gehweg vgl. zu Zeichen 239. |
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12 |
5. |
Ein Schutzstreifen ist ein
durch Zeichen 340 gekennzeichneter und zusätzlich in
regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild Fahrräder"
markierter Teil der Fahrbahn. Er kann innerhalb geschlossener Ortschaften
auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von
bis zu 50 km/h markiert werden, wenn die Verkehrszusammensetzung eine
Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen
Fällen erfordert. Er muss so breit sein, dass er einschließlich
des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für den Radfahrer
bietet. Der abzüglich Schutzstreifen verbleibende Fahrbahnteil muss
so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen können.
Schutzstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig. Zum Schutzstreifen
vgl. Nummer II zu Zeichen 340; Randnummer 2 ff. |
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13 |
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Hinsichtlich der Gestaltung
von Radverkehrsanlagen wird auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen
(ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
(FGSV) in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen. |
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II. |
Radwegebenutzungspflicht |
14 |
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Ist
aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht
mit den Zeichen 237, 240 oder 241 erforderlich, so ist sie, wenn nachfolgende
Voraussetzungen erfüllt sind, vorzunehmen. |
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15 |
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Voraussetzung
für die Kennzeichnung ist, daß |
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1. |
eine
für den Radverkehr bestimmte Verkehrsfläche vorhanden ist oder
angelegt werden kann. Das ist der Fall, wenn |
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a) |
von
der Fahrbahn ein Radweg baulich oder ein Radfahrstreifen mit Zeichen 295
"Fahrbahnbegrenzung" abgetrennt werden kann oder |
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b) |
der
Gehweg von dem Radverkehr und dem Fußgängerverkehr getrennt oder
gemeinsam benutzt werden kann, |
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16 |
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2. |
die
Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie
die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. Das ist der Fall,
wenn |
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17 |
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a) |
er unter
Berücksichtigung der gewünschten Verkehrsbedürfnisse ausreichend
breit, befestigt und einschließlich einem Sicherheitsraum frei von
Hindernissen beschaffen ist. Dies bestimmt sich im allgemeinen unter
Berücksichtigung insbesondere der Verkehrssicherheit, der Verkehrsbelastung,
der Verkehrsbedeutung, der Verkehrsstruktur, des Verkehrsablaufs, der
Flächenverfügbarkeit und der Art und Intensität der Umfeldnutzung.
Die lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll in
der Regel dabei durchgehend betragen: |
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18 |
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aa) |
Zeichen
237 |
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baulich
angelegter Radweg |
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möglichst |
2,00 m |
mindestens |
1,50 m |
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19 |
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Radfahrstreifen |
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(einschließlich
Breite des Zeichens 295) |
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möglichst |
1,85 m |
mindestens |
1,50 m |
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20 |
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bb) |
Zeichen
240 |
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gemeinsamer
Fuß- und Radweg |
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innerorts |
mindestens 2,50 m |
außerorts |
mindestens 2,00 m |
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21 |
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cc) |
Zeichen
241 |
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getrennter
Fuß- und Radweg |
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Für den Radweg |
mindestens 1,50 m |
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Zur
lichten Breite bei der Freigabe linker Radwege für die Gegenrichtung
vgl. Nummer II 3 zu § 2 Abs. 4 Satz 3. |
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22 |
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Ausnahmsweise
und nach sorgfältiger Überprüfung kann von den Mindestmaßen
dann, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse
erforderlich und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten
(z. B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen werden. |
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23 |
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Die
vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen sich auf ein
einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder (vgl. Definition des
Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968,
BGBl. 1977 II S. 809) wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder
mit Anhänger werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer
Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges
nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet
werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen; |
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24 |
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b) |
die
Verkehrsfläche nach den allgemeinen Regeln der Baukunst und Technik
in einem den Erfordernissen des Radverkehrs genügendem Zustand gebaut
und unterhalten wird und |
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25 |
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c) |
die
Linienführung im Streckenverlauf und die Radwegeführung an Kreuzungen
und Einmündungen auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar,
im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und
verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sind. |
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26 |
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Das
Abbiegen an Kreuzungen und Einmündungen sowie das Einfahren an
verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist mit Gefahren verbunden. Auf
eine ausreichende Sicht zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr und dem Radverkehr
ist deshalb besonders zu achten. So ist es notwendig, den Radverkehr bereits
rechtzeitig vor der Kreuzung oder Einmündung im Sicht feld des
Kraftfahrzeugverkehrs zu führen und die Radwegeführung an der Kreuzung
oder Einmündung darauf abzustimmen. Zur Radwegeführung vgl. zu
§ 9 Abs. 2 und 3; Rn. 3 ff. |
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27 |
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3. |
und
bei Radfahrstreifen die Verkehrsbelastung und Verkehrsstruktur auf der Fahrbahn
sowie im Umfeld die örtlichen Nutzungsansprüche auch für den
ruhenden Verkehr nicht entgegenstehen. |
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28 |
III. |
Über
die Kennzeichnung von Radwegen mit den Zeichen 237, 240 oder 241 entscheidet
die Straßenverkehrsbehörde nach Anhörung der
Straßenbaubehörde und der Polizei. In die Entscheidung ist, soweit
örtlich vorhanden, die flächenhafte Radverkehrsplanung der Gemeinden
und Träger der Straßenbaulast einzubeziehen. Auch kann sich empfehlen,
zusätzlich Sachkundige aus Kreisen der Radfahrer, der Fußgänger
und der Kraftfahrer zu beteiligen. |
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29 |
IV. |
Die
Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde sowie
die Polizei sind gehalten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit die
Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen
und den Zustand der Sonderwege zu überwachen. Erforderlichenfalls sind
von der Straßenverkehrsbehörde sowie der Polizei bauliche
Maßnahmen bei der Straßenbaubehörde anzuregen. Vgl. Nummer
IV 1 zu § 45 Abs. 3; Rn. 56. |
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Zu Absatz
4 Satz 3 und Satz 4 |
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I. |
Radwege
ohne Benutzungspflicht |
30 |
Radwege ohne Benutzungspflicht
sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen
237, 240 oder 241. Dabei ist zu beachten, dass |
31 |
1. |
der Radverkehr insbesondere
an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten
durch Markierungen sicher geführt wird und |
32 |
2. |
ausreichend Vorsorge getroffen
ist, dass der Radweg nicht durch den ruhenden Verkehr genutzt wird. |
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II. |
Freigabe linker Radwege (Radverkehr
in Gegenrichtung) |
33 |
1. |
Die Benutzung von in Fahrtrichtung
links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb
geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb
grundsätzlich nicht angeordnet werden. |
34 |
2. |
Auf baulich angelegten Radwegen
kann nach sorgfältiger Prüfung die Benutzungspflicht auch für
den Radverkehr in Gegenrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 oder ein
Benutzungsrecht durch das Zusatzzeichen Radverkehr frei" (1022-10)
angeordnet werden. |
35 |
3. |
Eine Benutzungspflicht kommt
in der Regel außerhalb geschlossener Ortschaften, ein Benutzungsrecht
innerhalb geschlossener Ortschaften ausnahmsweise in Betracht. |
36 |
4. |
Am Anfang und am Ende einer
solchen Anordnung ist eine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn
zu schaffen. |
37 |
5. |
Voraussetzung für die
Anordnung ist, dass |
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a) |
die lichte Breite des Radweges
einschließlich der seitlichen Sicherheitsräume durchgehend in
der Regel 2,40 m, mindestens 2,0 m beträgt; |
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b) |
nur wenige Kreuzungen,
Einmündungen und verkehrsreiche Grundstückszufahrten zu
überqueren sind; |
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c) |
dort auch zwischen dem in
Gegenrichtung fahrenden Radfahrer und dem Kraftfahrzeugverkehr ausreichend
Sicht besteht. |
38 |
6. |
An Kreuzungen und
Einmündungen sowie an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist
für den Fahrzeugverkehr auf der untergeordneten Straße das Zeichen
205 Vorfahrt gewähren." oder Zeichen 206 Halt. Vorfahrt
gewähren." jeweils mit dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Fahrrades
und zwei gegengerichteten waagerechten Pfeilen (1000-32) anzuordnen. Zum
Standort der Zeichen vgl. Nummer I zu Zeichen 205 und 206. Bei Zweifeln,
ob der Radweg noch zu der vorfahrtberechtigten Straße gehört vgl.
Nummer I zu § 9 Absatz 3; Randnummer 8. |
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Zu Absatz
4 Satz 5 |
39 |
5. |
Ein
Seitenstreifen ist der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende Teil der
Straße. Er kann befestigt oder unbefestigt sein. |
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40 |
III. |
Radfahrer
haben das Recht, einen Seitenstreifen zu benutzen. Eine Benutzungspflicht
besteht dagegen nicht. Sollen Seitenstreifen nach ihrer Zweckbestimmung auch
der Benutzung durch Radfahrer dienen, ist auf eine zumutbare Beschaffenheit
und einen zumutbaren Zustand zu achten. |
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Zu § 3 Geschwindigkeit |
1 |
Sattelkraftfahrzeuge
zur Lastenbeförderung sind Lastkraftwagen im Sinne der StVO. |
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Zu § 5 Überholen und §
6 Vorbeifahren |
1 |
An
Teilnehmern des Fahrbahnverkehrs, die sich in der gleichen Richtung weiterbewegen
wollen, aber warten müssen, wird nicht vorbeigefahren; sie werden
überholt. Wer durch die Verkehrslage oder durch eine Anordnung aufgehalten
ist, der wartet. |
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Zu
§ 5 Abs. 6 Satz 2 |
1 |
Wo es
an geeigneten Stellen fehlt und der Verkehrsfluß wegen
Lastkraftwagenverkehrs immer wieder leidet, ist der Bau von Haltebuchten
anzuregen. |
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Zu § 7 Benutzung von Fahrstreifen
durch Kraftfahrzeuge |
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Zu den
Absätzen 1 bis 3 |
1 |
I. |
Ist
auf einer Straße auch nur zu gewissen Tageszeiten mit so dichtem Verkehr
zu rechnen, daß Kraftfahrzeuge vom Rechtsfahrgebot abweichen dürfen
oder mit Nebeneinanderfahren zu rechnen ist, empfiehlt es sich, die für
den gleichgerichteten Verkehr bestimmten Fahrstreifen einzeln durch Leitlinien
(Zeichen 340) zu markieren. Die Fahrstreifen müssen so breit sein, daß
sicher nebeneinander gefahren werden kann. |
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2 |
II. |
Wo auf
einer Straße mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung wegen
ihrer baulichen Beschaffenheit nicht mehr wie bisher nebeneinander gefahren
werden kann, ist durch geeignete Markierungen, Leiteinrichtungen, Hinweistafeln
oder dergleichen zu zeigen, welcher Fahrstreifen endet. Auf Straßen
mit schnellem Verkehr ist zu prüfen, ob eine
Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlich ist. |
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Zu Absatz
3 |
3 |
Werden
innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen
für eine Richtung Leitlinien markiert, so ist anzustreben, daß
die Anzahl der dem geradeausfahrenden Verkehr zur Verfügung stehenden
Fahrstreifen im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen nicht dadurch
verringert wird, daß ein Fahrstreifen durch einen Pfeil auf der Fahrbahn
(Zeichen 297) nur einem abbiegenden Verkehrsstrom zugewiesen wird. Wenn das
Abbiegen zugelassen werden muß, besondere Fahrstreifen für Abbieger
aber nicht zur Verfügung stehen, so kommt unter Umständen die
Anbringung kombinierter Pfeile, z. B. Geradeaus/Links, in Frage. |
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Zu § 8 Vorfahrt |
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Zu Absatz
1 |
|
Verkehrsregelung
an Kreuzungen und Einmündungen |
1 |
I. |
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|
1. |
Kreuzungen
und Einmündungen sollten auch für den Ortsfremden schon durch ihre
bauliche Beschaffenheit erkennbar sein. Wenn das nicht der Fall ist, sollten
bei der Straßenbaubehörde bauliche Veränderungen angeregt
werden. |
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|
2 |
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2. |
Bei
schiefwinkligen Kreuzungen und Einmündungen ist zu prüfen, ob für
den Wartepflichtigen die Tatsache, daß er an dieser Stelle andere
durchfahren lassen muß, deutlich erkennbar ist und ob die Sicht aus
dem schräg an der Straße mit Vorfahrt wartenden Fahrzeug ausreicht.
Ist das nicht der Fall, so ist mit den Maßnahmen zu Nummer I1 und II
zu helfen; des öfteren wird es sich empfehlen, bei der
Straßenbaubehörde eine Änderung des Kreuzungswinkels anzuregen. |
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|
3 |
II. |
Die
Verkehrsregelung an Kreuzungen und Einmündungen soll so sein, daß
es für den Verkehrsteilnehmer möglichst einfach ist, sich richtig
zu verhalten. Es dient der Sicherheit, wenn die Regelung dem natürlichen
Verhalten des Verkehrsteilnehmers entspricht. Unter diesem Gesichtspunkt
sollte, wenn möglich, die Entscheidung darüber getroffen werden,
ob an Kreuzungen der Grundsatz "Rechts vor Links" gelten soll oder eine Regelung
durch Verkehrszeichen vorzuziehen ist und welche Straße dann die Vorfahrt
erhalten soll. Bei jeder Regelung durch Verkehrszeichen ist zu prüfen,
ob die Erfaßbarkeit der Regelung durch Längsmarkierungen (Mittellinien
und Randlinien, die durch retroreflektierende Markierungsknöpfe verdeutlicht
werden können) im Verlauf der Straße mit Vorfahrt verbessert werden
kann. |
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4 |
|
1. |
Im Verlauf
einer durchgehenden Straße sollte die Regelung stetig sein. Ist eine
solche Straße an einer Kreuzung oder Einmündung mit einer
Lichtzeichenanlage versehen oder positiv beschildert, so sollte an der
nächsten nicht "Rechts vor Links" gelten, wenn nicht der Abstand zwischen
den Kreuzungen oder Einmündungen sehr groß ist oder der Charakter
der Straße sich von einer Kreuzung oder Einmündung zur anderen
grundlegend ändert. |
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5 |
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2. |
Einmündungen
von rechts sollte die Vorfahrt grundsätzlich genommen werden. Nur wenn
beide Straßen überwiegend dem Anliegerverkehr dienen (z. B.
Wohnstraßen) und auf beiden nur geringer Verkehr herrscht, bedarf es
nach der Erfahrung einer Vorfahrtbeschilderung nicht. |
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6 |
|
3. |
An
Kreuzungen sollte der Grundsatz "Rechts vor Links" nur gelten, wenn |
|
|
a) |
die
kreuzenden Straßen einen annähernd gleichen Querschnitt und
annähernd gleiche, geringe Verkehrsbedeutung haben, |
|
|
b) |
keine
der Straßen, etwa durch Straßenbahngleise, Baumreihen, durchgehende
Straßenbeleuchtung, ihrem ortsfremden Benutzer den Eindruck geben kann,
er befinde sich auf der wichtigeren Straße, |
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c) |
die
Sichtweite nach rechts aus allen Kreuzungszufahrten etwa gleich groß
ist und |
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|
d) |
in keiner
der Straßen in Fahrstreifen nebeneinander gefahren wird. |
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7 |
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4. |
Müßte
wegen des Grundsatzes der Stetigkeit (Nummer 1) die Regelung "Rechts vor
Links" für einen ganzen Straßenzug aufgegeben werden, weil für
eine einzige Kreuzung eine solche Regelung nach Nummer 3 nicht in Frage kommt,
so ist zu prüfen, ob nicht die hindernde Eigenart dieser Kreuzung, z.
B. durch Angleichung der Sichtweiten beseitigt werden kann. |
|
|
8 |
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5. |
Der
Grundsatz "Rechts vor Links" sollte außerhalb geschlossener Ortschaften
nur für Kreuzungen und Einmündungen im Verlauf von Straßen
mit ganz geringer Verkehrsbedeutung gelten. |
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9 |
|
6. |
Scheidet
die Regelung "Rechts vor Links" aus, so ist die Frage, welcher Straße
die Vorfahrt zu geben ist, unter Berücksichtigung des
Straßencharakters, der Verkehrsbelastung, der übergeordneten
Verkehrslenkung und des optischen Eindrucks der Straßenbenutzer zu
entscheiden. Keinesfalls darf die amtliche Klassifizierung der Straßen
entscheidend sein. |
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10 |
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a) |
Ist
eine der beiden Straßen eine Vorfahrtstraße oder sind auf einer
der beiden Straßen die benachbarten Kreuzungen positiv beschildert,
so sollte in der Regel diese Straße die Vorfahrt erhalten. Davon sollte
nur abgewichen werden, wenn die Verkehrsbelastung der anderen Straße
wesentlich stärker ist oder wenn diese wegen ihrer baulichen Beschaffenheit
dem, der sie befährt, den Eindruck vermitteln kann, er befände
sich auf der wichtigeren Straße (z. B. Straßen mit Mittelstreifen
oder mit breiter Fahrbahn oder mit Straßenbahngleisen). |
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|
11 |
|
b) |
Sind
beide Straßen Vorfahrtstraßen oder sind auf beiden Straßen
die benachbarten Kreuzungen positiv beschildert, so sollte der optische Eindruck,
den die Fahrer von der von ihnen befahrenen Straße haben, für
die Wahl der Vorfahrt wichtiger sein als die Verkehrsbelastung. |
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12 |
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c) |
Wird
entgegen diesen Grundsätzen entschieden oder sind aus anderen Gründen
Mißverständnisse über die Vorfahrt zu befürchten, so
muß die Wartepflicht entweder besonders deutlich gemacht werden (z.
B. durch Markierung, mehrfach wiederholte Beschilderung), oder es sind
Lichtzeichenanlagen anzubringen. Erforderlichenfalls sind bei der
Straßenbaubehörde bauliche Maßnahmen anzuregen. |
|
|
13 |
|
7. |
Bei
Kreuzungen mit mehr als vier Zufahrten ist zu prüfen, ob nicht einzelne
Kreuzungszufahrten verlegt oder gesperrt werden können. In anderen
Fällen kann die Einrichtung von der Kreuzung wegführender
Einbahnstraßen in Betracht kommen. |
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|
14 |
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8. |
Bei
der Vorfahrtregelung sind die Interessen der öffentlichen Verkehrsmittel
besonders zu berücksichtigen; wenn es mit den unter Nummer 6 dargelegten
Grundsätzen vereinbar ist, sollten diejenigen Kreuzungszufahrten Vorfahrt
erhalten, in denen öffentliche Verkehrsmittel linienmäßig
verkehren. Kann einer Straße, auf der eine Schienenbahn verkehrt, die
Vorfahrt durch Verkehrszeichen nicht gegeben werden, so ist eine Regelung
durch Lichtzeichen erforderlich; keinesfalls darf auf einer solchen Kreuzung
die Regel "Rechts vor Links" gelten. |
|
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15 |
III. |
|
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|
1. |
Als
Vorfahrtstraßen sollen nur Straßen gekennzeichnet sein, die
über eine längere Strecke die Vorfahrt haben und an zahlreichen
Kreuzungen bevorrechtigt sind. Dann sollte die Straße solange
Vorfahrtstraße bleiben, wie sich das Erscheinungsbild der Straße
und ihre Verkehrsbedeutung nicht ändern. Bei der Auswahl von
Vorfahrtstraßen ist der Blick auf das gesamte Straßennetz besonders
wichtig. |
16 |
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a) |
Bundesstraßen,
auch in ihren Ortsdurchfahrten, sind in aller Regel als Vorfahrtstraßen
zu kennzeichnen. |
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17 |
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b) |
Innerhalb
geschlossener Ortschaften gilt das auch für sonstige Straßen mit
durchgehendem Verkehr. |
18 |
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c) |
Außerhalb
geschlossener Ortschaften sollten alle Straßen mit erheblicherem Verkehr
Vorfahrtstraßen werden. |
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19 |
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2. |
Im Interesse
der Verkehrssicherheit sollten im Zuge von Vorfahrtstraßen außerhalb
geschlossener Ortschaften Linksabbiegestreifen angelegt werden, auch wenn
der abbiegende Verkehr nicht stark ist. Linksabbiegestreifen sind um so
dringlicher, je schneller die Straße befahren wird. |
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20 |
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3. |
Über
die Beschilderung von Kreuzungen und Einmündungen vgl. Nummer VI zu
den Zeichen 205 und 206 (Randnummer 6), von Vorfahrtstraßen vgl. zu
den Zeichen 306 und 307. |
|
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21 |
IV. |
Über
die Verkehrsregelung durch Polizeibeamte und Lichtzeichen vgl. zu §
36 Abs. 2 und 4; Rn. 3 ff. sowie Nummer IV zu den Nummern 1 und
2 zu § 37 Abs. 2; Rn. 12. |
|
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|
|
Zu § 9 Abbiegen, Wenden und
Rückwärtsfahren |
|
Zu Absatz
1 |
1 |
I. |
Wo
erforderlich und möglich, sind für Linksabbieger besondere Fahrstreifen
zu markieren. Auf Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften mit auch
nur tageszeitlich starkem Verkehr und auf Straßen außerhalb
geschlossener Ortschaften sollte dann der Beginn der Linksabbiegestreifen
so markiert werden, daß Fahrer, die nicht abbiegen wollen, an dem
Linksabbiegestreifen vorbeigeleitet werden. Dazu eignen sich vor allem
Sperrflächen; auf langsamer befahrenen Straßen genügen
Leitlinien. |
|
|
2 |
II. |
Es kann
sich empfehlen, an Kreuzungen Abbiegestreifen für Linksabbieger so zu
markieren, daß aus entgegengesetzten Richtungen nach links abbiegende
Fahrzeuge voreinander vorbeigeführt werden (tangentiales Abbiegen).
Es ist dann aber immer zu prüfen, ob durch den auf dem Fahrstreifen
für den nach links abbiegenden Gegenverkehr Wartenden nicht die Sicht
auf den übrigen Verkehr verdeckt wird. |
|
|
|
Zu Absatz
2 |
3 |
I. |
Als Radverkehrsführung
über Kreuzungen und Einmündungen hinweg dienen markierte Radwegefurten.
Radverkehrsführungen können ferner das Linksabbiegen für den
Radverkehr erleichtern. Das Linksabbiegen im Kreuzungsbereich kann durch
Abbiegestreifen für den Radverkehr, aufgeweitete Radaufstellstreifen
und Radfahrerschleusen gesichert werden. Das Linksabbiegen durch Queren hinter
einer Kreuzung/Einmündung kann durch Markierung von Aufstellbereichen
am Fahrbahnrand bzw. im Seitenraum gesichert werden. |
|
|
4 |
II. |
Im Fall von Radverkehrsanlagen
im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sind Radwegefurten stets
zu markieren. Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen und
Einmündungen mit Vorfahrtregelung Rechts vor Links", an erheblich
(mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen
(Zeichen 306) sowie dort nicht, wo dem Radverkehr durch ein verkleinertes
Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten
sinngemäß, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße ein Gehweg
zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist. |
|
|
5 |
III. |
Eigene Abbiegefahrstreifen
für den Radverkehr können neben dem Abbiegestreifen für den
Kraftfahrzeugverkehr mit Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) markiert werden.
Dies kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn zum Einordnen |
|
|
1. |
an Kreuzungen und
Einmündungen von gekennzeichneten Vorfahrtstraßen nur ein Fahrstreifen
zu überqueren ist, |
|
|
2. |
an Kreuzungen und
Einmündungen mit Lichtzeichenanlage nicht mehr als zwei Fahrstreifen
zu überqueren sind oder |
|
|
3. |
Radfahrschleusen vorhanden
sind. |
|
|
6 |
IV. |
Bei aufgeweiteten
Radaufstellstreifen wird das Einordnen zum Linksabbiegen in Fortsetzung einer
Radverkehrsanlage dadurch ermöglicht, dass für den Kraftfahrzeugverkehr
auf der Fahrbahn durch eine zusätzliche vorgelagerte Haltlinie (Zeichen
294) mit räumlichem und verkehrlichem Bezug zur Lichtzeichenanlage das
Haltgebot angeordnet wird. |
|
|
7 |
V. |
Bei Radfahrschleusen wird das
Einordnen zum Linksabbiegen in Fortsetzung einer Radverkehrsanlage dadurch
ermöglicht, dass dem Hauptlichtzeichen in ausreichendem Abstand vorher
ein weiteres Lichtzeichen vorgeschaltet wird. |
|
|
|
Zu Absatz
3 |
8 |
I. |
Der
Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich
(ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen
oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt
durch Verkehrszeichen zu regeln. |
|
|
9 |
II. |
Über
Straßenbahnen neben der Fahrbahn vgl. Nummer VI zu Zeichen 201; Randnummer
11 bis 13. |
|
|
|
|
|
Zu § 12 Halten und Parken |
|
Zu Absatz
1 |
1 |
Halten
ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder
eine Anordnung veranlaßt ist. |
|
|
|
Zu Absatz
3 Nr. 1 |
2 |
Wo an
einer Kreuzung oder Einmündung die 5-Meter-Zone ausreichende Sicht in
die andere Straße nicht schafft oder das Abbiegen erschwert, ist die
Parkverbotsstrecke z. B. durch die Grenzmarkierung (Zeichen 299) angemessen
zu verlängern. Da und dort wird auch die bloße Markierung der
5-Meter-Zone zur Unterstreichung des Verbots ratsam sein. |
|
|
|
Zu Absatz
3a |
3 |
I. |
Die
Straßenverkehrsbehörden sollten bei den Gemeinden die Anlage von
Parkplätzen anregen, wenn es für ortsansässige Unternehmer
unmöglich ist, eigene Betriebshöfe zu schaffen. Bei Anlage derartiger
Parkplätze ist darauf zu achten, daß von ihnen keine Störung
der Nachtruhe der Wohnbevölkerung ausgeht. |
|
|
4 |
II. |
Wirkt
sich das regelmäßige Parken schwerer Kraftfahrzeuge oder
Anhänger in anderen als den aufgeführten Gebieten, z. B. in
Mischgebieten, störend aus, kommen örtliche, zeitlich beschränkte
Parkverbote in Betracht (§ 45 Abs. 1). |
|
|
|
Zu Absatz
4 |
5 |
Wo es
nach dem äußeren Anschein zweifelhaft ist, ob der Seitenstreifen
für ein auf der Fahrbahn parkendes Fahrzeug fest genug ist, darf wegen
Nichtbenutzung des Seitenstreifens nicht eingeschritten werden. |
|
|
|
|
|
Zu § 13 Einrichtungen zur
Überwachung der Parkzeit |
|
VwV zu § 13 Einrichtungen
zur Überwachung der Parkzeit |
|
Zu Absatz 1 |
1 |
I. |
Wo Parkuhren aufgestellt sind,
darf das Zeichen 286 nicht angeordnet werden. |
|
|
2 |
II. |
Parkuhren und Parkscheinautomaten
sind vor allem dort anzuordnen, wo kein ausreichender Parkraum vorhanden
ist und deshalb erreicht werden muss, dass möglichst viele Fahrzeuge
nacheinander für möglichst kurze genau begrenzte Zeit parken
können. |
|
|
3 |
III. |
Vor der Anordnung von Parkuhren
und Parkscheinautomaten sind die Auswirkungen auf den fließenden Verkehr
und auf benachbarte Straßen zu prüfen. |
|
|
4 |
IV. |
Parkraumbewirtschaftung empfiehlt
sich nur dort, wo eine wirksame Überwachung gewährleistet ist. |
|
|
5 |
V. |
Über Parkuhren und
Parkscheinautomaten in Haltverbotszonen vgl. Nummer II zu Zeichen 290.1 und
290.2, Randnummer 2. |
|
|
|
VI. |
Der Parkschein soll mindestens
folgende, gut lesbare Angaben enthalten: |
|
|
6 |
|
1. |
Standort des Parkscheinautomaten |
|
|
7 |
|
2. |
Datum und |
|
|
8 |
|
3. |
Ende der Parkzeit. |
|
|
9 |
VII. |
Für die Festlegung und
die Höhe der Parkgebühren gelten die Parkgebührenordnungen
(§ 6a Absatz 6 StVG). |
|
|
|
Zu Absatz 2 |
10 |
I. |
Das Parken mit Parkscheibe
darf nur in Haltverbotszonen (Zeichen 290.1) und Parkraumbewirtschaftungszonen
(Zeichen 314.1) sowie in Verbindung mit Zeichen 314 oder 315 angeordnet werden.
Zur Anordnung des Parkens mit Parkscheibe in Haltverbotszonen vgl. Nummer
II zu Zeichen 290.1 und 290.2, Randnummer 2. |
|
|
11 |
II. |
Auf der Vorderseite der Parkscheibe
sind Zusätze, auch solche zum Zwecke der Werbung, nicht zulässig. |
|
|
|
|
|
Zu § 14 Sorgfaltspflichten
beim Ein- und Aussteigen |
|
Zu Absatz
2 |
1 |
Wenn
der Führer eines Kraftfahrzeugs sich in solcher Nähe des Fahrzeugs
aufhält, daß er jederzeit eingreifen kann, ist nichts dagegen
einzuwenden, wenn eine besondere Maßnahme gegen unbefugte Benutzung
nicht getroffen wird. Andernfalls ist darauf zu achten, daß jede vorhandene
Sicherung verwendet, insbesondere auch bei abgeschlossenem Lenkradschloß
das Fahrzeug selbst abgeschlossen wird; wenn die Fenster einen Spalt offen
bleiben oder wenn das Verdeck geöffnet bleibt, ist das nicht zu beanstanden. |
|
|
|
|
|
Zu § 16 Warnzeichen |
|
Zu Absatz
1 Nr. 2 |
1 |
Gegen
mißbräuchliche Benutzung des Warnblinklichts ist stets einzuschreiten.
Das ist immer der Fall, wenn durch ein Fahrzeug der Verkehr nicht
gefährdet, sondern nur behindert wird, z. B. ein Fahrzeug an
übersichtlicher Stelle be- oder entladen wird. |
|
|
|
Zu Absatz
2 |
2 |
Die
Straßenverkehrsbehörden haben sorgfältig zu prüfen,
an welchen Haltestellen von Schulbussen sowie von Omnibussen des Linienverkehrs
der Fahrer des Busses das Warnblinklicht einzuschalten hat. Maßgebliches
Kriterium sind dabei die Belange der Verkehrssicherheit. |
|
|
3 |
Dort,
wo sich in der Vergangenheit bereits Unfälle zwischen Fahrgästen
und dem Kraftfahrzeugverkehr an der Haltestelle ereignet haben, ist die
Anordnung, das Warnblinklicht einzuschalten, indiziert. Andererseits spricht
das Nichtvorkommen von Unfällen, vor allem bei Vorhandensein von
Querungshilfen für Fußgänger (z. B.
Fußgängerüberweg, Lichtsignalanlage) in unmittelbarer Nähe
der Haltestelle, gegen eine entsprechende Anordnung. Auch die Höhe des
Verkehrsaufkommens, das Vorhandensein baulich getrennter Richtungsfahrbahnen,
insbesondere bei mehrstreifiger Fahrbahnführung, sowie die bauliche
Ausgestaltung der Haltestelle selbst (z. B. Absperrgitter zur Fahrbahn),
sind in die Entscheidung einzubeziehende Abwägungskriterien. Die Lage
der Haltestelle in unmittelbarer Nähe einer Schule oder eines Altenheimes
spricht für das Einschalten des Warnblinklichts. Unter Umständen
kann es auch in Betracht kommen, das Einschalten des Warnblinklichtes nur
zu bestimmten Zeiten, gegebenenfalls auch für bestimmte Tagesstunden,
anzuordnen. |
|
|
4 |
Maßgeblich
für die Entscheidung, an welcher Haltestelle die Anordnung, das
Warnblinklicht einzuschalten, erforderlich ist, ist in jedem Fall die Sachkunde
und die Ortskenntnis der Straßenverkehrsbehörden. Entsprechendes
gilt für die Anordnung, in welcher Entfernung von der Haltestelle das
Warnblinklicht eingeschaltet werden soll. |
|
|
5 |
Die
Anordnung, wo das Warnblinklicht eingeschaltet werden muß, ist
gegenüber den Busbetreibern und den Fahrern der Busse auszusprechen. |
|
|
|
|
|
Zu § 17 Beleuchtung |
|
Zu Absatz
1 |
1 |
Es ist
zu beanstanden, wenn der, welcher sein Fahrzeug schiebt,
Beleuchtungseinrichtungen durch seinen Körper verdeckt; zu den
Beleuchtungseinrichtungen zählen auch die Rückstrahler (§
49a Abs. 1 Satz 2 StVZO). |
|
|
|
Zu Absatz
2 |
2 |
I. |
Es ist
darauf hinzuwirken, daß der Abblendpflicht auch gegenüber Radfahrern
auf Radwegen sowie bei der Begegnung mit Schienenfahrzeugen und gegenüber
dem Schiffsverkehr, falls die Führer dieser Fahrzeuge geblendet werden
können, genügt wird. Einzelner entgegenkommender Fußgänger
wegen muß dann abgeblendet werden, wenn sie sonst gefährdet
wären (§ 1 Abs. 2). |
|
|
3 |
II. |
Nicht
nur die rechtzeitige Erfüllung der Abblendpflicht und die darauf folgende
Pflicht zur Mäßigung der Fahrgeschwindigkeit sind streng zu
überwachen; vielmehr ist auch darauf zu achten, daß nicht |
|
|
4 |
|
1. |
Standlicht
vorschriftswidrig verwendet wird, |
|
|
5 |
|
2. |
Blendwirkung
trotz Abblendens bestehen bleibt, |
|
|
6 |
|
3. |
die
vordere Beleuchtung ungleichmäßig ist, |
|
|
7 |
|
4. |
Nebelscheinwerfer,
Nebelschlußleuchten oder andere zusätzliche Scheinwerfer oder
Leuchten vorschriftswidrig verwendet werden. |
|
|
|
Zu Absatz
4 |
8 |
Andere
zugelassene lichttechnische Einrichtungen zur Kennzeichnung sind Park-Warntafeln
nach Anlage 4 Abschnitt 4. |
|
Einzelheiten
über die Verwendung ergeben sich aus § 51c Abs. 5 StVZO. Die
Park-Warntafeln unterliegen einer Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO. |
|
|
|
Zu Absatz
4a |
9 |
Machen
Militärfahrzeuge, insbesondere Panzer, von den Sonderrechten nach §
35 Gebrauch und fahren ohne Beleuchtung, so sind sie mit gelb-roten
retroreflektierenden Warntafeln oder gleichwertigen Absicherungsmitteln zu
kennzeichnen. |
|
|
|
|
|
Zu § 18 Autobahnen und
Kraftfahrstraßen |
|
Vgl.
zu den Zeichen 330.1, 331.1, 333, zu den Zeichen 330.2 und 331.2 und zu den
Zeichen 330.1, 331.1, 330.2 und 331.2. |
|
|
|
|
|
Zu § 19 Bahnübergänge |
|
VwV zu § 19
Bahnübergänge |
|
Zu Absatz 1 |
|
Sofern auf Straßen mit
nur einem Fahrstreifen je Richtung das Überholverbot häufig missachtet
werden sollte, ist seine Unterstützung durch die Anordnung einer einseitigen
Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296) in Betracht zu ziehen. |
|
|
|
|
|
Zu § 20 Öffentliche
Verkehrsmittel und Schulbusse |
|
Zu Absatz
4 |
1 |
I. |
Vor
der Festlegung von Haltestellen von Schulbussen sind von der
Straßenverkehrsbehörde neben Polizei und Straßenbaubehörde
auch Schule, Schulträger und Schulbusunternehmer zu hören. Dabei
ist darauf zu achten, daß die Schulbusse möglichst
gegebenenfalls unter Hinnahme eines Umwegs so halten, daß die
Kinder die Fahrbahn nicht überqueren müssen. |
|
|
2 |
II. |
Es ist
vorzusehen, daß Schulbusse nur rechts halten. Die Mitbenutzung der
Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist anzustreben. |
|
|
|
|
|
Zu § 21 Personenbeförderung |
|
Zu den
Absätzen 1 und 2 |
|
|
1 |
"Besonderer
Sitz" ist eine Vorrichtung, die nach ihrer Bauart dazu bestimmt ist, als
Sitz zu dienen, mag diese Zweckbestimmung auch nicht die ausschließliche
sein. Geeignet ist eine Sitzgelegenheit nur dann, wenn man auf ihr sicher
sitzen kann; bei Anhängern, die für land- oder forstwirtschaftliche
Zwecke verwendet werden, kann das auch die Ladefläche sein. |
|
|
|
Zu Absatz
1a |
2 |
Geeignet
sind Rückhalteeinrichtungen für Kinder, die entsprechend der
ECE-Regelung Nr. 44 (BGBI. 1984 II S. 458, mit weiteren Änderungen)
gebaut, geprüft, genehmigt und entweder mit dem nach ECE-Regelung
Nr. 44 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen oder mit dem nationalen
Prüfzeichen nach der Fahrzeugteileverordnung gekennzeichnet sind. Dies
gilt entsprechend für Rückhalteeinrichtungen für Kinder der
Klasse 0 (geeignet für Kinder bis zu einem Gewicht von 9 kg), wenn für
sie eine Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO vorliegt. |
|
|
3 |
Die
Eignung der Rückhalteeinrichtungen für Kinder zur Verwendung auf
Vordersitzen ergibt sich aus der Genehmigung sowie der Einbauanweisung, die
vom Hersteller der Rückhalteeinrichtung für Kinder beizufügen
ist. |
|
|
|
|
|
Zu § 21a Sicherheitsgurte,
Schutzhelme |
|
aufgehoben! |
|
|
|
|
|
Zu § 22 Ladung |
|
Zu Absatz
1 |
1 |
I. |
Zu
verkehrssicherer Verstauung gehört sowohl eine die Verkehrs- und
Betriebssicherheit nicht beeinträchtigende Verteilung der Ladung als
auch deren sichere Verwahrung, wenn nötig Befestigung, die ein Verrutschen
oder gar Herabfallen unmöglich machen. |
|
|
2 |
II. |
Schüttgüter,
wie Kies, Sand, aber auch gebündeltes Papier, die auf Lastkraftwagen
befördert werden, sind in der Regel nur dann gegen Herabfallen besonders
gesichert, wenn durch überhohe Bordwände, Planen oder ähnliche
Mittel sichergestellt ist, daß auch nur unwesentliche Teile der Ladung
nicht herabfallen können. |
|
|
3 |
III. |
Es ist
vor allem verboten, Kanister oder Blechbehälter ungesichert auf der
Ladefläche zu befördern. |
|
|
4 |
IV. |
Vgl.
auch § 32 Abs. 1. |
|
|
|
|
|
Zu § 23 Sonstige Pflichten
des Fahrzeugführers |
|
Zu Absatz
1 |
1 |
I. |
Bei
Kraftwagen, die neben dem Innenspiegel nur einen Aussenspiegel haben, ist
gegen sichtbehinderndes Bekleben und Verstellen der Rückfenster mit
Gegenständen einzuschreiten. Zu beanstanden ist das Fehlen eines zweiten
Außenspiegels auch dann, wenn ein mitgeführter Anhänger die
Sicht beim Blick in den Außen- oder Innenspiegel wesentlich
beeinträchtigt. Auch der sichtbehindernde Zustand der Fenster (z. B.
durch Beschlagen oder Vereisung) ist zu beanstanden. |
|
|
2 |
II. |
Fußgänger,
die Handfahrzeuge mitführen, sind keine Fahrzeugführer. |
|
|
|
|
|
Zu § 24 Besondere
Fortbewegungsmittel |
|
Zu Absatz
1 |
1 |
I. |
Solche
Fortbewegungsmittel unterliegen auch nicht den Vorschriften der StVZO. |
|
|
2 |
II. |
Schieberollstühle
sind Rollstühle mit Schiebeantrieb nach Nummer 2.1.1,
Greifreifenrollstühle sind Rollstühle mit Greifreifenantrieb nach
Nummer 2.1.2 der DIN 13240 Teil 1. |
|
|
3 |
III. |
Kinderfahrräder
sind solche, die üblicherweise zum spielerischen Umherfahren im
Vorschulalter verwendet werden. |
|
|
4 |
IV. |
Zur Freigabe von Fahrbahnen,
Seitenstreifen und Radwegen für Inline-Skates und Rollschuhe vgl. VwV
zu § 31 Absatz 2. |
|
|
|
Zu Absatz
2 |
5 |
Krankenfahrstühle
sind Fahrzeuge. |
|
|
|
|
|
Zu § 25 Fußgänger |
|
Zu Absatz
3 |
1 |
I. |
Die
Sicherung des Fußgängers beim Überqueren der Fahrbahn ist
eine der vornehmsten Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden und
der Polizei. Es bedarf laufender Beobachtungen, ob die hierfür verwendeten
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen den Gegebenheiten des Verkehrs
entsprechen und ob weitere Maßnahmen sich als notwendig erweisen. |
|
|
2 |
II. |
Wo der
Fahrzeugverkehr so stark ist, daß Fußgänger die Fahrbahn
nicht sicher überschreiten können, und da, wo Fußgänger
den Fahrzeugverkehr unzumutbar behindern, sollten die Fußgänger
entweder von der Fahrbahn ferngehalten werden (Stangen- oder
Kettengeländer), oder der Fußgängerquerverkehr muß
unter Berücksichtigung zumutbarer Umwege an bestimmten Stellen
zusammengefaßt werden (z. B. Markierung von
Fußgängerüberwegen oder Errichtung von Lichtzeichenanlagen).
Erforderlichenfalls ist bei der Straßenbaubehörde der Einbau von
Inseln anzuregen. |
|
|
3 |
III. |
|
|
|
1. |
Die
Markierungen an Lichtzeichenanlagen für Fußgänger, sogenannte
Fußgängerfurten, bestehen aus zwei in der Regel 4 m voneinander
entfernten, unterbrochenen Quermarkierungen. Einzelheiten ergeben sich aus
den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS). Vgl. zu
§ 41 Absatz 1, Anlage 2 Abschnitt 9. |
|
|
4 |
|
2. |
Wo der
Fußgängerquerverkehr dauernd oder zeitweise durch besondere
Lichtzeichen geregelt ist, sind Fußgängerfurten zu markieren.
Sonst ist diese Markierung, mit Ausnahme an Überwegen, die durch
Schülerlotsen, Schulweghelfer oder sonstige Verkehrshelfer gesichert
werden, unzulässig. |
|
|
5 |
|
3. |
Mindestens
1 m vor jeder Fußgängerfurt ist eine Haltlinie (Zeichen 294) zu
markieren; nur wenn die Furt hinter einer Kreuzung oder Einmündung
angebracht ist, entfällt selbstverständlich eine Haltlinie auf
der der Kreuzung oder Einmündung zugewandten Seite. |
|
|
6 |
IV. |
Über
Fußgängerüberwege vgl. zu § 26. |
|
|
7 |
V. |
Wenn
nach den dort genannten Grundsätzen die Anlage von
Fußgängerüberwegen ausscheidet, der Schutz des
Fußgängerquerverkehrs aber erforderlich ist, muß es nicht
immer geboten sein, Lichtzeichen vorzusehen. In vielen Fällen wird es
vielmehr genügen, die Bedingungen für das Überschreiten der
Straße zu verbessern (z. B. durch Einbau von Inseln, Haltverbote,
Überholverbote, Geschwindigkeitsbeschränkungen, Beleuchtung). |
|
|
8 |
VI. |
Die
Straßenverkehrsbehörde hat bei der Straßenbaubehörde
anzuregen, die in § 11 Abs. 4 der Straßenbahn-Bau- und
Betriebsordnung vorgesehene Aufstellfläche an den für das
Überschreiten durch Fußgänger vorgesehenen Stellen zu schaffen;
das bloße Anbringen einer Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) wird
nur ausnahmsweise den Fußgängern ausreichenden Schutz geben. |
|
|
|
Zu Absatz
5 |
9 |
Das
Verbot ist bußgeldbewehrt durch § 63 Abs. 2 Nr. 1 der
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung; wenn es sich um Eisenbahnanlagen
handelt, durch § 64b der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung. |
|
|
|
|
|
Zu § 26
Fußgängerüberwege |
1 |
I. |
|
|
|
1. |
Fußgängerüberwege
dürfen nur innerhalb geschlossener Ortschaften und nicht auf Straßen
angelegt werden, auf denen schneller als 50 km/h gefahren werden darf. |
|
|
2 |
|
2. |
Die
Anlage von Fußgängerüberwegen kommt in der Regel nur in Frage,
wenn auf beiden Straßenseiten Gehwege vorhanden sind. |
|
|
3 |
|
3. |
Fußgängerüberwege
dürfen nur angelegt werden, wenn nicht mehr als ein Fahrstreifen je
Richtung überquert werden muß. Dies gilt nicht an Kreuzungen und
Einmündungen in den Straßen mit Wartepflicht. |
|
|
4 |
|
4. |
Fußgängerüberwege
müssen ausreichend weit voneinander entfernt sein; das gilt nicht, wenn
ausnahmsweise zwei Überwege hintereinander an einer Kreuzung oder
Einmündung liegen. |
|
|
5 |
|
5. |
Im Zuge
von Grünen Wellen, in der Nähe von Lichtzeichenanlagen oder über
gekennzeichnete Sonderfahrstreifen nach Zeichen 245 dürfen
Fußgängerüberwege nicht angelegt werden. |
|
|
6 |
|
6. |
In der
Regel sollen Fußgängerüberwege zum Schutz der
Fußgänger auch über Radwege hinweg angelegt werden. |
|
|
7 |
II. |
Verkehrliche
Voraussetzungen |
|
|
|
|
Fußgängerüberwege
sollten in der Regel nur angelegt werden, wenn es erforderlich ist, dem
Fußgänger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über
die Straße kommt. |
|
|
|
|
Dies
ist jedoch nur dann der Fall, wenn es die Fahrzeugstärke zuläßt
und es das Fußgängeraufkommen nötig macht. |
|
|
|
III. |
Lage |
|
|
8 |
|
1. |
Fußgängerüberwege
sollten möglichst so angelegt werden, daß die Fußgänger
die Fahrbahn auf dem kürzesten Wege überschreiten. |
|
|
9 |
|
2. |
Fußgängerüberwege
sollten in der Gehrichtung der Fußgänger liegen. Wo Umwege für
Fußgänger zum Erreichen des Überwegs unvermeidbar sind, empfehlen
sich z. B. Geländer. |
|
|
10 |
|
3. |
Bei
Fußgängerüberwegen an Kreuzungen und Einmündungen ist
zu prüfen, ob es nicht ausreicht, über die Straße mit Vorfahrt
nur einen Fußgängerüberweg anzulegen. Bei Einbahnstraßen
sollte dieser vor der Kreuzung oder Einmündung liegen. An Kreuzungen
und Einmündungen mit abknickender Vorfahrt darf ein
Fußgängerüberweg auf der bevorrechtigten Straße nicht
angelegt werden. |
|
|
11 |
|
4. |
Vor
Schulen, Werksausgängen und dergleichen sollten Fußgänger
nicht unmittelbar auf den Fußgängerüberweg stoßen,
sondern durch Absperrungen geführt werden. |
|
|
12 |
|
5. |
Im Zuge
von Straßen mit Straßenbahnen ohne eigenem Bahnkörper sollen
Fußgängerüberwege nicht angelegt werden.
Fußgängerüberwege über Straßen mit Schienenbahnen
auf eigenem Bahnkörper sollen an den Übergängen über
den Gleisraum mit versetzten Absperrungen abgeschrankt werden. |
|
|
13 |
IV. |
Markierung
und Beschilderung |
|
|
1. |
Die
Markierung erfolgt mit Zeichen 293. |
|
|
14 |
|
Auf
Fußgängerüberwege wird mit Zeichen 350 hingewiesen. In
wartepflichtigen Zufahrten ist dies in der Regel entbehrlich. |
|
|
|
V. |
Beleuchtung |
15 |
Die
Straßenverkehrsbehörden müssen die Einhaltung der
Beleuchtungskriterien nach den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung
von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) gewährleisten und
gegebenenfalls notwendige Beleuchtungseinrichtungen anordnen (§ 45 Absatz
5 Satz 2). |
|
|
|
VI. |
Richtlinien |
|
|
16 |
Das für Verkehr
zuständige Bundesministerium gibt im Einvernehmen mit den zuständigen
obersten Landesbehörden Richtlinien für die Anlage und Ausstattung
von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) im Verkehrsblatt bekannt. |
|
|
|
|
|
Zu § 27 Verbände |
|
Zu Absatz
1 |
1 |
Abweichend
von den (nur sinngemäß geltenden) allgemeinen Verkehrsregeln ist
darauf hinzuwirken, daß zu Fuß marschierende Verbände, die
nach links abbiegen wollen, sich nicht nach links einordnen, sondern bis
zur Kreuzung oder Einmündung am rechten Fahrbahnrand geführt werden. |
|
|
|
Zu Absatz
2 |
2 |
Leichenzügen
und Prozessionen ist, soweit erforderlich, polizeiliche Begleitung zu
gewähren. Gemeinsam mit den kirchlichen Stellen ist jeweils zu prüfen,
wie sich die Inanspruchnahme stark befahrener Straßen einschränken
läßt. |
|
|
|
Zu Absatz
3 |
3 |
Bei
geschlossenen Verbänden ist besonders darauf zu achten, daß sie
geschlossen bleiben; bei Verbänden von Kraftfahrzeugen auch darauf,
daß alle Fahrzeuge die gleichen Fahnen, Drapierungen, Sonderbeleuchtungen
oder ähnlich wirksamen Hinweise auf ihre Verbandszugehörigkeit
führen. |
|
|
|
Zu Absatz
4 |
4 |
Bedarf
ein zu Fuß marschierender Verband eigener Beleuchtung, so ist darauf
zu achten, daß die Flügelmänner des ersten und des letzten
Gliedes auch dann Leuchten tragen, wenn ein Fahrzeug zum Schutze des Verbandes
vorausfährt oder ihm folgt. |
|
|
|
|
|
Zu § 28 Tiere |
|
Zu Absatz
1 |
1 |
I. |
Die
Halter von Federvieh sind erforderlichenfalls dazu anzuhalten, die notwendigen
Vorkehrungen zur Fernhaltung ihrer Tiere von der Straße zu treffen. |
|
|
2 |
II. |
Wenn
Hunde auf Straßen mit mäßigem Verkehr nicht an der Leine,
sondern durch Zuruf und Zeichen geführt werden, so ist das in der Regel
nicht zu beanstanden. |
|
|
3 |
III. |
Solange
Beleuchtung nicht erforderlich ist, genügt zum Treiben einer Schafherde
in der Regel ein Schäfer, wenn ihm je nach Größe der Herde
ein Hund oder mehrere zur Verfügung stehen. |
|
|
|
|
|
Zu § 29
Übermäßige Straßenbenutzung |
|
Zu Absatz
1 |
1 |
I. |
Rennen
sind Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbes (z. B. Sonderprüfung
mit Renncharakter) sowie Veranstaltungen zur Erzielung von
Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten
mit Kraftfahrzeugen (z. B. Rekordversuch). Auf die Art des Starts (gemeinsamer
Start, Gruppen- oder Einzelstart) kommt es nicht an. |
|
|
|
|
Indizien
für das Vorliegen eines Wettbewerbs sind die Verwendung renntypischer
Begriffe, die Beteiligung von Sponsoren, gemeinsame Start-, Etappen- und
Zielorte, der nahezu gleichzeitige Start aller Fahrzeuge, Startnummern, besondere
Kennzeichnung und Werbung an den Fahrzeugen sowie vorgegebene Fahrtstrecken
und Zeitnahmen (auch verdeckt) und die Verbindung zwischen den einzelnen
Teilnehmern bzw. zwischen den Teilnehmern und dem Veranstalter (per Funk,
GPS o. ä.). Die Einhaltung der geltenden Verkehrsregeln oder das Fahren
im Konvoi widerspricht dem Renncharakter nicht. |
|
|
2 |
II. |
Das
Verbot gilt auch für nichtorganisierte Rennen. |
|
|
3 |
III. |
Zur
Ausnahmegenehmigung vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3, 2. Halbsatz
StVO sowie VwV zu § 46 Abs. 2. |
|
|
|
|
|
Zu Absatz
2 |
|
|
I. |
Erlaubnispflichtige Veranstaltungen |
|
|
1. |
Motorsportliche Veranstaltungen |
|
|
4 |
|
Mit erteilter Ausnahmegenehmigung nach
Absatz 1 i. V. m. § 46 Abs. 2 wird ein Rennen nach
Absatz 1 zur erlaubnispflichtigen Veranstaltung nach Absatz 2. |
|
|
5 |
|
Darüber hinaus sind nicht
genehmigungsbedürftige motorsportliche Veranstaltungen dann
erlaubnispflichtig, wenn 30 Kraftfahrzeuge und mehr am gleichen Platz
starten oder ankommen oder |
|
|
6 |
|
unabhängig von der Zahl der
teilnehmenden Fahrzeuge, wenn wenigstens eines der folgenden Kriterien gegeben
ist: |
|
|
|
|
- |
vorgeschriebene Durchschnitts- oder
Mindestgeschwindigkeit, |
|
|
|
|
- |
vorgeschriebene Fahrtzeit (auch ohne
Bewertung der Fahrtzeit), |
|
|
|
|
- |
vorgeschriebene Streckenführung, |
|
|
|
|
- |
Ermittlung des Siegers nach meistgefahrenen
Kilometern, |
|
|
|
|
- |
Durchführung von
Sonderprüfungen, |
|
|
|
|
- |
Fahren im geschlossenen Verband. |
|
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7 |
|
Ballon-Begleitfahrten, Fahrten mit
Motorschlitten, Stockcarrennen, Autovernichtungs- oder Karambolagerennen
sowie vergleichbare Veranstaltungen dürfen nicht erlaubt werden. |
|
|
8 |
|
Eine Veranstaltung nach Rn. 4 erfordert
die Sperrung der in Anspruch genommenen Straßen für den allgemeinen
Verkehr. Dies kommt nur für Straßen mit untergeordneter
Verkehrsbedeutung in Betracht und setzt eine zumutbare Umleitungsstrecke
voraus. |
|
|
|
|
2. |
Weitere Veranstaltungen |
|
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9 |
|
Erlaubnispflichtig sind |
|
|
|
|
a) |
Radrennen, Mannschaftsfahrten und
vergleichbare Veranstaltungen, |
|
|
|
|
b) |
Radtouren, wenn mehr als 100 Personen
teilnehmen oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen (i.
d. R. erst ab Landesstraße) zu rechnen ist, |
|
|
10 |
|
c) |
Volkswanderungen und Volksläufe,
wenn mehr als 500 Personen teilnehmen oder das überörtliche
Straßennetz (ab Kreisstraße) beansprucht wird, |
|
|
11 |
|
d) |
Umzüge bei Volksfesten u. ä.,
es sei denn, es handelt sich um ortsübliche Prozessionen und andere
ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche
Brauchtumsveranstaltungen. |
|
|
12 |
|
e) |
Nicht erlaubnispflichtig sind Versammlungen
und Aufzüge im Sinne des § 14 des Versammlungsgesetzes. |
|
|
|
|
II. |
Allgemeine Grundsätze |
|
|
13 |
|
Die Erlaubnisbehörde ordnet alle
erforderlichen Maßnahmen an und knüpft die Erlaubnis insbesondere
an folgende Auflagen und Bedingungen: |
|
|
14 |
|
1. |
Veranstaltungen sollen grundsätzlich
auf abgesperrtem Gelände durchgeführt werden. Ist eine
vollständige Sperrung wegen der besonderen Art der Veranstaltung nicht
erforderlich und nicht verhältnismäßig, dürfen nur
Straßen benutzt werden, auf denen die Sicherheit oder Ordnung des
allgemeinen Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Zu Rennveranstaltungen
vgl. Rn. 4 und 8. |
|
|
15 |
|
2. |
Die Erlaubnispflicht erstreckt sich
auch auf Straßen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr; für
deren Benutzung ist zusätzlich die Zustimmung des
Verfügungsberechtigten erforderlich. |
|
|
16 |
|
3. |
Auf das Erholungs- und Ruhebedürfnis
der Bevölkerung ist besonders Rücksicht zu nehmen. Veranstaltungen,
die geeignet sind, die Nachtruhe der Bevölkerung zu stören,
dürfen für die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr nicht erlaubt werden. |
|
|
17 |
|
4. |
Eine Erlaubnis darf nur Veranstaltern
erteilt werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung
entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde abgewickelt
wird. Diese Gewähr bietet ein Veranstalter in der Regel nicht, wenn
er eine erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt
oder die Nichtbeachtung von Bedingungen und Auflagen einer erlaubten
Veranstaltung zu vertreten hat. |
|
|
18 |
|
5. |
Die Erlaubnisbehörde hat sich
vom Veranstalter schriftlich seine Kenntnis darüber bestätigen
zu lassen, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung i.S.d. § 8 des
Bundesfernstraßengesetzes bzw. der entsprechenden Bestimmungen in den
Straßengesetzen der Länder darstellt. In der Erklärung ist
insbesondere die Kenntnis über die straßenrechtlichen
Erstattungsansprüche zu bestätigen, wonach der Erlaubnisnehmer
alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast
durch die Sondernutzung entstehen. Das zuständige Bundesministerium
gibt ein Muster einer solchen Erklärung nach Anhörung der obersten
Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt. Diese ist bei allen Veranstaltungen
mit der Antragstellung zu verlangen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen
Vorschriften über die Haftpflicht des Veranstalters unberührt.
Hierauf ist im Erlaubnisbescheid hinzuweisen. |
|
|
19 |
|
6. |
In den Erlaubnisbescheid ist zudem
aufzunehmen, dass der Straßenbaulastträger und die
Erlaubnisbehörde keinerlei Gewähr dafür übernehmen, dass
die Straßen samt Zubehör durch die Sondernutzung uneingeschränkt
benutzt werden können und den Straßenbaulastträger im Rahmen
der Sondernutzung keinerlei Haftung wegen Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht trifft. |
|
|
20 |
|
7. |
Die Erlaubnisbehörde hat den Abschluss
von Versicherungen zur Abdeckung gesetzlicher Haftpflichtansprüche (vgl.
Rn. 18) mit folgenden Mindestversicherungssummen zu verlangen: |
|
|
21 |
|
- |
Bei Veranstaltungen mit Kraftwagen
und bei gemischten Veranstaltungen |
|
|
|
|
500.000 ¬ für
Personenschäden (für die einzelne Person mindestens
150 000 ¬), |
|
|
|
|
100.000 ¬ für Sachschäden, |
|
|
|
|
20.000 ¬ für
Vermögensschäden; |
|
|
22 |
|
- |
bei Veranstaltungen mit Motorrädern
und Karts |
|
|
|
|
250.000 ¬ für
Personenschäden (für die einzelne Person mindestens
150.000 ¬), |
|
|
|
|
50.000 ¬ für Sachschäden, |
|
|
|
|
5.000 ¬ für
Vermögensschäden; |
|
|
23 |
|
- |
bei Radsportveranstaltungen, anderen
Veranstaltungen mit Fahrrädern (Rn. 9) und sonstigen Veranstaltungen
(Rn. 10) |
|
|
|
|
250.000 ¬ für
Personenschäden (für die einzelne Person mindestens
100 000 ¬), |
|
|
|
|
50.000 ¬ für Sachschäden, |
|
|
|
|
5.000 ¬ für
Vermögensschäden. |
|
|
24 |
|
8. |
Unabhängig von Nummer 7 muss bei
motorsportlichen Veranstaltungen, die auf nicht abgesperrten Straßen
stattfinden, für jedes Fahrzeug der Abschluss eines für die Teilnahme
an der Veranstaltung geltenden Haftpflichtversicherungsvertrages mit folgenden
Mindestversicherungssummen verlangt werden: |
|
|
|
|
- |
bei Veranstaltungen mit Kraftwagen
1.000.000 ¬ pauschal; |
|
|
|
|
- |
bei Veranstaltungen mit Motorrädern
und Karts 500.000 ¬ pauschal. |
|
|
25 |
|
9. |
Es ist darauf hinzuweisen, dass bei
Rennen und Sonderprüfungen mit Renncharakter Veranstalter, Fahrer und
Halter für die Schäden, die durch die Veranstaltung an Personen
und Sachen verursacht worden sind, nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen über Verschuldens- und Gefährdungshaftung herangezogen
werden. Haftungsausschlussvereinbarungen sind zu untersagen, soweit sie nicht
Haftpflichtansprüche der Fahrer, Beifahrer, Fahrzeughalter,
Fahrzeugeigentümer sowie der Helfer dieser Personen betreffen. Dem
Veranstalter ist ein ausreichender Versicherungsschutz zur Deckung von
Ansprüchen aus vorbezeichneten Schäden aufzuerlegen.
Mindestversicherungssummen sind: |
|
|
26 |
|
- |
für jede Rennveranstaltung mit
Kraftwagen |
|
|
|
|
500.000 ¬ für
Personenschäden pro Ereignis, |
|
|
|
|
150.000 ¬ für die einzelne
Person, |
|
|
|
|
100.000 ¬ für Sachschäden, |
|
|
|
|
20.000 ¬ für
Vermögensschäden; |
|
|
27 |
|
- |
für jede Rennveranstaltung mit
Motorrädern und Karts |
|
|
|
|
250.000 ¬ für
Personenschäden pro Ereignis, |
|
|
|
|
150.000 ¬ für die einzelne
Person, |
|
|
|
|
50.000 ¬ für Sachschäden, |
|
|
|
|
10.000 ¬ für
Vermögensschäden. |
|
|
28 |
|
Außerdem ist dem Veranstalter
der Abschluss einer Unfallversicherung für den einzelnen Zuschauer in
Höhe folgender Versicherungssummen aufzuerlegen: |
|
|
|
|
15.000 ¬ für den Todesfall, |
|
|
|
|
30.000 ¬ für den
Invaliditätsfall (Kapitalzahlung je Person). |
|
|
29 |
|
Hierbei muss sichergestellt sein, dass
die Beträge der Unfallversicherung im Schadensfall ohne
Berücksichtigung der Haftungsfrage an die Geschädigten gezahlt
werden. In den Unfallversicherungsbedingungen ist den Zuschauern ein
unmittelbarer Anspruch auf die Versicherungssumme gegen die
Versicherungsgesellschaften einzuräumen. |
|
|
30 |
|
Dem Veranstalter ist ferner aufzuerlegen,
dass er Sorge zu tragen hat, dass an der Veranstaltung nur Personen als Fahrer,
Beifahrer oder deren Helfer teilnehmen, für die einschließlich
etwaiger freiwilliger Zuwendungen der Automobilklubs folgender
Unfallversicherungsschutz besteht: |
|
|
|
|
7.500 ¬ für den Todesfall, |
|
|
|
|
15.000 ¬ für den
Invaliditätsfall (Kapitalzahlung je Person). |
|
|
|
|
Die Nummern 7 und 8 bleiben
unberührt. |
|
|
31 |
|
10. |
Bei Bedarf ist im Streckenverlauf,
insbesondere an Gefahrenstellen, der Einsatz zuverlässiger, kenntlich
gemachter Ordner (z.B. durch Armbinden oder Warnwesten) aufzuerlegen. Diese
sind darauf hinzuweisen, dass ihnen keine polizeilichen Befugnisse zustehen
und dass sie den Weisungen der Polizei unterliegen. |
|
|
32 |
|
11. |
Soweit es die Art der Veranstaltung
zulässt, ist zudem zu verlangen, Anfang und Ende der Teilnehmerfelder
durch besonders kenntlich gemachte Fahrzeuge (Spitzen- und Schlussfahrzeug)
oder Personen anzuzeigen. |
|
|
33 |
|
12. |
Dem Veranstalter kann aufgegeben werden,
in der Tagespresse und in sonst geeigneter Weise rechtzeitig auf die
Veranstaltung hinzuweisen. |
|
|
34 |
|
13. |
Im Erlaubnisbescheid ist darauf
hinzuweisen, dass die Teilnehmer an einer Veranstaltung kein Vorrecht im
Straßenverkehr genießen und, ausgenommen auf gesperrten
Straßen, die Straßenverkehrsvorschriften zu beachten haben. |
|
|
|
|
III. |
Erlaubnisverfahren |
|
|
35 |
|
1. |
Allgemeines |
|
|
|
|
a) |
Für das Verfahren werden im
zuständigen Bundesministerium nach Anhörung der zuständigen
obersten Landesbehörden Formblätter (z.B. für die
Erklärungen) herausgegeben und im Verkehrsblatt veröffentlicht. |
|
|
36 |
|
b) |
Autorennen, Motorradrennen und
Sonderprüfungen mit Renncharakter betreffende Anträge sind nur
zu bearbeiten, wenn zugleich Gutachten von Sachverständigen insbesondere
die Geeignetheit der Fahrtstrecken und die gebotenen Sicherungsmaßnahmen
betreffend vorgelegt werden. Streckenabnahmeprotokolle von bundesweiten
Motorsportdachorganisationen (z. B. DMSB, DAM und DASV) sind Gutachten
in diesem Sinne. |
|
|
37 |
|
c) |
Es sind die Polizei, die
Straßenverkehrsbehörden, die Behörden der
Straßenbaulastträger, die Forstbehörden und die
Naturschutzbehörden zu hören, soweit ihr Zuständigkeitsbereich
berührt wird. Werden Bahnstrecken höhengleich
(Bahnübergänge) gekreuzt, sind die betroffenen
Eisenbahninfrastrukturunternehmen anzuhören. |
|
|
38 |
|
d) |
Werden Forderungen von den nach Buchstabe
c gehörten Stellen erhoben, sollen diese im Erlaubnisbescheid durch
entsprechende Bedingungen und Auflagen berücksichtigt werden. Forderungen
des Straßenbaulastträgers und des Eisenbahninfrastrukturunternehmens
sind zwingend zu berücksichtigen. Können Behörden die Erstattung
von Aufwendungen für besondere Maßnahmen aus Anlass der Veranstaltung
verlangen, so hat sich der Antragsteller schriftlich zu deren Erstattung
zu verpflichten (vgl. Rn. 18). Eine vom Straßenbaulastträger
geforderte Sondernutzungsgebühr ist im Erlaubnisbescheid gesondert
festzusetzen. |
|
|
39 |
|
e) |
Die Erlaubnis soll erst dann erteilt
werden, wenn die beteiligten Behörden und Stellen gegen die Veranstaltung
keine Bedenken geltend gemacht haben. |
|
|
|
|
2. |
Rennen mit Kraftfahrzeugen |
|
|
40 |
|
a) |
Rennen nach Nr. I zu Abs. 1
(Rn. 1) dürfen nur auf abgesperrten Straßen erlaubt werden. |
|
|
41 |
|
b) |
Bevor die Erlaubnis erteilt wird,
müssen |
|
|
|
|
- |
die Ausnahmegenehmigung von §
29 Abs. 1, |
|
|
|
|
- |
das Gutachten (Rn. 36) über die
Eignung der Strecke für das Rennen und |
|
|
|
|
- |
der Nachweis des Abschlusses der in
den Nummern II.7, 8 und 9 (Rn. 20 ff.) genannten Versicherungen vorliegen. |
|
|
|
|
Ein Gutachten ist entbehrlich bei
Wiederholung eines Rennens auf gleicher Strecke. Dann genügt eine
rechtsverbindliche Erklärung des Gutachters (vgl. Rn 36), dass sich
die Strecke seit der letzten rennbedingten Streckenabnahme weder in baulicher
noch in rennmäßiger Hinsicht verändert hat. |
|
|
|
|
c) |
Die Erteilung der Erlaubnis ist
insbesondere an folgende Bedingungen und Auflagen zu knüpfen: |
|
|
aa) |
zur Vorbereitung/Durchführung
des Rennens |
|
|
42 |
|
- |
Dem Rennen hat ein Training vorauszugehen,
das Teil des Wettbewerbs ist; das gilt nicht für Sonderprüfungen
mit Renncharakter. |
|
|
43 |
|
- |
Beginn und Ende des Rennens sind bekannt
zu geben, damit die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen der
zuständigen Behörden oder Stellen eingeleitet und wieder aufgehoben
werden können. |
|
|
44 |
|
- |
Vor und während des Rennens ist
eine Verbindung mit der Polizeieinsatzleitung herzustellen und zu halten.
Besondere Vorkommnisse während des Rennens sind dieser Einsatzleitung
sofort bekannt zu geben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Veranstalter
für die Sicherheit der Teilnehmer, Sportwarte und Zuschauer innerhalb
des Sperrbereichs zu sorgen hat. Die Polizei hat lediglich die Aufgabe,
verkehrsregelnde Maßnahmen außerhalb des Sperrbereichs
soweit erforderlich zu treffen, es sei denn, dass ausnahmsweise (z.
B. weil die Zuschauer den Anordnungen der Ordner nicht nachkommen) auf
ausdrückliche Weisung ihres Leiters ein Einsatz innerhalb des Sperrbereichs
erforderlich ist. |
|
|
45 |
|
- |
Auf Verlangen ist eine Lautsprecheranlage
um die Rennstrecke aufzubauen und während des Rennens in Betrieb zu
halten; diese Anlage und andere vorhandene Verständigungseinrichtungen
müssen der Polizei zur Verfügung gestellt werden, falls das im
Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendig ist. |
|
|
46 |
|
- |
Entlang der Absperrung ist eine
ausreichende Zahl von Ordnern vorzuhalten. Umfang, Art und Beschaffenheit
der Sicherungen ergeben sich aus den örtlichen Verhältnissen. Dabei
sind die Auflagen im Gutachten (vgl. Rn. 36) zu beachten. Insbesondere sind
die bei der Abnahme der Rennstrecke festgesetzten Sperrzonen abzugrenzen,
zu beschildern und mit eigenen Kräften zu überwachen. |
|
|
47 |
|
- |
Es ist ein Sanitätsdienst mit
den erforderlichen Ärzten, Unfallstationen und Krankentransportwagen
einzurichten. Zudem ist für ausreichenden Feuerschutz zu sorgen und
die notwendigen hygienischen Anlagen sind bereitzustellen. |
|
|
48 |
|
- |
Vor dem Start des Rennens ist die
Rennstrecke durch den Veranstalter freizugeben. |
|
|
49 |
|
- |
Die Rennstrecke darf während des
Wettbewerbs nicht betreten werden. Ausgenommen davon sind Sportwarte mit
besonderem Auftrag der Rennleitung und Personen, die von der Rennleitung
zur Beseitigung von Ölspuren und sonstigen Hindernissen sowie für
den Sanitäts- und Rettungsdienst eingesetzt werden; sie müssen
eine auffällige Warnkleidung tragen. |
|
|
50 |
|
- |
Die Fahrzeuge der Rennleitung sind
deutlich kenntlich zu machen. |
|
|
|
|
bb) |
zu den an dem Rennen teilnehmenden
Fahrern und Fahrzeugen |
|
|
51 |
|
- |
Die Fahrer müssen eine gültige
anerkannte Fahrerlizenz (z.B. des DMSB, DAM, DASV oder einer vergleichbaren
ausländischen Organisation) besitzen und an dem Pflichttraining (vgl.
Rn. 42) teilgenommen haben. |
|
|
52 |
|
- |
Die Rennfahrzeuge dürfen nur im
verkehrssicheren Zustand an dem Rennen teilnehmen. Dazu sind sie durch
Sachverständige insbesondere hinsichtlich der Fahrzeugteile, die die
Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, zu untersuchen. |
|
|
|
|
3. |
Sonstige motorsportliche Veranstaltungen |
|
|
|
|
Die Erteilung der Erlaubnis ist
insbesondere an folgende Bedingungen und Auflagen zu knüpfen: |
|
|
|
|
a) |
zur Vorbereitung/Durchführung
der Veranstaltung |
|
|
53 |
|
- |
Jedem Teilnehmer ist eine Startnummer
zuzuteilen, die deutlich sichtbar rechts oder links am Fahrzeug anzubringen
ist. Von dieser Auflage kann abgesehen werden, wenn die Art der Veranstaltung
diese Kennzeichnung entbehrlich macht. Die Startnummernschilder dürfen
erst bei der Fahrzeugabnahme (vgl. Rn. 60) angebracht und müssen nach
Beendigung des Wettbewerbs oder beim vorzeitigen Ausscheiden sofort entfernt
werden. |
|
|
54 |
|
- |
Der Abstand der Fahrzeuge beim Start
darf eine Minute nicht unterschreiten. |
|
|
55 |
|
- |
Im Rahmen einer Veranstaltung dürfen
je 30 km Streckenlänge je eine, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf
Sonderprüfungen mit Renncharakter auf öffentlichen Straßen
durchgeführt werden. Der Veranstalter kann nach Maßgabe
landesrechtlicher Vorschriften abseits öffentlicher Straßen weitere
Sonderprüfungen mit Renncharakter abhalten. Sonderprüfungsstrecken
auf öffentlichen Straßen dürfen in der Regel während
einer Veranstaltung nur einmal durchfahren werden. |
|
|
56 |
|
- |
Kontrollstellen dürfen nur abseits
von bewohnten Grundstücken an geeigneten Stellen eingerichtet werden.
Der allgemeine Verkehr darf durch die Kontrollstellen nicht beeinträchtigt
werden. |
|
|
57 |
|
- |
Die Fahrzeugbesatzung muss aus mindestens
zwei Personen bestehen, wenn die Art der Veranstaltung (z. B. Suchfahrt)
dies erfordert. Bei Wettbewerben, die ohne Fahrerwechsel über mehr als
450 km geführt werden oder die mehr als acht Stunden Fahrzeit erfordern,
muss eine Zwangspause von mindestens 30 Minuten eingelegt werden. |
|
|
58 |
|
- |
Die Fahrzeiten sind unter
Berücksichtigung der Straßenverhältnisse so zu bemessen,
dass jeder Teilnehmer in der Lage ist, die Verkehrsvorschriften zu beachten.
Der Veranstalter hat die Teilnehmer zu verpflichten, Bordbücher oder
-karten auf Verlangen der Polizeibeamten zur Eintragung festgestellter
Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen
auszuhändigen. Bei Feststellung solcher Eintragungen sind die betreffenden
Teilnehmer aus der Wertung zu nehmen. |
|
|
|
|
b) |
zu den an der Veranstaltung teilnehmenden
Fahrern und Fahrzeugen |
|
|
59 |
|
- |
Es dürfen nur solche Fahrer zum
Start zugelassen werden, die eine gültige Fahrerlaubnis besitzen und
nachweisen können, dass ihr Fahrzeug ausreichend versichert ist. |
|
|
60 |
|
- |
Fahrzeuge, die nicht den Vorschriften
der StVZO entsprechen oder nicht für den öffentlichen Verkehr
zugelassen sind, sind von der Teilnahme auszuschließen. Werden nach
dem Start Veränderungen an Fahrzeugen vorgenommen oder werden während
der Fahrt Fahrzeuge verkehrs- oder betriebsunsicher, führt dies
unverzüglich zum Ausschluss aus dem Wettbewerb. |
|
|
|
|
4. |
Radrennen, Mannschaftsfahrten und
vergleichbare Veranstaltungen |
|
|
61 |
|
a) |
Sie sollen möglichst nur auf
Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung erlaubt werden. |
|
|
62 |
|
b) |
Die Zahl der zur Sicherung der
Veranstaltung erforderlichen Begleitfahrzeuge ist im Erlaubnisbescheid
festzulegen, sie sind besonders kenntlich zu machen. |
|
|
63 |
|
c) |
Die jeweiligen Streckenabschnitte
müssen in der Regel vom übrigen Fahrverkehr freigehalten werden.
Dies ist entweder durch Sperrungen oder durch Weisungen der Polizei
sicherzustellen. |
|
|
|
|
5. |
Sonstige Veranstaltungen |
|
|
64 |
|
a) |
Volkswanderungen, Volksläufe und
Radtouren sollen nur auf abgelegenen Straßen (Gemeindestraßen,
Feld- und Waldwegen) zugelassen werden. |
|
|
65 |
|
b) |
Vom Veranstalter ist ausreichender
Feuerschutz (wegen evtl. Waldbrandgefahr), die Vorhaltung eines
Sanitätsdienstes und von hygienischen Anlagen zu verlangen. |
|
|
66 |
|
c) |
In der Regel ist zu verlangen, dass
die Teilnehmer in Gruppen starten. |
|
|
|
|
|
Randnummern
67-78 aufgehoben |
|
|
|
|
|
Zu Absatz
3 |
|
Großraum
und Schwerverkehr |
|
|
79 |
I. |
Fahrzeuge
und Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte
die nach den §§ 32 und 34 StVZO zulässigen Grenzen
überschreiten oder bei denen das Sichtfeld (§ 35b Abs. 2 StVZO)
eingeschränkt ist, bedürfen einer Ausnahmegenehmigung nach §
70 StVZO. |
|
|
80 |
II. |
Die
Abmessungen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeug kombination sind auch dann
überschritten, wenn die Vorschriften über die Kurvenläufigkeit
(§ 32d StVZO) nicht eingehalten werden. |
|
|
81 |
III. |
Eine
Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn |
|
|
1. |
nicht
das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination, sondern nur die Ladung zu breit
oder zu hoch ist oder die Vorschriften über die Abmessungen nur deshalb
nicht eingehalten werden, weil die Ladung nach vorn oder nach hinten zu weit
hinausragt; in diesem Fall ist nur eine Ausnahme von den in Betracht kommenden
Vorschriften des § 22 und gegebenenfalls des § 18 Abs. 1 Satz
2 erforderlich (vgl. Nummer I bis V zu § 46 Abs. 1 Nr. 5;
Rn. 13 ff.), |
|
|
82 |
|
2. |
eine
konstruktiv vorgesehene Verlängerung oder Verbreiterung des Fahrzeugs,
z. B. durch Ausziehen der Ladefläche oder Ausklappen oder Anstecken
von Konsolen usw., nicht oder nur teilweise erfolgt und das Fahrzeug in diesem
Zustand den Bestimmungen des § 32 StVZO entspricht, |
|
|
83 |
|
3. |
bei
einem Fahrzeug, dessen Zulassung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70
StVZO bedarf, im Einzelfall das tatsächliche Gesamtgewicht und die
tatsächlichen Achslasten nicht die in § 34 Abs. 3 StVZO
festgelegten Grenzen überschreiten. |
|
|
|
IV. |
Voraussetzungen
der Erlaubnis |
|
|
1. |
Eine
Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn |
|
|
84 |
|
a) |
der
Verkehr nicht wenigstens zum größten Teil der Strecke
auf der Schiene oder auf dem Wasser möglich ist oder wenn durch einen
Verkehr auf dem Schienen- oder Wasserweg unzumutbare Mehrkosten (auch andere
als die reinen Transportmehrkosten) entstehen würden und |
|
|
85 |
|
b) |
für
den gesamten Fahrtweg Straßen zur Verfügung stehen, deren baulicher
Zustand durch den Verkehr nicht beeinträchtigt wird und für deren
Schutz keine besonderen Maßnahmen erforderlich sind, oder wenn wenigstens
die spätere Wiederherstellung der Straßen oder die Durchführung
jener Maßnahmen vor allem aus verkehrlichen Gründen nicht zu
zeitraubend oder zu umfangreich wäre. |
|
|
86 |
|
2. |
Eine
Erlaubnis darf außerdem nur erteilt werden: |
|
|
a) |
Für
die Überführung eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination,
dessen tatsächliche Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die
nach den §§ 32 und 34 StVZO zulässigen Grenzen überschreiten
oder |
|
|
87 |
|
b) |
für
die Beförderung folgender Ladungen: |
|
|
aa) |
Einer
unteilbaren Ladung |
|
|
|
|
Unteilbar
ist eine Ladung, wenn ihre Zerlegung aus technischen Gründen unmöglich
ist oder unzumutbare Kosten verursachen würde. |
|
|
|
|
Als
unteilbar gilt auch das Zubehör von Kränen. |
|
|
88 |
|
bb) |
Einer
aus zwei Teilen bestehenden Ladung, wenn die Teile aus
Festigkeitsgründen nicht als Einzelstücke befördert werden
können und diese unteilbar sind. |
|
|
89 |
|
cc) |
Mehrerer
einzelner Teile, die je für sich wegen ihrer Länge, Breite oder
Höhe die Benutzung eines Fahrzeugs mit einer Ausnahmegenehmigung nach
§ 70 StVZO erfordern und unteilbar sind, jedoch unter Einhaltung der
nach § 34 StVZO zulässigen Gesamtgewichte und Achslasten. |
|
|
90 |
|
dd) |
Zubehör
zu unteilbaren Ladungen; es darf 10 Prozent des Gesamtgewichts der Ladung
nicht überschreiten und muß in dem Begleitpapier mit genauer
Bezeichnung aufgeführt sein. |
|
|
91 |
|
3. |
Hat
der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig zuvor einen
Verkehr ohne die erforderliche Erlaubnis durchgeführt oder gegen die
Bedingungen und Auflagen einer Erlaubnis verstoßen, so soll ihm für
einen angemessenen Zeitraum keine Erlaubnis mehr erteilt werden. |
|
|
|
V. |
Das
Verfahren |
92 |
|
1. |
Der
Antragsteller ist darauf hinzuweisen, daß die Bearbeitung der Anträge
in der Regel zwei Wochen erfordert und bei statischer Nachrechnung von
Brückenbauwerken längere Fristen erforderlich sind. Von diesem
Hinweis kann nur dann abgesehen werden, wenn der Antragsteller nachweist,
daß die Beförderung eilbedürftig ist, nicht vorhersehbar
war und geeigneter Eisenbahn- oder Schiffstransportraum nicht mehr rechtzeitig
zur Verfügung gestellt werden kann; dabei ist ein strenger Maßstab
anzulegen. |
|
|
93 |
|
Aus
dem Antrag müssen mindestens folgende technische Daten des Fahrzeuges
oder der Fahrzeugkombination einschließlich der Ladung ersichtlich
sein: |
|
|
94 |
|
Länge,
Breite, Höhe, zulässiges und tatsächliches Gesamtgewicht,
zulässige und tatsächliche Achsenlasten, Anzahl der Achsen,
Achsabstände, Anzahl der Räder je Achse, Motorleistung, Art der
Federung, Kurvenlaufverhalten, Abmessungen und Gewicht der Ladung,
Höchstgeschwindigkeit des Transports, amtliches Kennzeichen von
Zugfahrzeugen und Anhängern sowie die Bodenfreiheit. |
|
|
95 |
|
2. |
Außer
in den Fällen der Nummer 4 hat die zuständige
Straßenverkehrsbehörde die nach § 8 Abs. 6 des
Bundesfernstraßengesetzes oder den entsprechenden landesrechtlichen
Bestimmungen zu beteiligenden Straßenbaubehörden sowie die Polizei
und, wenn Bahnstrecken höhengleich (Bahnübergänge) oder nicht
höhengleich (Überführungen) gekreuzt oder Bahnanlagen
berührt werden, auch die Bahnunternehmen zu hören. Geht die Fahrt
über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinaus, so sind
außerdem die Straßenverkehrsbehörden zu hören, durch
deren Bezirk der Fahrtweg führt; diese verfahren für ihren Bezirk
nach Satz 1. Die zuständige Erlaubnisbehörde hat im
Anhörverfahren ausdrücklich zu bestätigen, daß die
Abwicklung des Transports auf dem Schienen- oder Wasserweg unmöglich
oder unzumutbar ist. |
|
|
96 |
|
Ist
die zeitweise Sperrung einer Autobahn-Richtungsfahrbahn erforderlich, bedarf
es der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde. Den beteiligten
Behörden sind die in Nummer V 1 aufgeführten technischen Daten
des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination mitzuteilen. |
|
|
97 |
|
3. |
Geht
die Fahrt über das Gebiet eines Landes hinaus, so ist unter Mitteilung
der in Nummer V 1 aufgeführten technischen Daten des Fahrzeugs oder
der Fahrzeugkombination die Zustimmung derjenigen höheren
Verwaltungsbehörde einzuholen, durch deren Bezirk die Fahrt in den anderen
Ländern jeweils zuerst geht. Auch für diese Behörden gilt
Nummer 2 Satz 1. Auf die Anhörung der Polizei kann im Rahmen des
Zustimmungsverfahrens in der Regel verzichtet werden. Eine Unterrichtung
der Polizei über die Erteilung von Erlaubnissen für Großraum-
und Schwertransporte ist jedoch unbedingt sicherzustellen. Die Zustimmung
der genannten Behörden darf nur mit der Begründung versagt werden,
daß die Voraussetzung nach Nummer IV 1 Buchstabe b (Rn. 85)
in ihrem Bezirk nicht vorliegen. Die zuständigen obersten
Landesbehörden können die für das Anhörverfahren bei
der Erteilung von Dauererlaubnissen ohne festgelegten Fahrtweg zuständigen
höheren Verwaltungsbehörden bestimmen. Führt die Fahrt nur
auf kurze Strecken in ein anderes Land, so genügt es, statt mit der
dortigen höheren Verwaltungsbehörde unmittelbar mit der örtlichen
Straßenverkehrsbehörde und der örtlichen
Straßenbaubehörde des Nachbarlandes Verbindung aufzunehmen. |
|
|
98 |
|
4. |
Von
dem in Nummer 2 und 3 angeführten Anhörungsverfahren ist abzusehen,
wenn folgende tatsächliche Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte
im Einzelfall nicht überschritten werden und Zweifel an der Geeignetheit
des Fahrtweges, insbesondere der Tunnelanlagen und an der Tragfähigkeit
der Brücken, nicht bestehen: |
|
|
|
|
-
a)
-
Höhe über alles
|
4 m |
-
b)
-
Breite über alles
|
3 m |
|
|
|
99 |
|
|
|
|
-
c)
-
Länge über alles:
|
|
-
-
Einzelfahrzeuge
(ausgenommen Sattelanhänger)
|
15 m |
-
-
Sattelkraftfahrzeuge
|
20 m |
wenn das Kurvenlaufverhalten in einer Teilkreisfahrt
unter Anwendung des § 32d StVZO eingehalten wird |
23 m |
-
-
Züge
|
23 m |
|
|
|
100 |
|
|
|
|
-
d)
-
Achslasten
|
|
-
-
Einzelachsen
|
11,5 t |
-
-
Doppelachsen
|
|
Achsabstand: |
|
1 m bis weniger als 1,3 m |
17,6 t |
1,3 m bis 1,8 m |
20,0 t |
|
|
|
101 |
|
|
|
|
-
e)
-
Gesamtgewicht
|
|
-
aa)
-
Einzelfahrzeuge
|
|
-
-
Fahrzeuge mit zwei Achsen
(ausgenommen Sattelanhänger)
|
18,0 t |
-
-
Kraftfahrzeuge mit drei Achsen
|
27,5 t |
-
-
Anhänger mit drei Achsen
|
25,0 t |
-
-
Kraftfahrzeuge mit zwei Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4,0 m voneinander
entfernt sind sowie Sattelzugmaschinen und Zugmaschinen mit vier Achsen
|
33,0 t |
|
|
|
102 |
|
|
|
|
-
bb)
-
Fahrzeugkombinationen
(Züge und Sattelkraftfahrzeuge)
|
|
-
-
mit drei Achsen
|
29,0 t |
-
-
mit vier Achsen
|
38,0 t |
-
-
mit mehr als vier Achsen
|
41,8 t |
|
|
|
103 |
|
Dies
gilt auch, wenn das Sichtfeld eines Kraftfahrzeugs (§ 35b Abs. 2
StVZO) eingeschränkt ist. |
|
|
104 |
|
5. |
|
|
|
a) |
An den
Nachweis der Voraussetzungen der Erlaubniserteilung nach Nummer IV sind strenge
Anforderungen zu stellen. Über das Verlangen von
Sachverständigengutachten vgl. § 46 Abs. 3 Satz 2. Die
Erteilungsvoraussetzungen dürfen nur dann als amtsbekannt behandelt
werden, wenn in den Akten dargelegt wird, worauf sich diese Kenntnis
gründet. Haben Absender und Empfänger Gleisanschlüsse, ist
eine Erlaubniserteilung nur zulässig, wenn sich aus einer Bescheinigung
der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung ergibt,
daß eine Schienenbeförderung nicht möglich oder unzumutbar
ist. Von dem Nachweis darf nur in dringenden Fällen abgesehen werden. |
|
|
105 |
|
b) |
Die
Straßenverkehrsbehörde hat, wenn es sich um einen Verkehr über
eine Wegstrecke von mehr als 250 km handelt, nach Nummer V 2 und 3 ein
Anhörverfahren vorgeschrieben ist und eine Gesamtbreite von 4,20 m oder
eine Gesamthöhe von 4,80 m (jeweils von Fahrzeug und Ladung) nicht
überschritten wird, sich vom Antragsteller vorlegen zu lassen: |
|
|
106 |
|
aa) |
eine
Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung
darüber, ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Fristen und unter welchen
Gesamtkosten die Schienenbeförderung bzw. die gebrochene Beförderung
Schiene/Straße möglich ist, |
|
|
107 |
|
bb) |
im
gewerblichen Verkehr eine Bescheinigung des Frachtführers oder des
Spediteurs über die tarifmäßigen Beförderungsentgelte
und die Entgelte für zusätzliche Leistungen, |
|
|
108 |
|
cc) |
im
Werkverkehr den Nachweis über die gesamten Beförderungskosten;
wird der Nachweis nicht erbracht, kann das tarifmäßige
Beförderungsentgelt zuzüglich der Entgelte für zusätzliche
Leistungen als Richtwert herangezogen werden. |
|
|
109 |
|
c) |
Die
Straßenverkehrsbehörde hat, wenn es sich um einen Verkehr über
eine Wegstrecke von mehr als 250 km handelt und eine Gesamtbreite von 4,20
m oder eine Gesamthöhe von 4,80 m (jeweils von Fahrzeug und Ladung)
oder ein Gesamtgewicht von 72 t überschritten wird, sich vom Antragsteller
vorlegen zu lassen: |
|
|
110 |
|
aa) |
eine
Bescheinigung der nächsten Wasser- und Schifffahrtsdirektion darüber,
ob und ggf. innerhalb welcher Fristen und unter welchen Gesamtkosten die
Beförderung auf dem Wasser bzw. die gebrochene Beförderung
Wasser/Straße möglich ist, |
|
|
111 |
|
bb) |
im
gewerblichen Verkehr eine Bescheinigung des Frachtführers oder des
Spediteurs über die tarifmäßigen Beförderungsentgelte
und die Entgelte für zusätzliche Leistungen, |
|
|
112 |
|
cc) |
im
Werkverkehr den Nachweis über die gesamten Beförderungskosten;
wird der Nachweis nicht erbracht, kann das tarifmäßige
Beförderungsentgelt zuzüglich der Entgelte für zusätzliche
Leistungen als Richtwert herangezogen werden. |
|
|
113 |
|
In
geeigneten Fällen kann die Straßenverkehrsbehörde die
Bescheinigung auch für Transporte mit weniger als 250 km Wegstrecke
verlangen. Die Vorlage der Bescheinigungen nach den Doppelbuchstaben aa,
bb oder cc ist nicht erforderlich, wenn ein Transport auf dem Wasserweg
offensichtlich nicht in Betracht kommt. |
|
|
114 |
VI. |
Der
Inhalt des Erlaubnisbescheides |
|
|
1. |
Der
Fahrtweg ist in den Fällen festzulegen, in denen nach Nummer V 2 und
3 (Rn. 95 ff.) ein Anhörungsverfahren vorgeschrieben ist. Dabei
müssen sämtliche Möglichkeiten des gesamten Straßennetzes
bedacht werden. Eine Beeinträchtigung des Verkehrsflusses in den
Hauptverkehrszeiten muß vermieden werden. Auch sollte der Fahrweg so
festgelegt werden, daß eine Verkehrsregelung nicht erforderlich ist. |
|
|
115 |
|
2. |
Erforderlichenfalls
ist auch die Fahrzeit festzulegen. Jedenfalls in den Fällen, in denen
nach Nummer V 2 und 3 (Rn. 95 ff.) ein Anhörungsverfahren
vorgeschrieben ist, soll für Straßenabschnitte, die
erfahrungsgemäß zu bestimmten Zeiten einen erheblichen Verkehr
aufweisen, die Fahrzeit in der Regel wie folgt beschränkt werden: |
|
|
116 |
|
a) |
Die
Benutzung von Autobahnen ist in der Regel von Freitag 15.00 Uhr bis Montag
9.00 Uhr zu verbieten und, falls diese Straßen starken Berufsverkehr
aufweisen, auch an den übrigen Wochentagen von 6.00 Uhr bis 8.30 Uhr
und von 15.30 Uhr bis 19.00 Uhr. Vom 1. Juli bis 31. August sowie von
Gründonnerstag bis Dienstag nach Ostern und von Freitag vor Pfingsten
bis Dienstag danach sollte solchem Verkehr die Benutzung der Autobahnen
möglichst nur von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr erlaubt werden. Gegebenenfalls
kommt auch ein Verbot der Autobahnbenutzung an anderen Feiertagen (z. B.
Weihnachten) sowie an den Tagen davor und danach in Betracht. |
|
|
117 |
|
b) |
Auf
Bundesstraßen samt ihren Ortsdurchfahrten und auf anderen Straßen
mit erheblichem Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften darf solcher
Verkehr in der Regel nur von Montag 9.00 Uhr bis Freitag 15.00 Uhr erlaubt
werden. Die Benutzung von Straßen mit starkem Berufsverkehr ist in
der Regel werktags von 6.00 Uhr bis 8.30 Uhr und von 15.30 Uhr bis 19.00
Uhr zu verbieten. |
|
|
|
Zu Buchstabe
a und b: |
118 |
Ist
die Sperrung einer Autobahn, einer ganzen Fahrbahn oder die teilweise Sperrung
einer Straße mit erheblichem Verkehr notwendig, so ist das in der Regel
nur in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu erlauben. |
|
|
119 |
|
3. |
Von
der Fahrzeitbeschränkung nach Nummer VI 2 Buchstabe a Satz 2 kann abgesehen
werden, wenn Last- und Leerfahrten mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen
durchgeführt werden, deren transportbedingte und nach der
Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO bzw. nach der Erlaubnis
gemäß § 29 Abs. 3 zulässige Höchstgeschwindigkeit
80 km/h beträgt, sofern sie die in Nummer V 4 Buchstabe a bis c (Rn.
98, 99) aufgeführten Abmessungen nicht überschreiten. Von der
Fahrzeitbeschränkung nach Nummer VI 2 kann ferner abgesehen werden,
wenn der Antragsteller nachweist, daß die Beförderung
eilbedürftig ist und bei einer Beschränkung der Fahrzeit die
termingerechte Durchführung des Transportauftrags nicht gewährleistet
ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Eilbedürftigkeit durch Verschulden
des Antragstellers entstanden ist. |
|
|
120 |
|
Ein
Abweichen soll nicht zugelassen werden, wenn es erhebliche Einschränkungen
des allgemeinen Verkehrs zu Verkehrsspitzenzeiten oder auf Strecken mit starkem
Verkehrsaufkommen zur Folge haben würde. In diesen Fällen muß
der Transport auf weniger bedeutende Straßen ausweichen. |
|
|
121 |
|
4. |
Um einen
reibungslosen Ablauf des Großraum- und Schwerverkehrs sicherzustellen,
kann die zuständige Polizeidienststelle im Einzelfall von der im
Erlaubnisbescheid festgesetzten zeitlichen Beschränkung abweichen, wenn
es die Verkehrslage erfordert oder gestattet. |
|
|
122 |
|
5. |
|
|
|
a) |
Soweit
es die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erfordert, sind Bedingungen zu
stellen und Auflagen zu machen; insbesondere werden die von den
Straßenverkehrsbehörden, den Straßenbaubehörden und
Bahnunternehmen mitgeteilten Bedingungen, Auflagen und
Sondernutzungsgebühren grundsätzlich in die Erlaubnis aufgenommen.
Erforderlichenfalls ist für den ganzen Fahrtweg oder für bestimmte
Fahrstrecken die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu beschränken. |
|
|
123 |
|
b) |
Es ist
vorzuschreiben, daß die Fahrt bei erheblicher Sichtbehinderung durch
Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Glatteis zu unterbrechen und das Fahrzeug
möglichst außerhalb der Fahrbahn abzustellen und zu sichern ist. |
|
|
124 |
|
c) |
Die
Auflage, das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination besonders kenntlich zu
machen, ist häufig geboten, etwa durch Verwendung von Kennleuchten mit
gelbem Blinklicht (§ 38 Abs. 3) oder durch Anbringung
weiß-rot-weißer Warnfahnen oder weiß-roter Warntafeln am
Fahrzeug oder Fahrzeugkombination selbst oder an einem begleitenden Fahrzeug.
Auf die "Richtlinien für die Kenntlichmachung überbreiter und
überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen"
(VkBl 1974 S. 2) wird verwiesen. |
|
|
125 |
|
d) |
Außerdem
ist die Auflage aufzunehmen, daß vor Fahrtantritt zu prüfen ist,
ob die im Erlaubnisbescheid festgelegten Abmessungen, insbesondere die
vorgeschriebene Höhe, eingehalten werden. |
|
|
126 |
|
6. |
Der
Antragsteller hat bei der Antragstellung folgende Haftungserklärung
bzw. folgenden Haftungsverzicht abzugeben: "Soweit durch den Transport
Schäden entstehen, verpflichte ich mich, für Schäden an
Straßen und deren Einrichtungen sowie an Eisenbahnanlagen,
Eisenbahnfahrzeugen, sonstigen Eisenbahngegenständen und Grundstücken
aufzukommen und Straßenbaulastträger, Polizei,
Verkehrssicherungspflichtige und Eisenbahnunternehmer von Ersatzansprüchen
Dritter, die aus diesen Schäden hergeleitet werden, freizustellen. Ich
verzichte ferner darauf, Ansprüche daraus herzuleiten, daß die
Straßenbeschaffenheit nicht den besonderen Anforderungen des Transportes
entspricht." |
|
|
127 |
|
7. |
Es
kann geboten sein, einen Beifahrer, weiteres Begleitpersonal und private
Begleitfahrzeuge mit oder ohne Wechselverkehrszeichen-Anlage vorzuschreiben.
Begleitfahrzeuge mit Wechselverkehrszeichen-Anlage sind gemäß
"Merkblatt über die Ausrüstung eines privaten Begleitfahrzeuges"
auszurüsten. Ein Begleitfahrzeug mit Wechselverkehrszeichen-Anlage darf
nur vorgeschrieben werden, wenn wegen besonderer Umstände das Zeigen
von Verkehrszeichen durch die Straßenverkehrsbehörde anzuordnen
ist. Diese Voraussetzung liegt bei einem Großraumtransport insbesondere
vor, wenn bei einem Transport |
|
|
128 |
|
a) |
auf
Autobahnen und Straßen, die wie eine Autobahn ausgebaut sind |
|
|
-
-
bei zwei oder mehr Fahrstreifen plus Seitenstreifen je Richtung die Breite
über alles
|
4,50 m |
-
-
bei zwei Fahrstreifen ohne Seitenstreifen je Richtung die Breite über
alles
|
4,00 m |
|
|
|
|
|
(bei
anderen Querschnitten ist die Regel sinngemäß anzuwenden) |
|
|
oder |
|
|
129 |
|
b) |
auf
anderen Straßen in der Regel |
|
|
die Breite über alles von |
3,00 m |
die Länge über alles von |
27,00 m |
|
|
|
|
|
überschritten
wird, |
|
|
130 |
|
c) |
auf
allen Straßen |
|
|
der
Sicherheitsabstand bei Überführungsbauwerken von 10 cm nicht
eingehalten werden kann. |
|
|
Die
Voraussetzungen liegen ebenfalls vor, wenn im Richtungsverkehr aufgrund des
Gewichtes des Transportes nur eine Einzelfahrt oder die Fahrt mit Pkw-Verkehr
über Brücken durchgeführt werden darf. |
|
|
131 |
|
Eine
polizeiliche Begleitung ist grundsätzlich nur erforderlich, wenn |
|
|
a) |
bei
Autobahnen und Straßen, die wie eine Autobahn ausgebaut sind |
|
|
|
bei
zwei oder mehr Fahrstreifen plus Seitenstreifen je Richtung die Breite über
alles von 5,50 m, |
|
|
|
bei
zwei Fahrstreifen ohne Seitenstreifen je Richtung die Breite von 4,50 m oder |
|
|
|
|
b) |
auf
anderen Straßen |
|
|
|
die
Breite über alles von 3,50 m |
|
|
überschritten
wird. |
|
|
132 |
|
Polizeiliche
Maßnahmen aus Anlaß eines Transportes sind nur erforderlich,
wenn |
|
|
a) |
der
Gegenverkehr gesperrt werden muß, |
|
|
b) |
bei
einer Durchfahrt durch ein Überführungsbauwerk oder durch sonstige
feste Straßenüberbauten der Transport nur in abgesenktem Zustand
erfolgen kann |
|
|
|
|
oder |
|
|
|
|
c) |
bei
sonstigen schwierigen Straßen- oder Verkehrsverhältnissen |
|
|
|
|
oder |
|
|
|
|
d) |
eine
besondere Anordnung für das Überfahren bestimmter Brückenbauwerke
aufgrund der Länge des betreffenden Bauwerkes erforderlich ist. |
|
|
133 |
|
Sofern
eine polizeiliche Begleitung/polizeiliche Maßnahme erforderlich ist,
ist der Transport frühzeitig, in der Regel spätestens 48 Stunden
vor Fahrtantritt, bei der für den Ausgangsort zuständigen
Polizeidienststelle anzumelden. |
|
|
134 |
|
8. |
Entfällt
nach Nummer V 4 (Rn. 98 ff.) das Anhörungsverfahren, so ist dem
Erlaubnisnehmer die Auflage zu erteilen, vor der Durchführung des Verkehrs
in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der beabsichtigte Fahrtweg für
den Verkehr geeignet ist. |
|
|
|
VII. |
Dauererlaubnis |
135 |
|
1. |
Einem
Antragsteller kann, wenn die Voraussetzungen nach Nummer IV (Rn. 84 ff.)
vorliegen und er nachweist, daß er häufig entsprechenden Verkehr
durchführt, eine auf höchstens drei Jahre befristete Dauererlaubnis
für Großraum- und Schwerverkehr erteilt werden. |
|
|
136 |
|
2. |
Eine
Dauererlaubnis darf nur erteilt werden, wenn |
|
|
a) |
polizeiliche
Begleitung nicht erforderlich ist und |
|
|
b) |
der
Antragsteller Großraum- und Schwertransporte schon längere Zeit
mit sachkundigen, zuverlässigen Fahrern und verkehrssicheren Fahrzeugen
ohne Beanstandung durchgeführt hat. |
|
|
137 |
|
3. |
Die
Dauererlaubnis ist auf Fahrten zwischen bestimmten Orten zu beschränken;
statt eines bestimmten Fahrtwegs können dem Antragsteller auch mehrere
zur Verfügung gestellt werden. Eine Dauererlaubnis kann auch für
alle Straßen im Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde
und der benachbarten Straßenverkehrsbehörden erteilt werden. Für
Straßenverkehrsbehörden mit kleinen räumlichen
Zuständigkeitsbereichen können die obersten Landesbehörden
Sonderregelungen treffen. |
|
|
138 |
|
4. |
In die
Dauererlaubnis ist die Auflage aufzunehmen, daß der Antragsteller vor
der Durchführung des Verkehrs in eigener Verantwortung zu
überprüfen hat, ob der beabsichtigte Fahrtweg für den Verkehr
geeignet ist. Die Maße und Gewichte, die einzuhalten sind, und die
Güter, die befördert werden dürfen, sind genau festzulegen. |
|
|
139 |
|
5. |
Für
die Zustellung und Abholung von Eisenbahnwagen zwischen einem Bahnhof und
einer Versand- oder Empfangsstelle kann eine befristete Dauererlaubnis erteilt
werden, wenn der Verkehr auf der Straße und deren Zustand dies zulassen. |
|
|
140 |
|
6. |
Die
höhere Verwaltungsbehörde, die nach § 70 Abs. 1 Nr. 1
StVZO eine Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der §§ 32 und
34 StVZO erteilt, kann zugleich eine allgemeine Dauererlaubnis für eine
Überschreitung bis zu den in Nummer V 4 aufgeführten Abmessungen,
Achslasten und Gesamtgewichten erteilen. Dies gilt auch, wenn das Sichtfeld
(§ 35b Abs. 2 StVZO) eingeschränkt ist. Die Dauererlaubnis
ist auf die Geltungsdauer, höchstens jedoch auf drei Jahre, und den
Geltungsbereich der Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1
StVZO zu beschränken. |
|
|
141 |
|
7. |
Eine
Dauererlaubnis darf nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
Sie ist zu widerrufen, wenn der Verkehrsablauf unzumutbar beeinträchtigt
wird oder sonstige erhebliche Belästigungen oder Gefährdungen der
Verkehrsteilnehmer eingetreten sind. Die Dauererlaubnis kann widerrufen werden,
wenn der Erlaubnisinhaber eine Auflage nicht erfüllt. |
|
|
142 |
|
8. |
Im
übrigen sind die Vorschriften in Nummer I bis VI sinngemäß
anzuwenden. |
|
|
|
VIII. |
Sonderbestimmungen
für Autokräne |
|
|
143 |
|
1. |
Die
Vorschriften in Nummer IV 1 Buchstabe a (Rn. 84) sowie in Nummer V
5 Buchstabe b und V 5 Buchstabe c (Rn. 105 ff.) sind nicht anzuwenden. |
|
|
144 |
|
2. |
Die
Vorschriften in Nummer VI 2 (Rn. 115 ff.) sind nicht anzuwenden,
wenn folgende Abmessungen, Achslasten und zulässigen Gesamtgewichte
nicht überschritten werden: |
|
|
|
|
a) Höhe über alles |
4 m |
b) Breite über alles |
3 m |
c) Länge über alles |
15 m |
d) Einzelachslast |
12 t |
e) Doppelachslast |
24 t |
f) Zulässiges Gesamtgewicht |
48 t. |
|
|
|
145 |
|
3. |
Im
übrigen sind die Vorschriften in Nummer I bis VII sinngemäß
anzuwenden. |
|
|
|
|
|
Zu § 30 Umweltschutz und
Sonntagsfahrverbot |
|
Zu Absatz
1 |
1 |
I. |
Unnötiger
Lärm wird auch verursacht durch |
|
|
|
|
1. |
unnötiges
Laufenlassen des Motors stehender Fahrzeuge, |
|
|
2 |
|
2. |
Hochjagen
des Motors im Leerlauf und beim Fahren in niedrigen Gängen, |
|
|
3 |
|
3. |
unnötig
schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren, |
|
|
4 |
|
4. |
zu schnelles
Fahren in Kurven, |
|
|
5 |
|
5. |
unnötig
lautes Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben und Kofferraumdeckeln. |
|
|
6 |
II. |
Vermeidbare
Abgasbelästigungen treten vor allem bei den in Nummer 1 bis 3
aufgeführten Ursachen auf. |
|
|
|
Zu Absatz
2 |
7 |
I. |
Als
Nachtzeit gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr. |
|
|
8 |
II. |
Nur
Veranstaltungen mit nur wenigen Kraftfahrzeugen und solche, die weitab von
menschlichen Behausungen stattfinden, vermögen die Nachtruhe nicht zu
stören. |
|
|
9 |
III. |
Die
Polizei und die betroffenen Gemeinden sind zu hören. |
|
|
|
Zu Absatz
3 |
10 |
Vom
Sonntagsfahrverbot sind nicht betroffen Zugmaschinen, die ausschließlich
dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, ferner Zugmaschinen mit
Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache des
zulässigen Gesamtgewichts beträgt. |
|
|
11 |
Das
Sonntagsfahrverbot gilt ebenfalls nicht für Kraftfahrzeuge, bei denen
die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören
(z. B. Ausstellungs-, Filmfahrzeuge). |
|
|
|
|
|
|
|
Zu § 31 Sport und Spiel |
|
Zu Absatz
1 |
1 |
Auch
wenn Spielplätze und sonstige Anlagen, wo Kinder spielen können,
zur Verfügung stehen, muss geprüft werden, wie Kinder auf den
Straßen geschützt werden können, auf denen sich Kinderspiele
erfahrungsgemäß nicht unterbinden lassen. |
|
|
|
Zu Absatz
2 |
2 |
I. |
Die
Anordnung des Zusatzzeichens mit dem Sinnbildeines Inline-Skaters und dem
Wortzusatz frei" kommt vor allem an Aufkommensschwerpunkten des
Inline-Skatens/Rollschuhfahrens in Betracht, wenn die Beschaffenheit (Belag
und Breite) der Fußgängerverkehrsanlage für diese besonderen
Fortbewegungsmittel (vgl. § 24) geeignet ist. Soll ein nicht
benutzungspflichtiger Radweg für das Fahren mit Inline-Skates/Rollschuhen
freigegeben werden, kann das Zusatzzeichen allein ohne ein entsprechendes
Hauptverkehrszeichen" angeordnet werden. |
|
|
3 |
II. |
Radwege
müssen ausreichend breit sein, um auch in Stunden der Spitzenbelastung
ein gefahrloses Miteinander von Radfahrern und Inline-Skatern/Rollschuhfahrern
zu gewährleisten. |
|
|
4 |
III. |
Auf
Fahrbahnen und Fahrradstraßen darf der Kraftfahrzeugverkehr nur gering
sein (z. B. nur Anliegerverkehr). Die zugelassene Höchstgeschwindigkeit
darf nicht mehr als 30 km/h betragen. |
|
|
|
|
|
Zu § 32 Verkehrshindernisse |
|
Zu Absatz
1 |
1 |
I. |
Insbesondere
in ländlichen Gegenden ist darauf zu achten, daß verkehrswidrige
Zustände infolge von Beschmutzung der Fahrbahn durch Vieh oder
Ackerfahrzeuge möglichst unterbleiben (z. B. durch Reinigung der Bereifung
vor Einfahren auf die Fahrbahn), jedenfalls aber unverzüglich beseitigt
werden. |
|
|
2 |
II. |
Zuständige
Stellen dürfen nach Maßgabe der hierfür erlassenen Vorschriften
die verkehrswidrigen Zustände auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen. |
|
|
3 |
III. |
Kennzeichnung
von Containern und Wechselbehältern |
|
|
|
|
Die
Aufstellung von Containern und Wechselbehältern im öffentlichen
Verkehrsraum bedarf der Ausnahmegenehmigung durch die zuständige
Straßenverkehrsbehörde. |
|
|
4 |
|
Als
"Mindestvoraussetzung" für eine Genehmigung ist die sachgerechte
Kennzeichnung von Containern und Wechselbehältern erforderlich. |
|
|
5 |
|
Einzelheiten
hierzu gibt das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit den
zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt. |
|
|
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|
|
Zu § 33
Verkehrsbeeinträchtigungen |
|
Zu Absatz
1 Nr. 1 |
1 |
Lautsprecher
aus Fahrzeugen erschweren den Verkehr immer. |
|
|
|
Zu Absatz
1 Nr. 2 |
2 |
Das
Ausrufen von Zeitungen und Zeitschriften wird den Verkehr nur unter
außergewöhnlichen Umständen gefährden oder erschweren. |
|
|
|
Zu Absatz
2 |
3 |
I. |
Schon
bei nur oberflächlicher Betrachtung darf eine Einrichtung nicht den
Eindruck erwecken, daß es sich um ein amtliches oder sonstiges zugelassenes
Verkehrszeichen oder eine amtliche Verkehrseinrichtung handelt. Verwechselbar
ist eine Einrichtung auch dann, wenn (nur) andere Farben gewählt werden. |
|
|
4 |
II. |
Auch
Beleuchtung im Umfeld der Straße darf die Wirkung der Verkehrszeichen
und Verkehrseinrichtungen nicht beeinträchtigen. |
|
|
5 |
III. |
Wenn
auf Grundstücken, auf denen kein öffentlicher Verkehr stattfindet,
z. B. auf Fabrik- oder Kasernenhöfen, zur Regelung des dortigen Verkehrs
den Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen gleiche Einrichtungen aufgestellt
sind, darf das auch dann nicht beanstandet werden, wenn diese Einrichtungen
von einer Straße aus sichtbar sind. Denn es ist wünschenswert,
wenn auf nichtöffentlichem Raum sich der Verkehr ebenso abwickelt wie
auf öffentlichen Straßen. |
|
|
|
Zu Absatz
3 |
6 |
I. |
Die
Hinweise auf Dienstleistungen erfolgen durch Firmenlogos der Anbieter von
Serviceleistungen. Sie sind durch § 33 Absatz 3
straßenverkehrsrechtlich zugelassen und werden von der
Straßenbaubehörde als Zusätze zu den amtlichen Hinweisschildern
angebracht. |
|
|
7 |
II. |
Hinsichtlich
der Beschaffenheit, Gestaltung und Anbringung solcher Zusätze sind die
Vorschriften der Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf
Autobahnen (RWBA) entsprechend zu beachten. Die Schilder richten sich nach
der Breite der Ankündigungstafel und haben eine Höhe von 800 mm. |
|
|
8 |
III. |
Hinsichtlich
der Größe und Anzahl der auf dem Schild erscheinenden Firmenlogos
gelten die Vorschriften der Richtlinie für die wegweisende Beschilderung
auf Autobahnen (RWBA) für grafische Symbole entsprechend. |
|
|
|
|
|
Zu § 35 Sonderrechte |
|
Zu den
Absätzen 1 und 5 |
1 |
I. |
Bei
Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften eingehalten werden können,
sollte, wenn möglich und zulässig, die Inanspruchnahme von
Sonderrechten durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt
werden. Bei Fahrten im Geschlossenen Verband sollte mindestens das erste
Kraftfahrzeug blaues Blinklicht verwenden. |
|
|
2 |
II. |
Das
Verhalten geschlossener Verbände mit Sonderrecht |
|
|
Selbst
hoheitliche Aufgaben oder militärische Erfordernisse rechtfertigen es
kaum je, und zudem ist es mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit
(Absatz 8) auch dann wohl nie zu verantworten, daß solche geschlossenen
Verbände auf Weisung eines Polizeibeamten (§ 36 Abs. 1) nicht
warten oder Kraftfahrzeugen, die mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn (§
38 Abs. 1) fahren, nicht freie Bahn schaffen. |
|
|
|
Zu Absatz
2 |
3 |
I. |
Die
Erlaubnis (§ 29 Abs. 2 und 3) ist möglichst frühzeitig
vor Marschbeginn bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu beantragen,
in deren Bezirk der Marsch beginnt. |
|
|
4 |
II. |
Die
zuständige Verwaltungsbehörde beteiligt die
Straßenbaubehörden und die Polizei. Geht der Marsch über
den eigenen Bezirk hinaus, so beteiligt sie die anderen zuständigen
Verwaltungsbehörden. Berührt der Marsch Bahnanlagen, so sind zudem
die Bahnunternehmen zu hören. Alle beteiligten Behörden sind
verpflichtet, das Erlaubnisverfahren beschleunigt durchzuführen. |
|
|
5 |
III. |
Die
Erlaubnis kann auch mündlich erteilt werden. Wenn es die Verkehrs- und
Straßenverhältnisse dringend erfordern, sind Bedingungen zu stellen
oder Auflagen zu machen. Es kann auch geboten sein, die Benutzung bestimmter
Straßen vorzuschreiben. |
|
|
6 |
IV. |
Wenn
der Verkehr auf der Straße und deren Zustand dies zulassen, kann eine
Dauererlaubnis erteilt werden. Sie ist zu widerrufen, wenn der genehmigte
Verkehr zu unerträglichen Behinderungen des anderen Verkehrs führen
würde. |
|
|
|
Zu Absatz
3 |
7 |
In die
Vereinbarungen sind folgende Bestimmungen aufzunehmen: |
|
|
|
1. |
Ein
Verkehr mit mehr als 50 Kraftfahrzeugen in geschlossenem Verband (§
27) ist möglichst frühzeitig spätestens fünf Tage
vor Marschbeginn der zuständigen Verwaltungsbehörde anzuzeigen,
in deren Bezirk der Marsch beginnt. Bei besonders schwierigen Verkehrslagen
ist die zuständige Verwaltungsbehörde berechtigt, eine kurze zeitliche
Verlegung des Marsches anzuordnen. |
|
|
8 |
2. |
Ein
Verkehr mit Kraftfahrzeugen, welche die in der Vereinbarung bestimmten
Abmessungen und Gewichte überschreiten, bedarf der Erlaubnis. Diese
ist möglichst frühzeitig zu beantragen. Auflagen können erteilt
werden, wenn es die Verkehrs- oder Straßenverhältnisse dringend
erfordern. Das Verfahren richtet sich nach Nummer II zu Absatz 2 (Rn.
4). |
|
|
|
Zu Absatz
4 |
9 |
Es sind
sehr wohl Fälle denkbar, in denen schon eine unmittelbar drohende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung einen jener
Hoheitsträger zwingt, die Beschränkungen der Sonderrechte nicht
einzuhalten. Dann darf das nicht beanstandet werden. |
|
|
|
Zu Absatz
5 |
10 |
I. |
Das
zu Absatz 2 Gesagte gilt entsprechend. |
|
|
11 |
II. |
In
Vereinbarungen über Militärstraßen nach Artikel 57 Abs. 4
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (BGBl. 1961 II S.
1183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. September
1994 (BGBl. 1994 II S. 2594), in der jeweils geltenden Fassung, sind die
zu Absatz 3 erwähnten Bestimmungen (Rn. 7 und 8) aufzunehmen. |
|
|
12 |
III. |
Die
Truppen können sich der zuständigen militärischen
Verkehrsdienststelle der Bundeswehr bedienen, welche die erforderliche Erlaubnis
einholt oder die erforderliche Anzeige übermittelt. |
|
|
|
Zu Absatz
6 |
13 |
I. |
Satz
1 gilt auch für Fahrzeuge des Straßenwinterdienstes, die zum
Schneeräumen, Streuen usw. eingesetzt sind. |
|
|
14 |
II. |
Die
Fahrzeuge sind nach DIN 30710 zu kennzeichnen. |
|
|
15 |
III. |
Nicht
gekennzeichnete Fahrzeuge dürfen die Sonderrechte nicht in Anspruch
nehmen. |
|
|
16 |
IV. |
Die
Warnkleidung muß der EN 471 entsprechen. Folgende Anforderungsmerkmale
der EN 471 müssen hierbei eingehalten werden. |
|
|
17 |
|
1. |
Warnkleidungsausführung
(Absatz 4.1) mindestens die Klasse 2 gemäß Tabelle 1, |
|
|
18 |
|
2. |
Farbe
(Absatz 5.1) fluoreszierendes Orange-Rot oder fluoreszierendes Gelb
gemäß Tabelle 2, |
|
|
19 |
|
3. |
Mindestrückstrahlwerte
(Absatz 6.1) die Klasse 2 gemäß Tabelle 5. |
|
|
20 |
|
Warnkleidung,
deren Warnwirkung durch Verschmutzung, Alterung oder Abnahme der Leuchtkraft
der verwendeten Materialien nicht mehr ausreicht, darf nicht verwendet werden. |
|
|
|
|
Bei
der Regelung über die Größe der Verkehrszeichen (Zu den
§§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen, Rn. 8 bis 14) ist die Verpflichtung aus der Richtlinie
83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Abl. EG Nr. L
109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (EG Nr. L
100 S. 30) beachtet worden. |
|
|
|
|
|
Zu § 36 Zeichen und Weisungen
der Polizeibeamten |
|
Zu Absatz
1 |
1 |
I. |
Dem
fließenden Verkehr dürfen nur diejenigen Polizeibeamten, die selbst
als solche oder deren Fahrzeuge als Polizeifahrzeuge erkennbar sind, Zeichen
und Weisungen geben. Das gilt nicht bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen. |
|
|
2 |
II. |
Weisungen
müssen klar und eindeutig sein. Es empfiehlt sich, sie durch Armbewegungen
zu geben. Zum Anhalten kann der Beamte eine Winkerkelle benutzen oder eine
rote Leuchte schwenken. |
|
|
|
Zu den
Absätzen 2 und 4 |
3 |
I. |
Ist
der Verkehr an Kreuzungen und Einmündungen regelungsbedürftig,
so sollte er vorzugsweise durch Lichtzeichenanlagen geregelt werden; selbst
an besonders schwierigen und überbelasteten Kreuzungen werden
Lichtzeichenanlagen im allgemeinen den Anforderungen des Verkehrs gerecht.
An solchen Stellen kann es sich empfehlen, Polizeibeamte zur Überwachung
des Verkehrs einzusetzen, die dann erforderlichenfalls in den Verkehrsablauf
eingreifen. |
|
|
4 |
II. |
Wenn
besondere Verhältnisse es erfordern, kann der Polizeibeamte mit dem
einen Arm "Halt" anordnen und mit dem anderen abbiegenden Verkehr freigeben. |
|
|
5 |
III. |
Bei
allen Zeichen sind die Arme so lange in der vorgeschriebenen Haltung zu belassen,
bis sich der Verkehr auf die Zeichen eingestellt hat. Die Grundstellung muß
jedoch bis zur Abgabe eines neuen Zeichens beibehalten werden. |
|
|
6 |
IV. |
Die
Zeichen müssen klar und bestimmt, aber auch leicht und flüssig
gegeben werden. |
|
|
|
Zu Absatz
5 |
7 |
I. |
Verkehrskontrollen
sind sowohl solche zur Prüfung der Fahrtüchtigkeit der Führer
oder der nach den Verkehrsvorschriften mitzuführenden Papiere als auch
solche zur Prüfung des Zustandes, der Ausrüstung und der Beladung
der Fahrzeuge. |
|
|
8 |
II. |
Straßenkontrollen
des Bundesamtes für Güterverkehr (§ 12 Abs. 1 und 2
GüKG) sollen in Zusammenarbeit mit der örtlich zuständigen
Polizei durchgeführt werden. |
|
|
|
|
|
Zu § 37 Wechsellichtzeichen,
Dauerlichtzeichen und Grünpfeil |
1 |
Die
Gleichungen der Farbgrenzlinien in der Farbtafel nach DIN 6163 Blatt 5 sind
einzuhalten. |
|
|
|
Zu Absatz
1 |
2 |
So bleiben
z. B. die Zeichen 209 ff. "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" neben Lichtzeichen
gültig, ebenso die die Benutzung von Fahrstreifen regelnden
Längsmarkierungen (Zeichen 295, 296, 297, 340). |
|
|
|
Zu Absatz
2 |
3 |
I. |
Die
Regelung des Verkehrs durch Lichtzeichen setzt eine genaue Prüfung der
örtlichen Gegebenheiten baulicher und verkehrlicher Art voraus und
trägt auch nur dann zu einer Verbesserung des Verkehrsablaufs bei, wenn
die Regelung unter Berücksichtigung der Einflüsse und Auswirkungen
im Gesamtstraßennetz sachgerecht geplant wird. Die danach erforderlichen
Untersuchungen müssen von Sachverständigen durchgeführt werden. |
|
|
4 |
II. |
Wechsellichtzeichen
dürfen nicht blinken, auch nicht vor Farbwechsel. |
|
|
5 |
III. |
Die
Lichtzeichen sind rund, soweit sie nicht Pfeile oder Sinnbilder darstellen.
Die Unterkante der Lichtzeichen soll in der Regel 2,10 m und, wenn die
Lichtzeichen über der Fahrbahn angebracht sind, 4,50 m vom Boden entfernt
sein. |
|
|
6 |
IV. |
Die
Haltlinie (Zeichen 294) sollte nur so weit vor der Lichtzeichenanlage angebracht
werden, daß die Lichtzeichen aus einem vor ihr wartenden Personenkraftwagen
noch ohne Schwierigkeit beobachtet werden können (vgl. aber Nummer III
3 zu § 25; Rn. 5). Befindet sich z. B. die Unterkante des
grünen Lichtzeichens 2,10 m über einem Gehweg, so sollte der Abstand
zur Haltlinie 3,50 m betragen, jedenfalls über 2,50 m. Sind die Lichtzeichen
wesentlich höher angebracht oder muß die Haltlinie in geringerem
Abstand markiert werden, so empfiehlt es sich, die Lichtzeichen verkleinert
weiter unten am gleichen Pfosten zu wiederholen. |
|
|
|
Zu den
Nummern 1 und 2 |
7 |
I. |
An
Kreuzungen und Einmündungen sind Lichtzeichenanlagen für den
Fahrverkehr erforderlich, |
|
|
1. |
wo es
wegen fehlender Übersicht immer wieder zu Unfällen kommt und es
nicht möglich ist, die Sichtverhältnisse zu verbessern oder den
kreuzenden oder einmündenden Verkehr zu verbieten, |
|
|
8 |
|
2. |
wo immer
wieder die Vorfahrt verletzt wird, ohne daß dies mit schlechter
Erkennbarkeit der Kreuzung oder mangelnder Verständlichkeit der
Vorfahrtregelung zusammenhängt, was jeweils durch Unfalluntersuchungen
zu klären ist, |
|
|
9 |
|
3. |
wo auf
einer der Straßen, sei es auch nur während der Spitzenstunden,
der Verkehr so stark ist, daß sich in den wartepflichtigen
Kreuzungszufahrten ein großer Rückstau bildet oder einzelne
Wartepflichtige unzumutbar lange warten müssen. |
|
|
10 |
II. |
Auf
Straßenabschnitten, die mit mehr als 70 km/h befahren werden dürfen,
sollen Lichtzeichenanlagen nicht eingerichtet werden; sonst ist die
Geschwindigkeit durch Zeichen 274 in ausreichender Entfernung zu
beschränken. |
|
|
11 |
III. |
Bei
Lichtzeichen, vor allem auf Straßen, die mit mehr als 50 km/h befahren
werden dürfen, soll geprüft werden, ob es erforderlich ist, durch
geeignete Maßnahmen |
|
|
(z.
B. Blenden hinter den Lichtzeichen, übergroße oder wiederholte
Lichtzeichen, entsprechende Gestaltung der Optik) dafür zu sorgen, daß
sie auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. Ferner ist die Wiederholung
von Lichtzeichen links von der Fahrbahn, auf Inseln oder über der
Straße zu erwägen, weil nur rechts stehende Lichtzeichen durch
voranfahrende größere Fahrzeuge verdeckt werden können. |
|
|
12 |
IV. |
Sind
im Zuge einer Straße mehrere Lichtzeichenanlagen eingerichtet, so empfiehlt
es sich in der Regel, sie aufeinander abzustimmen (z. B. auf eine Grüne
Welle). Jedenfalls sollte dafür gesorgt werden, daß bei dicht
benachbarten Kreuzungen der Verkehr, der eine Kreuzung noch bei "Grün"
durchfahren konnte, auch an der nächsten Kreuzung "Grün" vorfindet. |
|
|
13 |
V. |
Häufig
kann es sich empfehlen, Lichtzeichenanlagen verkehrsabhängig so zu schalten,
daß die Stärke des Verkehrs die Länge der jeweiligen
Grünphase bestimmt. An Kreuzungen und Einmündungen, an denen der
Querverkehr schwach ist, kann sogar erwogen werden, der Hauptrichtung
ständig Grün zu geben, das von Fahrzeugen und Fußgängern
aus der Querrichtung erforderlichenfalls unterbrochen werden kann. |
|
|
14 |
VI. |
Lichtzeichenanlagen
sollten in der Regel auch nachts in Betrieb gehalten werden; ist die
Verkehrsbelastung nachts schwächer, so empfiehlt es sich, für diese
Zeit ein besonderes Lichtzeichenprogramm zu wählen, das alle
Verkehrsteilnehmer möglichst nur kurz warten läßt.
Nächtliches Ausschalten ist nur dann zu verantworten, wenn eingehend
geprüft ist, daß auch ohne Lichtzeichen ein sicherer Verkehr
möglich ist. Solange die Lichtzeichenanlagen, die nicht nurausnahmsweise
in Betrieb sind, nachts abgeschaltet sind, soll in den wartepflichtigen
Kreuzungszufahrten gelbes Blinklicht gegeben werden. Darüber hinaus
kann es sich empfehlen, negative Vorfahrtzeichen (Zeichen 205 und 206) von
innen zu beleuchten. Solange Lichtzeichen gegeben werden, dürfen diese
Vorfahrtzeichen dagegen nicht beleuchtet sein. |
|
|
15 |
VII. |
Bei
der Errichtung von Lichtzeichenanlagen an bestehenden Kreuzungen und
Einmündungen muß immer geprüft werden, ob neue Markierungen
(z. B. Abbiegestreifen) anzubringen sind oder alte Markierungen (z. B.
Fußgängerüberwege) verlegt oder aufgehoben werden müssen,
ob Verkehrseinrichtungen (z. B. Geländer für Fußgänger)
anzubringen oder ob bei der Straßenbaubehörde anzuregende bauliche
Maßnahmen (Verbreiterung der Straßen zur Schaffung von Stauraum)
erforderlich sind. |
|
|
16 |
VIII. |
Die
Schaltung von Lichtzeichenanlagen bedarf stets gründlicher Prüfung.
Dabei ist auch besonders auf die sichere Führung der Abbieger zu achten. |
|
|
17 |
IX. |
Besonders
sorgfältig sind die Zeiten zu bestimmen, die zwischen dem Ende der
Grünphase für die eine Verkehrsrichtung und dem Beginn der
Grünphase für die andere (kreuzende) Verkehrsrichtung liegen. Die
Zeiten für Gelb und Rot-Gelb sind unabhängig von dieser Zwischenzeit
festzulegen. Die Übergangszeit Rot und Gelb (gleichzeitig) soll für
Kraftfahrzeugströme eine Sekunde dauern, darf aber nicht länger
als zwei Sekunden sein. Die Übergangszeit Gelb richtet sich bei
Kraftfahrzeugströmen nach der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
in der Zufahrt. In der Regel beträgt die Gelbzeit 3 s bei zul. V = 50
km/h, 4 s bei zul. V = 60 km/h und 5 s bei zul. V = 70 km/h. Bei
Lichtzeichenanlagen, die im Rahmen einer Zuflussregelungsanlage aufgestellt
werden, sind abweichend hiervon für Rot mindestens 2 s und für
die Übergangssignale Rot und Gelb (gleichzeitig) bzw. Gelb mindestens
1 s zu wählen. Bei verkehrsabhängigen Lichtzeichenanlagen ist beim
Rücksprung in die gleiche Phase eine Alles-Rot-Zeit von mindestens 1
s einzuhalten, ebenso bei Fußgänger-Lichtzeichenanlagen mit der
Grundstellung Dunkel für den Fahrzeugverkehr. Bei
Fußgänger-Lichtzeichenanlagen soll bei Ausführung eines
Rücksprungs in die gleiche Fahrzeugphase die Mindestsperrzeit für
den Fahrzeugverkehr 4 s betragen. |
|
|
18 |
X. |
Pfeile
in Lichtzeichen |
|
|
1. |
Solange
ein grüner Pfeil gezeigt wird, darf kein anderer Verkehrsstrom Grün
haben, der den durch den Pfeil gelenkten kreuzt; auch darf
Fußgängern, die in der Nähe den gelenkten Verkehrsstrom kreuzen,
nicht durch Markierung eines Fußgängerüberwegs Vorrang gegeben
werden. Schwarze Pfeile auf Grün dürfen nicht verwendet werden. |
|
|
19 |
|
2. |
Wenn
in einem von drei Leuchtfeldern ein Pfeil erscheint, müssen auch in
den anderen Feldern Pfeile gezeigt werden, die in die gleiche Richtung weisen.
Vgl. Nummer X 6. |
|
|
20 |
|
3. |
Darf
aus einer Kreuzungszufahrt, die durch ein Lichtzeichen geregelt ist, nicht
in allen Richtungen weitergefahren werden, so ist die Fahrtrichtung durch
die Zeichen 209 bis 214 vorzuschreiben. Vgl. dazu Nummer III. zu den Zeichen
209 bis 214 (Randnummer 3). Dort, wo Mißverständnisse sich auf
andere Weise nicht beheben lassen, kann es sich empfehlen, zusätzlich
durch Pfeile in den Lichtzeichen die vorgeschriebene Fahrtrichtung zum Ausdruck
zu bringen; dabei sind schwarze Pfeile auf Rot und Gelb zu verwenden. |
|
|
21 |
|
4. |
Pfeile
in Lichtzeichen dürfen nicht in Richtungen weisen, die durch die Zeichen
209 bis 214 verboten sind. |
|
|
22 |
|
5. |
Werden
nicht alle Fahrstreifen einer Kreuzungszufahrt zur gleichen Zeit durch
Lichtzeichen freigegeben, so kann auf Pfeile in den Lichtzeichen dann verzichtet
werden, wenn die in die verschiedenen Richtungen weiterführenden
Fahrstreifen baulich so getrennt sind, daß zweifelsfrei erkennbar ist,
für welche Richtung die verschiedenen Lichtzeichen gelten. Sonst ist
die Richtung, für die die Lichtzeichen gelten, durch Pfeile in den
Lichtzeichen zum Ausdruck zu bringen. |
|
|
23 |
|
Hierbei
sind Pfeile in allen Lichtzeichen nicht immer erforderlich. Hat z. B. eine
Kreuzungszufahrt mit Abbiegestreifen ohne bauliche Trennung ein besonderes
Lichtzeichen für den Abbiegeverkehr, so genügen in der Regel Pfeile
in diesen Lichtzeichen. Für den anderen Verkehr sollten Lichtzeichen
ohne Pfeile gezeigt werden. Werden kombinierte Pfeile in solchen Lichtzeichen
verwendet, dann darf in keinem Fall gleichzeitig der zur Hauptrichtung parallel
gehende Fußgängerverkehr freigegeben werden (vgl. Nummer Xl; Rn.
27 ff.). |
|
|
24 |
|
6. |
Wo für
verschiedene Fahrstreifen besondere Lichtzeichen gegeben werden sollen, ist
die Anbringung der Lichtzeichen besonders sorgfältig zu prüfen
(z. B. Lichtzeichenbrücken, Peitschenmaste, Wiederholung am linken
Fahrbahnrand). Wo der links abbiegende Verkehr vom übrigen Verkehr getrennt
geregelt ist, sollte das Lichtzeichen für den Linksabbieger nach
Möglichkeit zusätzlich über der Fahrbahn angebracht werden;
eine Anbringung allein links ist in der Regel nur bei Fahrbahnen für
eine Richtung möglich, wenn es für Linksabbieger lediglich einen
Fahrstreifen gibt. |
|
|
25 |
|
7. |
Wo der
Gegenverkehr durch Rotlicht aufgehalten wird, um Linksabbiegern, die sich
bereits auf der Kreuzung oder Einmündung befinden, die Räumung
zu ermöglichen, kann das diesen durch einen nach links gerichteten
grünen Pfeil, der links hinter der Kreuzung angebracht ist, angezeigt
werden. Gelbes Licht darf zu diesem Zweck nicht verwendet werden. |
|
|
26 |
|
8. |
Eine
getrennte Regelung des abbiegenden Verkehrs setzt in der Regel voraus, daß
für ihn auf der Fahrbahn ein besonderer Fahrstreifen mit Richtungspfeilen
markiert ist (Zeichen 297). |
|
|
|
XI. |
Grünpfeil |
27 |
|
1. |
Der
Einsatz des Schildes mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil)
kommt nur in Betracht, wenn der Rechtsabbieger Fußgänger- und
Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen ausreichend einsehen
kann, um die ihm auferlegten Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Es darf
nicht verwendet werden, wenn |
|
|
28 |
|
a) |
dem
entgegenkommenden Verkehr ein konfliktfreies Abbiegen nach links signalisiert
wird, |
|
|
29 |
|
b) |
für
den entgegenkommenden Linksabbieger der grüne Pfeil gemäß
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 verwendet wird, |
|
|
30 |
|
c) |
Pfeile
in den für den Rechtsabbieger gültigen Lichtzeichen die Fahrtrichtung
vorschreiben, |
|
|
31 |
|
d) |
beim
Rechtsabbiegen Gleise von Schienenfahrzeugen gekreuzt oder befahren werden
müssen, |
|
|
32 |
|
e) |
der
freigegebene Fahrradverkehr auf dem zu kreuzenden Radweg für beide
Richtungen zugelassen ist oder der Fahrradverkehr trotz Verbotes in der
Gegenrichtung in erheblichem Umfang stattfindet und durch geeignete
Maßnahmen nicht ausreichend eingeschränkt werden kann, |
|
|
33 |
|
f) |
für
das Rechtsabbiegen mehrere markierte Fahrstreifen zur Verfügung stehen
oder |
|
|
34 |
|
g) |
die
Lichtzeichenanlage überwiegend der Schulwegsicherung dient. |
|
|
35 |
|
2. |
An
Kreuzungen und Einmündungen, die häufig von seh- oder gehbehinderten
Personen überquert werden, soll die Grünpfeil-Regelung nicht angewandt
werden. Ist sie ausnahmsweise an Kreuzungen oder Einmündungen erforderlich,
die häufig von Blinden oder Sehbehinderten überquert werden, so
sind Lichtzeichenanlagen dort mit akustischen oder anderen geeigneten
Zusatzeinrichtungen auszustatten. |
|
|
36 |
|
3. |
Für
Knotenpunktzufahrten mit Grünpfeil ist das Unfallgeschehen
regelmäßig mindestens anhand von Unfallsteckkarten auszuwerten.
Im Falle einer Häufung von Unfällen, bei denen der Grünpfeil
ein unfallbegünstigender Faktor war, ist der Grünpfeil zu entfernen,
soweit nicht verkehrstechnische Verbesserungen möglich sind. Eine
Unfallhäufung liegt in der Regel vor, wenn in einem Zeitraum von drei
Jahren zwei oder mehr Unfälle mit Personenschaden, drei Unfälle
mit schwerwiegendem oder fünf Unfälle mit geringfügigem
Verkehrsverstoß geschehen sind. |
|
|
37 |
|
4. |
Der
auf schwarzem Grund ausgeführte grüne Pfeil darf nicht leuchten,
nicht beleuchtet sein und nicht retroreflektieren. Das Schild hat eine Breite
von 250 mm und eine Höhe von 250 mm. |
|
|
|
Zu Nummer
2 |
38 |
Vgl.
für verengte Fahrbahn Nummer II zu Zeichen 208 (Rn. 2); bei
Festlegung der Phasen ist sicherzustellen, daß auch langsamer Fahrverkehr
das Ende der Engstelle erreicht hat, bevor der Gegenverkehr freigegeben wird. |
|
|
|
Zu Nummer
3 |
39 |
Die
Farbfolge Gelb-Rot darf lediglich dort verwendet werden, wo Lichtzeichenanlagen
nur in größeren zeitlichen Abständen in Betrieb gesetzt werden
müssen, z. B. an Bahnübergängen, an Ausfahrten aus Feuerwehr-
und Straßenbahnhallen und Kasernen. Diese Farbfolge empfiehlt sich
häufig auch an Wendeschleifen von Straßenbahnen und
Oberleitungsomnibussen. Auch an Haltebuchten von Oberleitungsomnibussen und
anderen Linienomnibussen ist ihre Anbringung zu erwägen, wenn auf der
Straße starker Verkehr herrscht. Sie oder Lichtzeichenanlagen mit drei
Farben sollten in der Regel da nicht fehlen, wo Straßenbahnen in eine
andere Straße abbiegen. |
|
|
|
Zu Nummer
4 |
40 |
I. |
Vgl.
Nummer X 6 bis 8 zu den Nummern 1 und 2; Rn. 24 bis 26. |
|
|
41 |
II. |
Besondere
Zeichen sind die in der Anlage 4 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
aufgeführten. Zur Markierung vorbehaltener Fahrstreifen vgl. zu Zeichen
245. |
|
|
|
Zu Nummer
5 |
42 |
I. |
Im
Lichtzeichen für Fußgänger muß das rote Sinnbild einen
stehenden, das grüne einen schreitenden Fußgänger zeigen. |
|
|
43 |
II. |
Lichtzeichen
für Radfahrer sollten in der Regel das Sinnbild eines Fahrrades zeigen.
Besondere Lichtzeichen für Radfahrer, die vor der kreuzenden Straße
angebracht werden, sollten in der Regel auch Gelb sowie Rot und Gelb
(gleichzeitig) zeigen. Sind solche Lichtzeichen für einen abbiegenden
Radfahrverkehr bestimmt, kann entweder in den Lichtzeichen zusätzlich
zu dem farbigen Sinnbild des Fahrrades ein farbiger Pfeil oder über
den Lichtzeichen das leuchtende Sinnbild eines Fahrrades und in den Lichtzeichen
ein farbiger Pfeil gezeigt werden. |
|
|
|
Zu Nummer
6 |
|
|
44 |
Zur gemeinsamen Signalisierung
des Fußgänger- und Radverkehrs gilt Folgendes: In den roten und
grünen Lichtzeichen der Fußgängerlichtzeichenanlage werden
jeweils die Sinnbilder für Fußgänger und Radfahrer gemeinsam
gezeigt oder neben dem Lichtzeichen für Fußgänger wird ein
zweifarbiges Lichtzeichen für Radfahrer angebracht; beide Lichtzeichen
müssen jeweils dieselbe Farbe zeigen. Vgl. im Übrigen zur
Signalisierung für den Radverkehr die Richtlinien für
Lichtsignalanlagen(RiLSA). |
|
|
|
|
|
Zu Absatz
3 |
45 |
I. |
Dauerlichtzeichen
dürfen nur über markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296, 340)
gezeigt werden. Ist durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens
angeordnet, können Dauerlichtzeichen diese Anordnung und die Anordnungen
durch Zeichen 223.2 und Zeichen 223.3 unterstützen, aber nicht ersetzen
(vgl. Nummer V zu den Zeichen 223.1 bis 223.3; Rn. 5). |
|
|
46 |
II. |
Die
Unterkante der Lichtzeichen soll in der Regel 4,50 m vom Boden entfernt sein. |
|
|
47 |
III. |
Die
Lichtzeichen sind an jeder Kreuzung und Einmündung und erforderlichenfalls
auch sonst in angemessenen Abständen zu wiederholen. |
|
|
48 |
IV. |
Umkehrstreifen
im besonderen |
|
|
Wird
ein Fahrstreifen wechselweise dem Verkehr der einen oder der anderen
Fahrtrichtung zugewiesen, müssen die Dauerlichtzeichen für beide
Fahrtrichtungen über allen Fahrstreifen gezeigt werden. Bevor die
Fahrstreifenzuweisung umgestellt wird, muss für eine zur Räumung
des Fahrstreifens ausreichende Zeit das Zeichen gekreuzte rote Balken für
beide Richtungen gezeigt werden. |
|
|
|
|
|
Zu § 38 Blaues Blinklicht und
gelbes Blinklicht |
|
Zu den
Absätzen 1 bis 3 |
1 |
Gegen
mißbräuchliche Verwendung von gelbem und blauem Blinklicht an
damit ausgerüsteten Fahrzeugen ist stets einzuschreiten. |
|
|
|
Zu Absatz
3 |
2 |
I. |
Gelbes
Blinklicht darf auf der Fahrt zur Arbeits- oder Unfallstelle nicht verwendet
werden, während des Abschleppens nur, wenn der Zug ungewöhnlich
langsam fahren muß oder das abgeschleppte Fahrzeug oder seine Ladung
genehmigungspflichtige Übermaße hat. Fahrzeuge des
Straßendienstes der öffentlichen Verwaltung dürfen gelbes
Blinklicht verwenden, wenn sie Sonderrechte (§ 35 Abs. 6) beanspruchen
oder vorgebaute oder angehängte Räum- oder Streugeräte
mitführen. |
|
|
3 |
II. |
Ortsfestes
gelbes Blinklicht sollte nur sparsam verwendet werden und nur dann, wenn
die erforderliche Warnung auf andere Weise nicht deutlich genug gegeben werden
kann. Empfehlenswert ist vor allem, es anzubringen, um den Blick des Kraftfahrers
auf Stellen zu lenken, die außerhalb seines Blickfeldes liegen, z.
B. auf ein negatives Vorfahrtzeichen (Zeichen 205 und 206), wenn der Kraftfahrer
wegen der baulichen Beschaffenheit der Stelle nicht ausreichend klar erkennt,
daß er wartepflichtig ist. Aber auch auf eine Kreuzung selbst kann
so hingewiesen werden, wenn diese besonders schlecht erkennbar oder aus
irgendwelchen Gründen besonders gefährlich ist. Vgl. auch Nummer
VI zu § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2; Rn. 14. Im gelben Blinklicht
dürfen nur schwarze Sinnbilder für einen schreitenden
Fußgänger, ein Fahrrad, eine Straßenbahn, einen Kraftomnibus,
einen Reiter oder ein schwarzer Pfeil gezeigt werden. |
|
|
4 |
III. |
Fahrzeuge
und Ladungen sind als ungewöhnlich breit anzusehen, wenn sie die gesetzlich
zugelassenen Breiten überschreiten (§ 32 Abs. 1 StVZO und
§ 22 Abs. 2) |
|
|
|
|
|
|
|
Zu den §§ 39 bis 43
Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen |
|
|
1 |
I. |
Die
behördlichen Maßnahmen zur Regelung und Lenkung des Verkehrs durch
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sollen die allgemeinen
Verkehrsvorschriften sinnvoll ergänzen. Dabei ist nach dem Grundsatz
zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen. Bei der
Straßenbaubehörde ist gegebenenfalls eine Prüfung anzuregen,
ob an Stelle von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen vorrangig durch
verkehrstechnische oder bauliche Maßnahmen eine Verbesserung der Situation
erreicht werden kann. |
|
|
2 |
|
Verkehrszeichen,
die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen.
Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich
Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes
oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird. Abweichungen
bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde. |
|
|
3 |
|
Verkehrszeichen dürfen
nur dort angebracht werden, wo dies nach den Umständen geboten ist.
Über die Anordnung von Verkehrszeichen darf in jedem Einzelfall und
nur nach gründlicher Prüfung entschieden werden; die Zuziehung
ortsfremder Sachverständiger kann sich empfehlen. |
|
|
4 |
|
1. |
Beim
Einsatz moderner Mittel zur Regelung und Lenkung des Verkehrs ist auf die
Sicherheit besonders Bedacht zu nehmen. |
|
|
Verkehrszeichen,
Markierungen, Verkehrseinrichtungen sollen den Verkehr sinnvoll lenken, einander
nicht widersprechen und so den Verkehr sicher führen. |
|
|
Die
Wahrnehmbarkeit darf nicht durch Häufung von Verkehrszeichen
beeinträchtigt werden. |
|
|
5 |
|
2. |
Die
Flüssigkeit des Verkehrs ist mit den zur Verfügung stehenden Mitteln
zu erhalten. Dabei geht die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer der
Flüssigkeit des Verkehrs vor. Der Förderung der öffentlichen
Verkehrsmittel ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. |
|
|
6 |
II. |
Soweit
die StVO und diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausgestaltung
und Beschaffenheit, für den Ort und die Art der Anbringung von
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur Rahmenvorschriften geben, soll
im einzelnen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik verfahren
werden, den das für Verkehr zuständige Bundesministerium nach
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt
erforderlichenfalls bekannt gibt. |
|
|
|
III. |
Allgemeines über
Verkehrszeichen |
7 |
1. |
Es dürfen nur die in der
StVO abgebildeten Verkehrszeichen verwendet werden oder solche, die das für
Verkehr zuständige Bundesministerium nach Anhörung der
zuständigen obersten Landesbehörden durch Verlautbarung im
Verkehrsblatt zulässt. |
|
|
Die Formen der Verkehrszeichen
müssen den Mustern der StVO entsprechen. |
|
|
Mehrere Verkehrszeichen oder
ein Verkehrszeichen mit wenigstens einem Zusatzzeichen dürfen gemeinsam
auf einer weißen Trägertafel aufgebracht werden. Die Trägertafel
hat einen schwarzen Rand und einen weißen Kontraststreifen. Zusatzzeichen
werden jeweils von einem zusätzlichen schwarzen Rand gefasst. Einzelne
Verkehrszeichen dürfen nur auf einer Trägertafel aufgebracht sein,
wenn wegen ungünstiger Umfeldbedingungen eine verbesserte Wahrnehmbarkeit
erreicht werden soll. |
|
|
8 |
2. |
Allgemeine Regeln zur
Ausführung der Gestaltung von Verkehrszeichen sind als Anlage zu dieser
Verwaltungsvorschrift im Katalog der Verkehrszeichen in der aktuellen Ausgabe
(VzKat) ausgeführt. |
|
|
9 |
|
Gefahrzeichen können
spiegelbildlich dargestellt werden (die einzelnen Varianten ergeben sich
aus dem VzKat), |
|
|
10 |
|
a) |
wenn dadurch verdeutlicht wird,
wo die Gefahr zu erwarten ist (Zeichen 103, 105, 117, 121) oder |
|
|
11 |
|
b) |
wenn sie auf der linken
Fahrbahnseite wiederholt werden (Zeichen 117, 133 bis 142); die Anordnung
von Gefahrzeichen für beide Fahrbahnseiten ist jedoch nur zulässig,
wenn nach den örtlichen Gegebenheiten nicht ausgeschlossen werden kann,
dass Verkehrsteilnehmer das nur rechts befindliche Gefahrzeichen nicht oder
nicht rechtzeitig erkennen können. |
|
|
|
3. |
Größe der
Verkehrszeichen |
|
|
12 |
|
a) |
Die Ausführung der
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist auf das tatsächliche
Erfordernis zu begrenzen; unnötig groß dimensionierte Zeichen
sind zu vermeiden. |
|
|
13 |
|
b) |
Sofern in dieser Vorschrift
nichts anderes bestimmt wird, erfolgt die Wahl der benötigten
Verkehrszeichengröße - vor dem Hintergrund einer sorgfältigen
Abwägung - anhand folgender Tabellen: |
|
|
|
|
Verkehrszeichen |
Größe 1
(70 %) |
Größe 2
(100 %) |
Größe 3
(125 bzw. 140 %) |
Ronde(0) |
420 |
600 |
750 (125 %) |
Dreieck (Seitenl.) |
630 |
900 |
1260 (140 %) |
Quadrat (Seitenl.) |
420 |
600 |
840 (140 %) |
Rechteck (HxB) |
630 x 420 |
900 x 600 |
1260x840(140%) |
|
|
|
Maße in mm |
|
|
|
|
Zusatzzeichen |
Größe 1
(70 %) |
Größe 2
(100 %) |
Größe 3
(125 %) |
Höhe 1 |
231x420 |
330 x 600 |
412x750 |
Höhe 2 |
315x420 |
450 x 600 |
562 x 750 |
Höhe 3 |
420 x 420 |
600 x 600 |
750 x 750 |
|
|
|
Maße der Zusatzzeichen
in mm |
|
|
14 |
|
c) |
Größenangaben für
Sonderformen (z. B. Zeichen 201 Andreaskreuz"), die in dieser Vorschrift
nicht ausgeführt werden, sind im VzKat festgelegt. |
|
|
15 |
|
d) |
In der Regel richtet sich die
Größe nach der am Aufstellungsort geltenden zulässigen
Höchstgeschwindigkeit: |
|
|
Größen der
Verkehrszeichen für Dreiecke, Quadrate und Rechtecke |
|
|
Geschwindigkeitsbereich (km/h) |
Größe |
20 bis weniger als 50 |
1 |
50 bis 100 |
2 |
mehr als 100 |
3 |
Größen der Verkehrszeichen für Ronden |
Geschwindigkeitsbereich (km/h) |
Größe |
0 bis 20 |
1 |
mehr als 20 bis 80 |
2 |
mehr als 80 |
3 |
|
|
|
16 |
|
e) |
Auf Autobahnen und
autobahnähnlich ausgebauten Straßen ohne
Geschwindigkeitsbeschränkung werden Verbote und vergleichbare Anordnungen
zunächst durch Verkehrszeichen der Größe 3 nach den Vorgaben
des VzKat angekündigt, Wiederholungen erfolgen bei zweistreifigen Fahrbahnen
in der Regel in der Größe 2. |
|
|
|
|
f) |
Kleinere Ausführungen
als Größe 1 kommen unter Berücksichtigung des
Sichtbarkeitsgrundsatzes nur für den Fußgänger- und Radverkehr
sowie die Regelungen des Haltens und Parkens in Betracht. Das Verhältnis
der vorgeschriebenen Maße soll auch dann gegeben sein. Im Übrigen
sind bei allen Verkehrszeichen kleine Abweichungen von den Maßen
zulässig, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist und die
Wahrnehmbarkeit und Lesbarkeit der Zeichen nicht beeinträchtigt. |
|
|
17a |
|
g) |
Die Größe von
Zonenzeichen, z. B. Zeichen 270.1,sollte sich nach dem darauf enthaltenen
Hauptzeichen richten. |
|
|
|
|
18 |
4. |
Die Ausführung der
Verkehrszeichen darf nicht unter den Anforderungen anerkannter
Gütebedingungen liegen. |
|
|
19 |
5. |
Als Schrift ist die Schrift
für den Straßenverkehr gemäß DIN 1451, Teil 2 zu verwenden. |
|
|
20 |
6. |
Die Farben müssen den
Bestimmungen und Abgrenzungen des Normblattes Aufsichtsfarben für
Verkehrszeichen - Farben und Farbgrenzen" DIN 6171 entsprechen. |
|
|
21 |
7. |
Verkehrszeichen, ausgenommen
solche für den ruhenden Verkehr, müssen rückstrahlend oder
von außen oder innen beleuchtet sein. Das gilt auch für
Verkehrseinrichtungen nach § 43 Absatz 3 Anlage 4 und für
Zusatzzeichen. Werden Zusatzzeichen verwendet, müssen sie wie die
Verkehrszeichen rückstrahlend oder von außen oder innen beleuchtet
sein. Hinsichtlich lichttechnischer Anforderungen wird auf die EN 12899-1
Ortsfeste, vertikale Straßenverkehrszeichen" sowie die
einschlägigen Regelwerke der Forschungsgesellschaft für Straßen-
und Verkehrswesen (FGSV) verwiesen. |
|
|
22 |
|
Ein Verkehrszeichen ist nur
dann von außen beleuchtet, wenn es von einer eigenen Lichtquelle
angeleuchtet wird. |
|
|
23 |
|
Verkehrszeichen können
auch lichttechnisch erzeugt als Wechselverkehrszeichen in
Wechselverkehrszeichengebern dargestellt werden. Einzelheiten enthalten die
Richtlinien für Wechselverkehrszeichen an Bundesfernstraßen
(RWVZ)" und die Richtlinien für Wechselverkehrszeichenanlagen
an Bundesfernstraßen (RWVA)", die das für Verkehr zuständige
Bundesministerium im Einvernehmen mit den zuständigen obersten
Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gibt. |
|
|
24 |
8. |
Die Verkehrszeichen müssen
fest eingebaut sein, soweit sie nicht nur vorübergehend aufgestellt
werden. Pfosten, Rahmen und Schilderrückseiten sollen grau sein. |
|
|
25 |
|
Strecken- und Verkehrsverbote
für einzelne Fahrstreifen sind in der Regel so über den einzelnen
Fahrstreifen anzubringen, dass sie dem betreffenden Fahrstreifen zweifelsfrei
zugeordnet werden können (Verkehrszeichenbrücken oder Auslegermaste). |
|
|
26 |
|
Muss von einer solchen Anbringung
abgesehen werden oder sind die Zeichen nur vorübergehend angeordnet,
z. B. bei Arbeitsstellen, sind die Ge- oder Verbotszeichen auf einer
Verkehrslenkungstafel (Zeichen 501 ff.) am rechten Fahrbahnrand anzuzeigen
(vgl. VwV zu den Zeichen 501 bis 546 Verkehrslenkungstafeln, Randnummer 7).
Insbesondere außerhalb geschlossener Ortschaften sollen die angeordneten
Ge- oder Verbotszeichen durch eine gleiche Verkehrslenkungstafel mit
Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen angekündigt werden. |
|
|
27 |
|
Bei den Zeichen 209 bis 214
und 245 reicht eine Aufstellung rechts neben dem Fahrstreifen, für den
sie gelten, aus. |
|
|
28 |
9. |
Verkehrszeichen sind gut sichtbar
in etwa rechtem Winkel zur Fahrbahn rechts daneben anzubringen, soweit nicht
in dieser Verwaltungsvorschrift anderes gesagt ist. |
|
|
29 |
|
a) |
Links allein oder über
der Straße allein dürfen sie nur angebracht werden, wenn
Missverständnisse darüber, dass sie für den gesamten Verkehr
in einer Richtung gelten, nicht entstehen können und wenn sichergestellt
ist, dass sie auch bei Dunkelheit auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar
sind. |
|
|
30 |
|
b) |
Wo nötig, vor allem an
besonders gefährlichen Straßenstellen, können die Verkehrszeichen
auf beiden Straßenseiten, bei getrennten Fahrbahnen auf beiden
Fahrbahnseiten aufgestellt werden. |
|
|
31 |
|
c) |
Verkehrszeichen können
so gewölbt sein, dass sie auch seitlich erkennbar sind, wenn dies nach
ihrer Zweckbestimmung geboten erscheint und ihre Sichtbarkeit von vorn dadurch
nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt insbesondere für die Zeichen
250 bis 267, nicht jedoch für vorfahrtregelnde Zeichen. |
|
|
32 |
10. |
Es ist darauf zu achten, dass
Verkehrszeichen nicht die Sicht behindern, insbesondere auch nicht die Sicht
auf andere Verkehrszeichen oder auf Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen
verdecken. |
|
|
|
11. |
Häufung von Verkehrszeichen |
|
|
33 |
|
Weil die Bedeutung von
Verkehrszeichen bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit zweifelsfrei erfassbar
sein muss, sind Häufungen von Verkehrszeichen zu vermeiden. Es ist daher
stets vorrangig zu prüfen, auf welche vorgesehenen oder bereits vorhandenen
Verkehrszeichen verzichtet werden kann. |
|
|
34 |
|
Sind dennoch an einer Stelle
oder kurz hintereinander mehrere Verkehrszeichen unvermeidlich, muss dafür
gesorgt werden, dass die für den fließenden Verkehr wichtigen
besonders auffallen. Kann dies nicht realisiert werden oder wird ein für
den fließenden Verkehr bedeutsames Verkehrszeichen an der betreffenden
Stelle nicht erwartet, ist jene Wirkung auf andere Weise zu erzielen (z.
B. durch Übergröße oder gelbes Blinklicht). |
|
|
35 |
|
a) |
Am gleichen Pfosten oder sonst
unmittelbar überoder nebeneinander dürfen nicht mehr als drei
Verkehrszeichen angebracht werden; bei Verkehrszeichen für den ruhenden
Verkehr kann bei besonderem Bedarf abgewichen werden. |
36 |
|
aa) |
Gefahrzeichen stehen
grundsätzlich allein (vgl. Nummer I zu § 40, Randnummer 1). |
37 |
|
bb) |
Mehr als zwei Vorschriftzeichen
sollen an einem Pfosten nicht angebracht werden. Sind ausnahmsweise drei
solcher Verkehrszeichen an einem Pfosten vereinigt, dann darf sich nur eins
davon an den fließenden Verkehr wenden. |
38 |
|
cc) |
Vorschriftzeichen für
den fließenden Verkehr dürfen in der Regel nur dann kombiniert
werden, wenn sie sich an die gleichen Verkehrsarten wenden und wenn sie die
gleiche Strecke oder den gleichen Punkt betreffen. |
39 |
|
dd) |
Verkehrszeichen, durch die
eine Wartepflicht angeordnet oder angekündigt wird, dürfen nur
dann an einem Pfosten mit anderen Verkehrszeichen angebracht werden, wenn
jene wichtigen Zeichen besonders auffallen. |
|
|
40 |
|
b) |
Dicht hintereinander sollen
Verkehrszeichen für den fließenden Verkehr nicht folgen. Zwischen
Pfosten, an denen solche Verkehrszeichen gezeigt werden, sollte vielmehr
ein so großer Abstand bestehen, dass der Verkehrsteilnehmer bei der
dort gefahrenen Geschwindigkeit Gelegenheit hat, die Bedeutung der
Verkehrszeichen nacheinander zu erfassen. |
|
|
41 |
12. |
An spitzwinkligen
Einmündungen ist bei der Aufstellung der Verkehrszeichen dafür
zu sorgen, dass Benutzer der anderen Straße sie nicht auf sich beziehen,
auch nicht bei der Annäherung; erforderlichenfalls sind Sichtblenden
oder ähnliche Vorrichtungen anzubringen. |
|
|
42 |
13.a) |
Die Unterkante der Verkehrszeichen
sollte sich, soweit nicht bei einzelnen Zeichen anderes gesagt ist, in der
Regel 2 m über Straßenniveau befinden, über Radwegen 2,20
m, an Schilderbrücken 4,50 m, auf Inseln und an Verkehrsteilern 0,60
m. |
|
|
43 |
b) |
Verkehrszeichen dürfen
nicht innerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden. In der Regel sollte der
Seitenabstand von ihr innerhalb geschlossener Ortschaften 0,50 m, keinesfalls
weniger als 0,30 m betragen, außerhalb geschlossener Ortschaften 1,50
m. |
|
|
44 |
14. |
Sollen Verkehrszeichen nur
zu gewissen Zeiten gelten, dürfen sie sonst nicht sichtbar sein. Nur
die Geltung der Zeichen 224, 229, 245, 250, 251, 253, 255, 260, 261, 270.1,
274, 276, 277, 283, 286, 290.1, 314, 314.1 und 315 darf stattdessen auf einem
Zusatzzeichen, z. B. 8-16 h", zeitlich beschränkt werden.
Vorfahrtregelnde Zeichen vertragen keinerlei zeitliche Beschränkungen. |
|
|
45 |
|
Besteht bei Verkehrszeichen
an einem Pfosten kein unmittelbarer Bezug, ist dies durch einen Abstand von
etwa 10 cm zu verdeutlichen. |
|
|
|
16. |
Zusatzzeichen im Besonderen |
46 |
|
a) |
Sie sollten, wenn irgend
möglich, nicht beschriftet sein, sondern nur Sinnbilder zeigen. Wie
Zusatzzeichen auszugestalten sind, die in der StVO oder in dieser Vorschrift
nicht erwähnt, aber häufig notwendig sind, gibt das für Verkehr
zuständige Bundesministerium nach Anhörung der zuständigen
obersten Landesbehörden im amtlichen Katalog der Verkehrszeichen (VzKat)
im Verkehrsblatt bekannt. Abweichungen von dem in diesem Verzeichnis
aufgeführten Zusatzzeichen sind nicht zulässig; andere Zusatzzeichen
bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde
oder der von ihr bestimmten Stelle. |
|
|
47 |
|
b) |
Mehr als zwei Zusatzzeichen
sollten an einem Pfosten, auch zu verschiedenen Verkehrszeichen, nicht angebracht
werden. Die Zuordnung der Zusatzzeichen zu den Verkehrszeichen muss eindeutig
erkennbar sein (§ 39 Absatz 3 Satz 3). |
|
|
48 |
|
c) |
Entfernungs- und
Längenangaben sind auf- oder abzurunden. Anzugeben sind z. B. 60 m statt
63 m, 80 m statt 75 m, 250 m statt 268 m, 800 m statt 750m, 1,2 km statt
1235 m. |
|
|
|
IV. |
Allgemeines über Markierungen |
49 |
1. |
Markierungen sind nach den
Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) auszuführen.
Das für Verkehr zuständige Bundesministerium gibt die RMS im
Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im
Verkehrsblatt bekannt. |
|
|
50 |
2. |
Die auf den fließenden
Verkehr bezogenen Markierungen sind retroreflektierend auszuführen. |
|
|
51 |
3. |
Markierungsknöpfe sollen
nur dann anstelle der Markierungslinien verwendet werden, wenn dies aus
technischen Gründen zweckmäßig ist, z. B. auf Pflasterdecken. |
|
|
52 |
4. |
Dagegen können Markierungen
aller Art durch das zusätzliche Anbringen von Markierungsknöpfen
in ihrer Wirkung unterstützt werden; geschieht dies an einer
ununterbrochenen Linie, dürfen die Markierungsknöpfe nicht gruppenweise
gesetzt werden. Zur Kennzeichnung gefährlicher Kurven und zur Verdeutlichung
des Straßenverlaufs an anderen unübersichtlichen Stellen kann
das zusätzliche Anbringen von Markierungsknöpfen auf
Fahrstreifenbegrenzungen, auf Fahrbahnbegrenzungen und auf Leitlinien
nützlich sein. |
|
|
53 |
5. |
Markierungsknöpfe müssen
in Grund und Aufriss eine abgerundete Form haben. Der Durchmesser soll nicht
kleiner als 120 mm und nicht größer als 150 mm sein. Die
Markierungsknöpfe dürfen nicht mehr als 25 mm aus der Fahrbahn
herausragen. |
|
|
54 |
6. |
Nach Erneuerung oder Änderung
einer dauerhaften Markierung darf die alte Markierung nicht mehr sichtbar
sein, wenn dadurch Zweifel über die Verkehrsregelung entstehen
könnten. |
|
|
55 |
7. |
Durch Schriftzeichen, Sinnbilder
oder die Wiedergabe eines Verkehrszeichens auf der Fahrbahn kann der
Fahrzeugverkehr lediglich zusätzlich auf eine besondere Verkehrssituation
aufmerksam gemacht werden. Von dieser Möglichkeit ist nur sparsam Gebrauch
zu machen. Sofern dies dennoch in Einzelfällen erforderlich sein sollte,
sind die Darstellungen ebenfalls nach den RMS auszuführen. |
|
|
56 |
8. |
Pflasterlinien in
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (vgl. § 39 Absatz 5 letzter
Satz) müssen ausreichend breit sein, in der Regel mindestens 10 cm,
und einen deutlichen Kontrast zur Fahrbahn aufweisen. |
|
|
|
V. |
Allgemeines über
Verkehrseinrichtungen |
57 |
Für Verkehrseinrichtungen
gelten die Vorschriften der Nummern I, III 1, 2, 4, 5, 6, 10 und 13
sinngemäß. |
|
|
|
|
|
Zu § 39 Verkehrszeichen |
|
Zu Absatz
1 |
1 |
Auf
Nummer I zu den §§ 39 bis 43 wird verwiesen; Rn. 1. |
|
|
|
Zu Absatz
2 |
2 |
Verkehrszeichen,
die als Wechselverkehrszeichen aus einem Lichtraster gebildet werden (sogenannte
Matrixzeichen), zeigen die sonst schwarzen Symbole, Schriften und Ziffern
durch weiße Lichter an, der sonst weiße Untergrund bleibt als
Hintergrund für die Lichtpunkte schwarz. Diese Umkehrung für Weiß
und Schwarz ist nur solchen Matrixzeichen vorbehalten. |
|
|
|
Zu Absatz 5 |
|
Vorübergehende Markierungen |
3 |
I. |
Gelbe Markierungsleuchtknöpfe
dürfen nur in Kombination mit Dauerlichtzeichen oder Wechselverkehrszeichen
(z. B. Verkehrslenkungstafel, Wechselwegweiser) angeordnet werden. Als
Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) sollte der Abstand der Leuchtknöpfe
auf Autobahnen 6 m, auf anderen Straßen außerorts 4 m und innerorts
3 m betragen. Werden gelbe Markierungsleuchtknöpfe als Leitlinie angeordnet,
muss der Abstand untereinander deutlich größer sein. |
4 |
II. |
Nach den RSA können gelbe
Markierungen odergelbe Markierungsknopfreihen auch im Sockelbereich von
temporär eingesetzten transportablen Schutzwänden als
Fahrstreifenbegrenzung angebracht werden. |
|
|
|
Zu Absatz 8 |
5 |
Vor Anordnung eines Gefahrzeichens
mit einem Sinnbild aus § 39 Absatz 8 ist zu prüfen, ob vor der
besonderen Gefahrenlage nicht mit dem Zeichen 101 und einem geeigneten
Zusatzzeichen gewarnt werden kann. |
|
|
|
|
|
Zu § 40 Gefahrzeichen |
1 |
I. |
Gefahrzeichen sind nach
Maßgabe des § 45 Absatz 9 Satz 4 anzuordnen. Nur wenn sie als
Warnung oder Aufforderung zur eigenverantwortlichen Anpassung des Fahrverhaltens
nicht ausreichen, sollte stattdessen oder bei unabweisbarem Bedarf
ergänzend mit Vorschriftzeichen (insbesondere Zeichen 274, 276) auf
eine der Gefahrsituation angepasste Fahrweise hingewirkt werden ; vgl. hierzu
I zu den Zeichen 274, 276 und 277. |
2 |
II. |
Die Angabe der Entfernung zur
Gefahrstelle oder der Länge der Gefahrstrecke durch andere als die in
Absatz 2 und 4 bezeichneten Zusatzzeichen ist unzulässig. |
|
|
|
|
|
Zu Zeichen 101 Gefahrstelle |
1 |
I. |
Das Zeichen darf nicht anstelle
der Zeichen 102 bis 151 dauerhaft verwendet werden. |
2 |
II. |
Vor Schienenbahnen ohne Vorrang
darf nur durch dieses Zeichen samt einem Zusatzzeichen z. B. mit dem Sinnbild
Straßenbahn" (1048-19) oder dem Sinnbild aus Zeichen 151 gewarnt
werden, bei nicht oder kaum benutzten Gleisen auch durch Zeichen 112. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 102 Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts |
1 |
Das
Zeichen darf nur angeordnet werden vor schwer erkennbaren Kreuzungen und
Einmündungen von rechts, an denen die Vorfahrt nicht durch Vorfahrtzeichen
geregelt ist. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen im allgemeinen
entbehrlich. |
|
|
|
|
|
Zu
den Zeichen 103 Kurve und 105 Doppelkurve |
1 |
I. |
Die Zeichen sind nur dort
anzuordnen, wo die Erforderlichkeit einer erheblichen Reduzierung der
Geschwindigkeit in einem Kurvenbereich nicht rechtzeitig erkennbar ist, obwohl
Richtungstafeln aufgestellt sind (vgl. Nummer II VwV zu § 43 Absatz
3 Anlage 4 Abschnitte 2 und 3, Randnummer 6). |
2 |
II. |
Es dürfen nur die im Katalog
der Verkehrszeichen aufgeführten Varianten der Zeichen 103 und 105
angeordnet werden. Eine nähere Darstellung des Kurvenverlaufs auf den
Zeichen ist unzulässig. |
3 |
III. |
Mehr als zwei gefährliche
Kurven im Sinne der Nummer I sind durch ein Doppelkurvenzeichen mit einem
Zusatzzeichen, das die Länge der kurvenreichen Strecke angibt,
anzukündigen. Vor den einzelnen Kurven ist dann nicht mehr zu warnen. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 108 Gefälle und 110 Steigung |
1 |
Die
Zeichen dürfen nur dann angeordnet werden, wenn der Verkehrsteilnehmer
die Steigung oder das Gefälle nicht rechtzeitig erkennen oder wegen
besonderer örtlicher Verhältnisse oder des Streckencharakters die
Stärke oder die Länge der Neigungsstrecke unterschätzen kann.
Die Länge der Gefahrstrecke kann auf einem Zusatzzeichen angegeben werden. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 112 Unebene Fahrbahn |
1 |
I. |
Das
Zeichen ist nur für sonst gut ausgebaute Straßen und nur dann
anzuordnen, wenn Unebenheiten bei Einhaltung der jeweils zulässigen
Höchstgeschwindigkeit oder der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen eine
Gefahr für den Fahrzeugverkehr darstellen können. |
|
|
2 |
II. |
Es ist
empfehlenswert, die Entfernung zwischen dem Standort des Zeichens und dem
Ende der Gefahrstelle anzugeben, wenn vor einer unebenen Fahrbahn von erheblicher
Länge gewarnt werden muss. |
|
|
3 |
III. |
Vgl.
auch Nummer II zu Zeichen 101; Randnummer 2. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 114 Schleuder- oder Rutschgefahr bei Nässe oder Schmutz |
1 |
I. |
Das
Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo die Gefahr nur auf einem kurzen Abschnitt
besteht. Besteht die Gefahr auf längeren Streckenabschnitten häufiger,
ist stattdessen die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe
zu beschränken. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen
in der Regel entbehrlich. |
|
|
2 |
II. |
Vor
der Beschmutzung der Fahrbahn ist nur zu warnen, wenn die
verkehrsgefährdende Auswirkung schwer erkennbar ist und nicht sofort
beseitigt werden kann; vgl. Nummer I zu § 32 Absatz 1; Randnummer 1. |
|
|
|
|
|
Zu
den Zeichen 120 und 121 Verengte Fahrbahn |
1 |
Verengt
sich die Fahrbahn nur allmählich oder ist die Verengung durch horizontale
und vertikale Leiteinrichtungen ausreichend gekennzeichnet, bedarf es des
Zeichens nicht. Innerhalb geschlossener Ortschaften sollen die Zeichen nur
bei Baustellen angeordnet werden. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 123 Arbeitsstelle |
|
VwV zu Zeichen 123 Arbeitsstelle |
1 |
Zur Ausführung von
Straßenarbeitsstellen vgl. Richtlinien für die Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen (RSA). |
|
|
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|
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Zu
Zeichen 125 Gegenverkehr |
1 |
Das
Zeichen ist nur dann anzuordnen, wenn eine Fahrbahn mit Verkehr in einer
Richtung in eine Fahrbahn mit Gegenverkehr übergeht und dies nicht ohne
Weiteres erkennbar ist. |
|
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Zu
Zeichen 131 Lichtzeichenanlage |
1 |
Das
Zeichen ist innerhalb geschlossener Ortschaften nur anzuordnen, wenn die
Lichtzeichenanlage für die Fahrzeugführer nicht bereits in so
ausreichender Entfernung erkennbar ist, dass ein rechtzeitiges Anhalten
problemlos möglich ist. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist
das Zeichen stets in Verbindung mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung
vor Lichtzeichenanlagen anzuordnen; vgl. III. zu Zeichen 274. |
|
|
|
|
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Zu
Zeichen 133 Fußgänger |
|
VwV zu Zeichen 133
Fußgänger |
1 |
Das Zeichen ist nur dort
anzuordnen, wo Fußgängerverkehr außerhalb von Kreuzungen
oder Einmündungen über oder auf die Fahrbahn geführt wird
und dies für den Fahrzeugverkehr nicht ohne Weiteres erkennbar ist. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 136 Kinder |
1 |
I. |
Das
Zeichen darf nur angeordnet werden, wo die Gefahr besteht, dass Kinder
häufig ungesichert auf die Fahrbahn laufen und eine technische Sicherung
nicht möglich ist. Die Anordnung des Zeichens ist in Tempo-30-Zonen
in der Regel nicht erforderlich (vgl. Nummer XI zu § 45 Absatz 1 bis
1e). |
|
|
2 |
II. |
Vgl.
auch zu § 31; Randnummer 1. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 138 Radfahrer |
1 |
Das
Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo Radverkehr außerhalb von Kreuzungen
oder Einmündungen die Fahrbahn quert oder auf sie geführt wird
und dies für den Kraftfahrzeugverkehr nicht ohne Weiteres erkennbar
ist. Vgl. III zu den Zeichen 237, 240 und 241. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 142 Wildwechsel |
1 |
I. |
Das Zeichen darf nur für
Straßen mit schnellem Verkehr für bestimmte Streckenabschnitte
angeordnet werden, in denen Wild häufig über die Fahrbahn wechselt.
Diese Gefahrstellen sind mit den unteren Jagd- und Forstbehörden sowie
den Jagdausübungsberechtigten festzulegen. |
|
|
2 |
II. |
Auf Straßen mit
Wildschutzzäunen ist das Zeichen entbehrlich. |
|
|
|
|
|
Zu
den Zeichen 151 bis 162 Bahnübergang |
1 |
I. |
Die
Zeichen sind außerhalb geschlossener Ortschaften in der Regel für
beide Straßenseiten anzuordnen. |
|
|
2 |
II. |
In der
Regel sind die Zeichen 156 bis 162 anzuordnen. Selbst auf Straßen von
geringer Verkehrsbedeutung genügt das Zeichen 151 allein nicht, wenn
dort schnell gefahren wird oder wenn der Bahnübergang zu spät zu
erkennen ist. |
|
|
3 |
|
Innerhalb
geschlossener Ortschaften genügt das Zeichen 151, wenn nicht schneller
als 50 km/h gefahren werden darf und der Bahnübergang gut erkennbar
ist. |
|
|
|
|
|
Zu § 41 Vorschriftzeichen |
1 |
I. |
Bei Änderungen von
Verkehrsregeln, deren Missachtung besonders gefährlich ist, z. B. bei
Änderung der Vorfahrt, ist für eine ausreichende Übergangszeit
der Fahrverkehr zu warnen. |
2 |
II. |
Wenn durch Verbote oder
Beschränkungen einzelne Verkehrsarten ausgeschlossen werden, ist dies
in ausreichendem Abstand vorher anzukündigen und auf mögliche
Umleitungen hinzuweisen. |
3 |
III. |
Für einzelne markierte
Fahrstreifen dürfen Fahrtrichtungen (Zeichen 209 ff.) oder Höchst-
oder Mindestgeschwindigkeiten (Zeichen 274 oder 275) vorgeschrieben oder
das Überholen (Zeichen 276 oder 277) oder der Verkehr (Zeichen 245 oder
250 bis 266) verboten werden. |
4 |
IV. |
Soll die Geltung eines
Vorschriftzeichens auf eine oder mehrere Verkehrsarten beschränkt werden,
ist die jeweilige Verkehrsart auf einem Zusatzzeichen unterhalb des
Verkehrszeichens sinnbildlich darzustellen. Soll eine Verkehrsart oder sollen
Verkehrsarten von der Beschränkung ausgenommen werden, ist der
sinnbildlichen Darstellung das Wort frei" anzuschließen. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 201 Andreaskreuz |
1 |
I. |
Die Andreaskreuze sind in der
Regel möglichst nahe, aber nicht weniger als 2,25 m vor der
äußeren Schiene aufzustellen. |
2 |
II. |
Andreaskreuze sind am gleichen
Pfosten wie Blinklichter oder Lichtzeichen anzubringen. Mit anderen
Verkehrszeichen dürfen sie nicht kombiniert werden. |
3 |
III. |
Wo in den Hafen- und
Industriegebieten den Schienenbahnen Vorrang gewährt werden soll,
müssen Andreaskreuze an allen Einfahrten angeordnet werden. Vorrang
haben dann auch Schienenbahnen, die nicht auf besonderem Bahnkörper
verlegt sind. Für Industriegebiete kommt eine solche Regelung nur in
Betracht, wenn es sich um geschlossene Gebiete handelt, die als solche erkennbar
sind und die nur über bestimmte Zufahrten erreicht werden können. |
|
IV. |
Weitere Sicherung von
Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang |
4 |
|
1. |
Wegen der ständig zunehmenden
Verkehrsdichte auf den Straßen ist die technische Sicherung der bisher
nicht so gesicherten Bahnübergänge anzustreben. Besonders ist darauf
zu achten, ob Bahnübergänge infolge Zunahme der Verkehrsstärke
einer technischen Sicherung bedürfen. Anregungen sind der höheren
Verwaltungsbehörde vorzulegen. |
5 |
|
2. |
Auf die Schaffung ausreichender
Sichtflächen an Bahnübergängen ohne technische Sicherung ist
hinzuwirken. Wo solche Übersicht fehlt, ist die zulässige
Höchstgeschwindigkeit vor dem Bahnübergang angemessen zu
beschränken. Das Zeichen 274 ist über den ein- oder zweistreifigen
Baken (Zeichen 159 oder 162) anzubringen. |
6 |
|
3. |
Dort, wo Längsmarkierungen
angebracht sind, empfiehlt es sich, auch eine Haltlinie (Zeichen294), in
der Regel in Höhe des Andreaskreuzes zu markieren. Zur Anordnung einer
einseitigen Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296) vgl. zu § 19 Absatz
1. |
7 |
|
4. |
Vgl. auch zu den Zeichen 151
bis 162. |
8 |
|
5. |
Bevor ein Verkehrszeichen oder
eine Markierung angeordnet oder entfernt wird, ist der Betreiber des
Schienennetzes zu hören. |
|
V. |
Straßenbahnen und die
übrigen Schienenbahnen (Privatanschlussbahnen) |
9 |
|
1. |
Über die
Zustimmungsbedürftigkeit der Aufstellung und Entfernung von Andreaskreuzen
vgl. Nummer III zu § 45 Absatz 1 bis 1e; Randnummer 3 ff. Außerdem
sind, soweit die Aufsicht über die Bahnen nicht bei den obersten
Landesbehörden liegt, die für die Aufsicht zuständigen
Behörden zu beteiligen; sind die Bahnen Zubehör einer bergbaulichen
Anlage, dann sind auch die obersten Bergbaubehörden zu beteiligen. |
10 |
|
2. |
Der Vorrang darf nur gewährt
werden, wenn eine solche Schienenbahn auf besonderem oder unabhängigem
Bahnkörper verlegt ist, dies auch dann, wenn der besondere Bahnkörper
innerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße liegt. Eine
Schienenbahn ist schon dann an einem Übergang auf besonderem
Bahnkörper verlegt, wenn dieser an dem Übergang endet. Ein besonderer
Bahnkörper setzt mindestens voraus, dass die Gleise durch ortsfeste,
körperliche Hindernisse vom übrigen Verkehrsraum abgegrenzt und
diese Hindernisse auffällig kenntlich gemacht sind; abtrennende Bordsteine
müssen weiß sein. |
11 |
VI. |
|
|
|
1. |
Straßenbahnen auf besonderem
oder unabhängigem Bahnkörper, der nicht innerhalb des Verkehrsraums
einer öffentlichen Straße liegt, ist in der Regel durch Aufstellung
von Andreaskreuzen der Vorrang zu geben. An solchen Bahnübergängen
ist schon bei mäßigem Verkehr auf der querenden Straße oder
wenn auf dieser Straße schneller als 50 km/h gefahren wird, die Anbringung
einer straßenbahnabhängigen, in der Regel zweifarbigen
Lichtzeichenanlage (vgl. § 37 Absatz 2 Nummer 3) oder von Schranken
zu erwägen. Auch an solchen Bahnübergängen über Feld-
und Waldwege sind Andreaskreuze dann erforderlich, wenn der Bahnübergang
nicht ausreichend erkennbar ist; unzureichende Übersicht über die
Bahnstrecke kann ebenfalls dazu Anlass geben. |
12 |
|
2. a) |
Liegt der besondere oder
unabhängige Bahnkörper innerhalb des Verkehrsraums einer Straße
mit Vorfahrt oder verläuft er neben einer solchen Straße, bedarf
es nur dann eines Andreaskreuzes, wenn der Schienenverkehr für den
kreuzenden oder abbiegenden Fahrzeugführer nach dem optischen Eindruck
nicht zweifelsfrei zu dem Verkehr auf der Straße mit Vorfahrt gehört.
Unmittelbar vor dem besonderen Bahnkörper darf das Andreaskreuz nur
dann aufgestellt werden, wenn so viel Stauraum vorhanden ist, dass ein vor
dem Andreaskreuz wartendes Fahrzeug den Längsverkehr nicht stört.
Wird an einer Kreuzung oder Einmündung der Verkehr durch Lichtzeichen
geregelt, muss auch der Straßenbahnverkehr auf diese Weise geregelt
werden, und das auch dann, wenn der Bahnkörper parallel zu einer
Straße in deren unmittelbarer Nähe verläuft. Dann ist auch
stets zu erwägen, ob der die Schienen kreuzende Abbiegeverkehr gleichfalls
durch Lichtzeichen zu regeln oder durch gelbes Blinklicht mit dem Sinnbild
einer Straßenbahn zu warnen ist. |
13 |
|
b) |
Hat der gleichgerichtete Verkehr
an einer Kreuzung oder Einmündung nicht die Vorfahrt, ist es nur in
Ausnahmefällen möglich, der Straßenbahn Vorrang zu
gewähren. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 205 Vorfahrt gewähren! |
1 |
I. |
Ist
neben einer durchgehenden Fahrbahn ein Fahrstreifen vorhanden, welcher der
Einfädelung des einmündenden Verkehrs dient, ist das Zeichen am
Beginn dieses Fahrstreifens anzuordnen. Vgl. Nummer I zu § 7 Absatz
1 bis 3; Randnummer 1. An Einfädelungsstreifen auf Autobahnen und
Kraftfahrstraßen ist das Zeichen im Regelfall nicht erforderlich (vgl.
§ 18 Absatz 3). |
|
|
2 |
II. |
Über
Kreisverkehr vgl. zu Zeichen 215. |
|
|
3 |
III. |
Nur
wenn eine Bevorrechtigung der Schienenbahn auf andere Weise nicht möglich
ist, kann in Ausnahmefällen das Zeichen 205 mit dem Zusatzzeichen mit
Straßenbahnsinnbild (1048-19) angeordnet werden, insbesondere wo
Schienenbahnen einen kreisförmigen Verkehr kreuzen oder wo die Schienenbahn
eine Wendeschleife oder ähnlich geführte Gleisanlagen befährt.
Für eine durch Zeichen 306 bevorrechtigte Straße darf das Zeichen
mit Zusatzzeichen nicht angeordnet werden. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 206 Halt! Vorfahrt gewähren! |
|
I. |
Das Zeichen 206 ist nur dann
anzuordnen, wenn |
1. |
|
1. |
die Sichtverhältnisse
an der Kreuzung oder Einmündung es zwingend erfordern, |
2 |
|
2. |
es wegen der Örtlichkeit
(Einmündung in einer Innenkurve oder in eine besonders schnell befahrene
Straße) schwierig ist, die Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf der anderen
Straße zu beurteilen, oder |
3 |
|
3. |
es sonst aus Gründen der
Sicherheit notwendig erscheint, einen Wartepflichtigen zu besonderer Vorsicht
zu mahnen (z. B. in der Regel an der Kreuzung zweier Vorfahrtstraßen). |
4 |
II. |
Zusätzlich ist im Regelfall
eine Haltlinie (Zeichen 294) dort anzubringen, wo der Wartepflichtige die
Straße übersehen kann. Bei einem im Zuge der Vorfahrtstraße
(Zeichen 306) verlaufenden Radweg ist die Haltlinie unmittelbar vor der
Radwegefurt anzubringen" |
|
|
|
|
|
Zu
den Zeichen 205 und 206 Vorfahrt gewähren. und Halt. Vorfahrt
gewähren. |
1 |
I. |
Die Zeichen sind unmittelbar
vor der Kreuzung oder Einmündung anzuordnen. |
2 |
II. |
Die Zeichen sind nur
anzukündigen, wenn die Vorfahrtregelung aufgrund der örtlichen
Gegebenheiten (Straßenverlauf, Geschwindigkeit, Verkehrsstärke)
anderenfalls nicht rechtzeitig erkennbar wäre. Innerhalb geschlossener
Ortschaften ist die Ankündigung in der Regel nicht erforderlich.
Außerhalb geschlossener Ortschaften soll sie 100 bis 150 m vor der
Kreuzung oder Einmündung erfolgen. Die Ankündigung erfolgt durch
Zeichen 205 mit der Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen. Bei der
Ankündigung des Zeichens 206 enthält das Zusatzzeichen neben der
Entfernungsangabe zusätzlich das Wort Stop". |
3 |
II. |
Das Zusatzzeichen mit dem Sinnbild
eines Fahrrades und zwei gegenläufigen waagerechten Pfeilen (100032)
ist anzuordnen, wenn der Radweg im Verlauf der Vorfahrtstraße für
den Radverkehr in beide Richtungen freigegeben ist. |
4 |
IV. |
Wo eine Lichtzeichenanlage
steht, sind die Zeichen in der Regel unter oder neben den Lichtzeichen am
gleichen Pfosten anzubringen. |
5 |
V. |
Nur wo eine Straße mit
Wartepflicht in einem groß-räumigen Knoten eine Straße mit
Mittelstreifen kreuzt und für den Verkehrsteilnehmer schwer erkennbar
ist, dass es sich um die beiden Richtungsfahrbahnen derselben Straße
handelt, ist zusätzlich auf dem Mittelstreifen eines der beiden Zeichen
aufzustellen. |
6 |
VI. |
Jede Kreuzung und Einmündung,
in der vom Grundsatz Rechts vor Links" abgewichen werden soll, ist
sowohl positiv als auch negativ zu beschildern, und zwar sowohl innerhalb
als auch außerhalb geschlossener Ortschaften. Ausgenommen sind Ausfahrten
aus verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1, 325.2) sowie Feld- und Waldwege,
deren Charakter ohne Weiteres zu erkennen ist. Straßeneinmündungen,
die wie Grundstückszufahrten aussehen sowie Einmündungen von Feld-
oder Waldwegen können einseitig mit Zeichen 205 versehen werden. |
7 |
VII. |
Zusatzzeichen
abknickende Vorfahrt" |
|
|
Über die
Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer III 1 Buchstabe a zu § 45
Absatz 1 bis 1e, Randnummer 4; über abknickende Vorfahrt vgl. ferner
zu den Zeichen 306 und 307 und Nummer III zu Zeichen 301; Randnummer 3. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 208 Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren. |
|
I. |
Das Zeichen ist nur dann
anzuordnen, wenn |
1 |
|
1. |
bei einseitig verengter Fahrbahn
dem stärkeren Verkehrsfluss abweichend von § 6 Vorrang eingeräumt
werden muss oder |
2 |
|
2. |
bei beidseitig verengter Fahrbahn
für die Begegnung mehrspuriger Fahrzeuge kein ausreichender Raum vorhanden
und der Verengungsbereich aus beiden Fahrtrichtungen überschaubar ist.
Welcher Fahrtrichtung der Vorrang einzuräumen ist, ist auf Grund der
örtlichen Verhältnisse und der beiderseitigen Verkehrsstärke
zu entscheiden. |
3 |
II. |
Am anderen Ende der Verengung
muss für die Gegenrichtung das Zeichen 308 angeordnet werden. |
4 |
III. |
In verkehrsberuhigten Bereichen
ist auf die Regelung stets, in geschwindigkeitsbeschränkten Zonen in
der Regel zu verzichten. |
|
|
|
|
|
Zu
den Zeichen 209 bis 214 Vorgeschriebene Fahrtrichtung |
1 |
I. |
In
Abweichung von den abgebildeten Grundformen dürfen die Pfeilrichtungen
dem tatsächlichen Verlauf der Straße, in die der Fahrverkehr
eingewiesen wird, nur dann angepasst werden, wenn dies zur Klarstellung notwendig
ist. |
|
|
2 |
II. |
Die
Zeichen Hier rechts" und Hier links" sind hinter der Stelle
anzuordnen, an der abzubiegen ist, die Zeichen Rechts" und Links"
vor dieser Stelle. Das Zeichen Geradeaus" und alle Zeichen mit kombinierten
Pfeilen müssen vor der Stelle stehen, an der in eine oder mehrere Richtungen
nicht abgebogen werden darf. |
|
|
3 |
III. |
In
Verbindung mit Lichtzeichen dürfen die Zeichen nur dann angebracht sein,
wenn für den gesamten Richtungsverkehr ein Abbiegever- oder -gebot insgesamt
angeordnet werden soll. Sie dürfen nicht nur fahrstreifenbezogen zur
Unterstützung der durch die Fahrtrichtungspfeile oder Pfeile in Lichtzeichen
vorgeschriebenen Fahrtrichtung angeordnet werden. |
|
|
4 |
IV. |
Vgl.
auch Nummer IV zu § 41; Randnummer 4 und über die
Zustimmungsbedürftigkeit Nummer III 1 Buchstabe d zu § 45 Absatz
1 bis 1e; Randnummer 7. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 215 Kreisverkehr |
1 |
I. |
Ein
Kreisverkehr darf nur angeordnet werden, wenn die Mittelinsel von der
Kreisfahrbahn abgegrenzt ist. Dies gilt auch, wenn die Insel wegen des geringen
Durchmessers des Kreisverkehrs von großen Fahrzeugen überfahren
werden muss. Zeichen 295 als innere Fahrbahnbegrenzung ist in Form eines
Breitstrichs auszuführen (vgl. RMS). |
|
|
2 |
II. |
Außerhalb
geschlossener Ortschaften ist der Kreisverkehr mit Vorwegweiser (Zeichen
438) anzukündigen. |
|
|
3 |
III. |
Die
Zeichen 205 und 215 sind an allen einmündenden Straßen anzuordnen.
Ist eine abweichende Vorfahrtregelung durch Verkehrszeichen für den
Kreisverkehr erforderlich, ist Zeichen 209 (Rechts) anzuordnen. |
|
|
4 |
IV. |
Die
Anordnung von Zeichen 215 macht eine zusätzliche Anordnung von Zeichen
211 (Hier rechts) auf der Mittelinsel entbehrlich. Außerhalb geschlossener
Ortschaften empfiehlt es sich, auf baulich angelegten, nicht überfahrbaren
Mittelinseln gegenüber der jeweiligen Einfahrt vorrangig Zeichen 625
(Richtungstafel in Kurven) anzuordnen. |
|
|
5 |
V. |
Wo eine
Straßenbahn die Mittelinsel überquert, darf Zeichen 215 nicht
angeordnet werden. Der Straßenbahn ist regelmäßig Vorfahrt
zu gewähren; dabei sind Lichtzeichen vorzuziehen. |
|
|
6 |
VI. |
Der
Fahrradverkehr ist entweder wie der Kraftfahrzeugverkehr auf der Kreisfahrbahn
zu führen oder auf einem baulich angelegten Radweg (Zeichen 237, 240,
241). Ist dieser baulich angelegte Radweg eng an der Kreisfahrbahn geführt
(Absatzmaß max. 4-5 m), so sind in den Zufahrten die Zeichen 215
(Kreisverkehr) und 205 (Vorfahrt gewähren) vor der Radfahrerfurt anzuordnen.
Ist der baulich angelegte Radweg von der Kreisfahrbahn abgesetzt oder liegt
der Kreisverkehr außerhalb bebauter Gebiete, ist für den Radverkehr
Zeichen 205 anzuordnen. |
|
|
7 |
VII. |
Zur
Anordnung von Fußgängerüberwegen auf den Zufahrten vgl.
R-FGÜ. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 220 Einbahnstraße |
1 |
I. |
Das Zeichen 220 ist stets
längs der Straße anzubringen. Es darf weder am Beginn der
Einbahnstraße noch an einer Kreuzung oder Einmündung in ihrem
Verlauf fehlen. Am Beginn der Einbahnstraße und an jeder Kreuzung ist
das Zeichen dergestalt anzubringen, dass es aus beiden Richtungen wahrgenommen
werden kann. |
2 |
II. |
Bei Einmündungen (auch
bei Ausfahrten aus größeren Parkplätzen) empfiehlt sich die
Anbringung des Zeichens 220 gegenüber der einmündenden Straße,
bei Kreuzungen hinter diesen. In diesem Fall soll das Zeichen in möglichst
geringer Entfernung von der kreuzenden Straße angebracht werden, damit
es vom kreuzenden Verkehr leicht erkannt werden kann. |
3 |
III. |
Geht im Verlauf eines
Straßenzuges eine Einbahnstraße in eine Straße mit Gegenverkehr
über, s. zu Zeichen 125. |
4 |
IV. |
|
|
|
1. |
Beträgt in
Einbahnstraßen die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht
mehr als 30 km/h, kann Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen werden, wenn |
5 |
|
a) |
eine ausreichende Begegnungsbreite
vorhanden ist, ausgenommen an kurzen Engstellen; bei Linienbusverkehr oder
bei stärkerem Verkehr mit Lastkraftwagen muss diese mindestens 3,5 m
betragen, |
6 |
|
b) |
die Verkehrsführung im
Streckenverlauf sowie an Kreuzungen und Einmündungen übersichtlich
ist, |
7 |
|
c) |
für den Radverkehr dort,
wo es orts- und verkehrsbezogen erforderlich ist, ein Schutzraum angelegt
wird. |
|
|
2. |
Das Zusatzzeichen 1000-32 ist
an allen Zeichen 220 anzuordnen. Wird durch Zusatzzeichen der Fahrradverkehr
in der Gegenrichtung zugelassen, ist bei Zeichen 267 das Zusatzzeichen 102210
( Sinnbild eines Fahrrades und frei") anzubringen. Vgl. zu Zeichen
267. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 222 Rechts vorbei |
1 |
I. |
Das Zeichen ist anzuordnen,
wo nicht zweifelsfrei erkennbar ist, an welcher Seite vorbeizufahren ist. |
2 |
II. |
Wenn das Zeichen angeordnet
wird, ist in der Regel auf eine Kenntlichmachung der Hindernisse durch weitere
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu verzichten. Die zusätzliche
Anordnung von Zeichen 295 ist außerorts vor Inseln erforderlich, innerorts
kann sie sich außerhalb von Tempo-30-Zonen empfehlen. |
3 |
III. |
Kann an einem Hindernis sowohl
rechts als auch links vorbeigefahren werden, verbietet sich die Anordnung
des Zeichens. In diesen Fällen kommt die Anordnung von Leitplatten (Zeichen
626) und/ oder von Fahrbahnmarkierungen in Betracht. |
|
|
|
|
|
Zu
den Zeichen 223.1 bis 223.3 Befahren eines Seitenstreifens als
Fahrstreifen |
1 |
I. |
Die
Zeichen dürfen nur für die Tageszeiten angeordnet werden, zu denen
auf Grund der Verkehrsbelastung eine erhebliche Beeinträchtigung des
Verkehrsablaufs zu erwarten ist. Sie sind deshalb als Wechselverkehrszeichen
auszubilden. Die Anordnung darf nur erfolgen, wenn der Seitenstreifen von
den baulichen Voraussetzungen her wie ein Fahrstreifen (vgl. § 7
Abs. 1 Satz 2 StVO) befahrbar ist. Vor jeder Anordnung ist zu prüfen,
ob der Seitenstreifen frei von Hindernissen ist. Während der Dauer der
Anordnung ist die Prüfung regelmäßig zu wiederholen. |
|
|
2 |
II. |
Die
Zeichen sind beidseitig anzuordnen. Die Abmessung der Zeichen beträgt
2,25 m x 2,25 m. |
|
|
3 |
III. |
Das
Zeichen 223.1 soll durch ein Zusatzzeichen "Seitenstreifen befahren"
unterstützt werden. Das Zusatzzeichen soll dann zu jedem Zeichen angeordnet
werden. |
|
|
4 |
IV. |
Das
Zeichen 223.1 darf nur in Kombination mit einer Beschränkung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Zeichen 274) auf nicht mehr als
100 km/h angeordnet werden. Zusätzlich empfiehlt sich bei starkem
Lkw-Verkehr die Anordnung von Zeichen 277. |
|
|
5 |
V. |
Das
Zeichen 223.1 ist je nach örtlicher Situation in Abständen von
etwa 1000 bis 2000 m aufzustellen. Die Standorte sind mit einer
Verkehrsbeeinflussungsanlage abzustimmen. Im Bereich einer
Verkehrsbeeinflussungsanlage können die Abstände zwischen zwei
Zeichen vergrößert werden. |
|
|
6 |
VI. |
Das
Zeichen 223.2 ist in der Regel im Bereich einer Anschlussstelle anzuordnen.
Wenigstens 400 m vorher ist entweder Zeichen 223.3 oder 223.1 mit dem Zusatz
"Ende in ... m" anzuordnen. Die Anordnung von Zeichen 223.1 mit dem Zusatz
"Ende in ... m" empfiehlt sich nur, wenn der befahrbare Seitenstreifen in
einer Anschlussstelle in den Ausfädelungsstreifen übergeht und
nur noch vom ausfahrenden Verkehr benutzt werden kann. Zeichen 223.3 soll
durch ein Zusatzzeichen "Seitenstreifen räumen" unterstützt werden. |
|
|
7 |
VII. |
Im Bereich
von Ausfahrten ist die Nutzung des Seitenstreifens als Fahrstreifen in der
Wegweisung zu berücksichtigen. Vorwegweiser und Wegweiser sind dann
fahrstreifenbezogen als Wechselwegweiser auszuführen. |
|
|
8 |
VIII. |
Zur
Markierung vgl. zu Zeichen 295 Nummer 2 (lfd. Nummer 68 der Anlage 2); Rn.
9. |
|
|
9 |
IX. |
Die
Zeichen können durch Dauerlichtzeichen unterstützt werden. Dies
empfiehlt sich besonders für Zeichen 223.2; vgl. Nummer I zu §
37 Abs. 3; Rn. 45. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 224 Haltestelle |
1 |
I. |
Abweichend von Nummer III 3
b) zu §§ 39 bis 43; Randnummer 13 darf das Zeichen einen Durchmesser
von 350 bis 450 mm haben. |
|
|
2 |
II. |
Auch Haltestellen für
Fahrzeuge des Behindertenverkehrs können so gekennzeichnet werden. |
|
|
3 |
III. |
Über die Verkehrsbedienung
und die Linienführung sowie den Fahrplan mit Angabe der Haltestellen
wird von der nach dem Personenbeförderungsrecht zuständigen
Behörde entschieden. Über die Festlegung des Ortes der
Haltestellenzeichen vgl. die Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und
die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr. |
|
|
4 |
IV. |
Im Orts- und
Nachbarorts-Linienverkehr gehört zu dem Zeichen ein Zusatzzeichen mit
der Bezeichnung der Haltestelle (Haltestellenname). Darüber hinaus kann
die Linie angegeben werden. |
|
|
5 |
|
Bei Bedarf können dazu
das Symbol der Straßenbahn und/oder des Kraftomnibusses gezeigt werden. |
|
|
6 |
V. |
Schulbushaltestellen werden
mit einem Zusatzzeichen Schulbus (Angabe der tageszeitlichen Benutzung)"
gekennzeichnet. |
|
|
7 |
VI. |
Auch andere Haltestellen
können insbesondere bei erheblichem Parkraummangel mit einem Zusatzzeichen,
auf dem die tageszeitliche Benutzung angegeben ist, gekennzeichnet werden. |
|
|
8 |
VII. |
Soweit erforderlich, kann der
Anfang und das Ende eines Haltestellenbereichs durch Zeichen 299 gekennzeichnet
werden. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 229 Taxenstand |
1 |
I. |
Das
Zeichen darf nur angeordnet werden, wo zumindest während bestimmter
Tageszeiten regelmäßig betriebsbereite Taxen vorgehalten werden. |
|
|
2 |
II. |
Für
jedes vorgesehene Taxi ist eine Länge von 5 m zugrunde zu legen. Die
Markierung durch Zeichen 299 empfiehlt sich nur, wenn nicht mehr als fünf
Taxen vorgesehen sind. Dann ist das Zeichen 229 nur am Anfang der Strecke
aufzustellen. |
|
|
|
|
|
Zu
den Zeichen 237, 240 und 241 Radweg, gemeinsamer und getrennter Geh- und
Radweg |
1 |
I. |
Zur
Radwegebenutzungspflicht vgl. zu § 2 Absatz 4 Satz 2; Randnummer 8 ff. |
|
|
2 |
II. |
Zur
Radverkehrsführung vgl. zu § 9 Absatz 2, Randnummer 3 ff. |
|
|
3 |
III. |
Wo das
Ende eines Sonderweges zweifelsfrei erkennbar ist, bedarf es keiner
Kennzeichnung. Ansonsten ist das Zeichen mit dem Zusatzzeichen Ende"
anzuordnen. |
|
|
4 |
IV. |
Die
Zeichen können abweichend von Nummer III 3 zu den §§ 39 bis
43; Randnummer 12 ff. bei baulich angelegten Radwegen immer, bei Radfahrstreifen
in besonders gelagerten Fällen, in der Größe 1 aufgestellt
werden. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 237 Radweg |
1 |
Zur
Radwegebenutzungspflicht und zum Begriff des Radweges vgl. zu § 2 Absatz
4 Satz 2; Randnummer 8 ff. |
|
|
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|
|
Zu
Zeichen 238 Reitweg |
1 |
Der
Klarstellung durch das Zeichen bedarf es nur dort, wo die Zweckbestimmung
eines Straßenteils als Reitweg sich nicht aus dessen Ausgestaltung
ergibt. |
|
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|
|
Zu
Zeichen 239 Gehweg |
1 |
I. |
Der
Klarstellung durch das Zeichen bedarf es nur dort, wo die Zweckbestimmung
des Straßenteils als Gehweg sich nicht aus dessen Ausgestaltung ergibt.
Soll ein Seitenstreifen den Fußgängern allein vorbehalten werden,
so ist das Zeichen zu verwenden. |
|
|
2 |
II. |
Die
Freigabe des Gehweges zur Benutzung durch Radfahrer durch das Zeichen 239
mit Zusatzzeichen Radfahrer frei" kommt nur in Betracht, wenn dies
unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar
ist. |
|
|
3 |
III. |
Die
Beschaffenheit und der Zustand des Gehweges sollen dann auch den
gewöhnlichen Verkehrsbedürfnissen des Radverkehrs (z. B.
Bordsteinabsenkung an Einmündungen und Kreuzungen) entsprechen. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 240 Gemeinsamer Geh- und Radweg |
1 |
I. |
Die
Anordnung dieses Zeichens kommt nur in Betracht, wenn dies unter
Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar und
mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar ist und die
Beschaffenheit der Verkehrsfläche den Anforderungen des Radverkehrs
genügt. |
|
|
2 |
II. |
An
Lichtzeichenanlagen reicht im Regelfall eine gemeinsame Furt für
Fußgänger und Radverkehr aus. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 241 Getrennter Rad- und Gehweg |
1 |
I. |
Die
Anordnung dieses Zeichens kommt nur in Betracht, wenn die Belange der
Fußgänger ausreichend berücksichtigt sind und die Zuordnung
der Verkehrsflächen zweifelsfrei erfolgen kann. Zur Radwegebenutzungspflicht
vgl. zu § 2 Absatz 4 Satz 2; Randnummer 8 ff. |
|
|
2 |
II. |
An
Lichtzeichenanlagen ist in der Regel auch eine Führung der
Fußgänger durch eine Fußgängerfurt (vgl. Nummer III
zu § 25 Abs. 3; Rn. 3 und 5) erforderlich. Zur
Lichtzeichenregelung vgl. zu § 37 Abs. 2 Nr. 5 und 6; Rn.
42 ff. |
|
|
|
|
|
Zu
den Zeichen 242.1 und 242.2 Beginn und Ende eines
Fußgängerbereichs |
1 |
I. |
Die Zeichen dürfen nur
innerhalb geschlossener Ortschaften angeordnet werden. Fahrzeugverkehr darf
nur nach Maßgabe der straßenrechtlichen Widmung zugelassen werden. |
2 |
II. |
Auf Nummer XI zu § 45
Absatz 1 bis 1e wird verwiesen. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 244.1 und 244.2 Beginn und Ende einer Fahrradstraße |
1 |
I. |
Fahrradstraßen
kommen dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart
ist oder dies alsbald zu erwarten ist. |
|
|
2 |
II. |
Anderer
Fahrzeugverkehr als der Radverkehr darf nur ausnahmsweise durch die Anordnung
entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z. B. Anliegerverkehr). Daher
müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs
ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung). |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 245 Bussonderfahrstreifen |
1 |
Durch das Zeichen werden markierte
Sonderfahrstreifen den Omnibussen des Linienverkehrs sowie des Schüler-und
Behindertenverkehrs vorbehalten. |
2 |
I. |
Der Sonderfahrstreifen soll
im Interesse der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs Störungen des
Linienverkehrs vermeiden und einen geordneten und zügigen Betriebsablauf
ermöglichen. Er ist damit geeignet, den öffentlichen Personenverkehr
gegenüber dem Individualverkehr zu fördern (vgl. Nummer I 2 letzter
Satz zu den §§ 39 bis 43; Randnummer 5). |
3 |
II. |
|
|
|
1. |
Die Anordnung von
Sonderfahrstreifen kommt dann in Betracht, wenn die vorhandene Fahrbahnbreite
ein ausgewogenes Verhältnis im Verkehrsablauf des öffentlichen
Personenverkehrs und des Individualverkehrs unter Berücksichtigung der
Zahl der beförderten Personen nicht mehr zulässt. Auch bei kurzen
Straßenabschnitten (z. B. vor Verkehrsknotenpunkten) kann die Anordnung
von Sonderfahrstreifen gerechtfertigt sein. Die Anordnung von Sonderfahrstreifen
kann sich auch dann anbieten, wenn eine Entflechtung des öffentlichen
Personenverkehrs und des Individualverkehrs von Vorteil ist oder zumindest
der Verkehrsablauf des öffentlichen Personennahverkehrs verbessert werden
kann. |
4 |
|
2. |
Vor der Anordnung des Zeichens
ist stets zu prüfen, ob nicht durch andere verkehrsregelnde Maßnahmen
(z. B. durch Zeichen 220, 253, 283,301, 306, 421) eine ausreichende Verbesserung
des Verkehrsflusses oder eine Verlagerung des Verkehrs erreicht werden kann. |
5 |
|
3. |
Sonderfahrstreifen dürfen
in Randlage rechts, in Einbahnstraßen rechts oder links, in Mittellage
allein oder im Gleisraum von Straßenbahnen sowie auf baulich abgegrenzten
Straßenteilen auch entgegengesetzt der Fahrtrichtung angeordnet werden. |
6 |
|
4. |
Die Sicherheit des Radverkehrs
ist zu gewährleisten. Kann der Radverkehr nicht auf einem gesonderten
Radweg oder Radfahrstreifen geführt werden, sollte er im Benehmen mit
den Verkehrsunternehmen auf dem Sonderfahrstreifen zugelassen werden. Ist
das wegen besonderer Bedürfnisse des Linienverkehrs nicht möglich
und müsste der Radverkehr zwischen Linienbus- und dem Individualverkehr
ohne Radfahrstreifen fahren, ist von der Anordnung des Zeichens abzusehen. |
7 |
|
5. |
Wird der Radverkehr ausnahmsweise
zugelassen, dürfen auf dem Sonderfahrstreifen keine besonderen Lichtzeichen
(§ 37 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 Satz 2, 2. Halbsatz) gezeigt werden,
es sei denn, für den Radverkehr werden eigene Lichtzeichen angeordnet. |
8 |
|
6. |
Taxen sollen grundsätzlich
auf Sonderfahrstreifen zugelassen werden, wenn dadurch der Linienverkehr
nicht wesentlich gestört wird. Dies gilt nicht für Sonderfahrstreifen
im Gleisraum von Schienenbahnen. |
9 |
|
7. |
Gegenseitige Behinderungen,
die durch stark benutzte Zu- und Abfahrten (z. B. bei Parkhäusern,
Tankstellen) hervorgerufen werden, sind durch geeignete Maßnahmen,
wie Verlegung der Zu- und Abfahrten in Nebenstraßen, auf ein
Mindestmaß zu beschränken. |
10 |
|
8. |
Sonderfahrstreifen ohne zeitliche
Beschränkung in Randlage dürfen nur dort angeordnet werden, wo
kein Anliegerverkehr vorhanden ist und das Be- und Entladen, z. B. in besonderen
Ladestraßen oder Innenhöfen, erfolgen kann. Sind diese Voraussetzungen
nicht gegeben, sind für die Sonderfahrstreifen zeitliche
Beschränkungen vorzusehen. |
11 |
|
9. |
Zur Befriedigung des
Kurzparkbedürfnisses während der Geltungsdauer der Sonderfahrstreifen
sollte die Parkzeit in nahegelegenen Nebenstraßen beschränkt werden. |
12 |
|
10. |
Sonderfahrstreifen im Gleisraum
von Straßenbahnen dürfen nur im Einvernehmen mit der Technischen
Aufsichtsbehörde nach § 58 Absatz 3 der Straßenbahn-, Bau-
und Betriebsordnung angeordnet werden. |
13 |
|
11. |
Die Zeichen sind auf die Zeiten
zu beschränken, in denen Linienbusverkehr stattfindet. Dies gilt nicht,
wenn sich der Sonderfahrstreifen in Mittellage befindet und baulich oder
durch Zeichen 295 von dem Individualverkehr abgegrenzt ist. Dann soll auf
eine zeitliche Beschränkung verzichtet werden. Die Geltungsdauer zeitlich
beschränkter Sonderfahrstreifen sollte innerhalb des Betriebsnetzes
einheitlich angeordnet werden. |
14 |
|
12. |
Die Anordnung von
Sonderfahrstreifen soll in der Regel nur dann erfolgen, wenn mindestens 20
Omnibusse des Linienverkehrs pro Stunde der stärksten Verkehrsbelastung
verkehren. |
15 |
III. |
|
|
|
1. |
Zur Aufstellung vgl. Nummer
III 8 zu §§ 39 bis 43. Das Zeichen ist an jeder Kreuzung und
Einmündung zu wiederholen. Zur Verdeutlichung kann die Markierung
BUS" auf der Fahrbahn aufgetragen werden. |
16 |
|
2. |
Ist das Zeichen zeitlich
beschränkt, ist der Sonderfahrstreifen durch eine Leitlinie (Zeichen
340) ansonsten grundsätzlich durch eine Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen
295) zu markieren. Auch Sonderfahrstreifen ohne zeitliche Beschränkung
sind dort mit Zeichen 340 zu markieren, wo ein Überqueren zugelassen
werden muss (z. B. aus Grundstücksein- und -ausfahrten). Die
Ausführung der Markierungen richtet sich nach den Richtlinien für
die Markierung von Straßen (RMS). |
17 |
|
3. |
Sonderfahrstreifen in
Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung, die gegen die Fahrbahn des
entgegengerichteten Verkehrs baulich abzugrenzen sind, sollen auch am Beginn
der Einbahnstraße durch das Zeichen kenntlich gemacht werden. Es kann
sich empfehlen, dem allgemeinen Verkehr die Führung des Busverkehrs
anzuzeigen. |
18 |
|
4. |
Kann durch eine Markierung
eine Erleichterung des Linienverkehrs erreicht werden (Fahrstreifen in
Mittellage, im Gleisraum von Straßenbahnen oder auf baulich abgesetzten
Straßenteilen), empfiehlt es sich, auf das Zeichen zu verzichten. |
|
|
Die Voraussetzungen für
die Einrichtung eines Sonderfahrstreifens gelten entsprechend. |
19 |
|
5. |
Die Flüssigkeit des Verkehrs
auf Sonderfahrstreifen an Kreuzungen und Einmündungen kann durch
Abbiegeverbote für den Individualverkehr (z. B. Zeichen 209 bis 214)
verbessert werden. Notfalls sind besondere Lichtzeichen (§ 37 Absatz
2 Nummer 4) anzuordnen. Die Einrichtung von Busschleusen oder die Vorgabe
bedarfsgerechter Vor- und Nachlaufzeiten an Lichtzeichenanlagen wird empfohlen. |
20 |
|
6. |
Ist die Kennzeichnung des Endes
eines Sonderfahrstreifens erforderlich, ist das Zeichen mit dem Zusatzzeichen
Ende" anzuordnen. |
21 |
IV. |
Die Funktionsfähigkeit
der Sonderfahrstreifen hängt weitgehend von ihrer völligen Freihaltung
vom Individualverkehr ab. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit
gefährlichen Gütern |
1 |
I. |
Gefährliche
Güter sind die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung auf
der Straße und Eisenbahn nach § 2 Nummer 9 der Gefahrgutverordnung
Straße und Eisenbahn (GGVSE) in Verbindung mit den Anlagen A und B
des Europäischen Übereinkommens über die internationale
Beförderung auf der Straße (ADR) verboten oder nur unter bestimmten
Bedingungen gestattet ist. Die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit
gefährlichen Gütern ist in Kapitel 5.3 zum ADR geregelt. |
|
|
2 |
II. |
Das
Zeichen ist anzuordnen, wenn zu besorgen ist, daß durch die
gefährlichen Güter infolge eines Unfalls oder Zwischenfalls, auch
durch das Undichtwerden des Tanks, Gefahren für das Leben, die Gesundheit,
die Umwelt oder Bauwerke in erheblichem Umfang eintreten können.
Hierfür kommen z. B. Gefällestrecken in Betracht, die unmittelbar
in bebaute Ortslagen führen. Für die Anordnung entsprechender
Maßnahmen erläßt das das für Verkehr zuständige
Bundesministerium im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden
Richtlinien, die im Verkehrsblatt veröffentlicht werden. |
|
|
|
|
|
Zu
den Zeichen 262 bis 266 |
1 |
Die
betroffenen Fahrzeuge sind rechtzeitig auf andere Straßen umzuleiten
(Zeichen 421 und 442). |
|
|
|
|
|
Zu
den Zeichen 264 und 265 |
1 |
I. |
Bei
Festlegung der Maße ist ein ausreichender Sicherheitsabstand zu
berücksichtigen. |
|
|
2 |
II. |
Muß
das Zeichen 265 bei Ingenieurbauwerken angebracht werden, unter denen der
Fahrdraht einer Straßenbahn oder eines Oberleitungsomnibusses verlegt
ist, so ist wegen des Sicherheitsabstandes der Verkehrsunternehmer zu
hören. |
|
|
3 |
III. |
Siehe auch Richtlinien für
die Kennzeichnung von Ingenieurbauwerken mit beschränkter
Durchfahrtshöhe über Straßen. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 267 Verbot der Einfahrt |
1 |
Für
Einbahnstraßen vgl. zu Zeichen 220. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 268 Schneeketten sind vorgeschrieben |
1 |
Das
Zeichen darf nur zu den Zeiten sichtbar sein, in denen Schneeketten wirklich
erforderlich sind. |
|
|
|
|
|
Zu Zeichen 269 Verbot für
Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung |
1 |
I. |
Das
Zeichen ist nur im Benehmen mit der für die Reinhaltung des Wassers
zuständigen Behörde anzuordnen. |
|
|
2 |
II. |
Wassergefährdende
Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere |
|
|
3 |
|
|
Säuren,
Laugen, |
|
|
4 |
|
|
Alkalimetalle,
Siliciumlegierungen mit über 30 Prozent Silicium, metallorganische
Verbindungen, Halogene, Säurehalogenide, Metallcarbonyle und Beizsalze, |
|
|
5 |
|
|
Mineral-
und Teeröle sowie deren Produkte, |
|
|
6 |
|
|
flüssige
sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone,
Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen, |
|
|
7 |
|
|
Gifte, |
|
|
8 |
|
die
geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische
Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. |
|
|
9 |
III. |
Vgl.
auch zu Zeichen 354 und über die Zustimmungsbedürftigkeit Nummer
III 1a zu § 45 Abs. 1 bis 1e; Rn. 4. |
|
|
10 |
IV. |
Auf
die zu Zeichen 261 erwähnten Richtlinien wird verwiesen. |
|
|
|
|
|
Zeichen 272
Wendeverbot |
|
VwV zu Zeichen 272 Wendeverbot |
1 |
Nummer III zu Zeichen 209 bis
214; Randnummer 3 gilt entsprechend. |
|
|
|
|
|
Zu Zeichen 273 Verbot des Fahrens
ohne einen Mindestabstand |
1 |
Das
Zeichen darf dort angeordnet werden, wo Überbeanspruchungen von
Brücken oder sonstigen Ingenieurbauwerken mit beschränkter
Tragfähigkeit dadurch auftreten können, dass mehrere schwere
Kraftfahrzeuge dicht hintereinander fahren. Die Anordnung kommt ferner vor
Tunneln in Betracht, bei denen das Einhalten eines Mindestabstandes aus
Verkehrssicherheitsgründen besonders geboten ist. In der Regel ist die
Länge der Strecke durch Zusatzzeichen anzugeben. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit |
1 |
I. |
Geschwindigkeitsbeschränkungen
aus Sicherheitsgründen sollen auf bestehenden Straßen angeordnet
werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig
geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind. Dies gilt jedoch
nur dann, wenn festgestellt worden ist, dass die geltende
Höchstgeschwindigkeit von der Mehrheit der Kraftfahrer eingehalten wird.
Im anderen Fall muss die geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit
durchgesetzt werden. Geschwindigkeitsbeschränkungen können sich
im Einzelfall schon dann empfehlen, wenn aufgrund unangemessener
Geschwindigkeiten häufig gefährliche Verkehrssituationen festgestellt
werden. |
|
|
|
II. |
Außerhalb geschlossener
Ortschaften können Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Maßgabe
der Nummer I erforderlich sein, |
|
|
2 |
|
1. |
wo Fahrzeugführer
insbesondere in Kurven, auf Gefällstrecken und an Stellen mit besonders
unebener Fahrbahn (vgl. aber Nummer I zu § 40; Randnummer 1), ihre
Geschwindigkeit nicht den Straßenverhältnissen anpassen; die
zulässige Höchstgeschwindigkeit soll dann auf diejenige Geschwindigkeit
festgelegt werden, die vorher von 85 % der Fahrzeugführer von sich aus
ohne Geschwindigkeitsbeschränkungen, ohne überwachende Polizeibeamte
und ohne Behinderung durch andere Fahrzeuge eingehalten wurde, |
3 |
|
2. |
wo insbesondere auf Steigungs-
und Gefällstrecken eine Verminderung der Geschwindigkeitsunterschiede
geboten ist; die zulässige Höchstgeschwindigkeit soll dann auf
diejenige Geschwindigkeit festgelegt werden, die vorher von 85 % der
Fahrzeugführer von sich aus ohne Geschwindigkeitsbeschränkungen,
ohne überwachende Polizeibeamte und ohne Behinderung durch andere Fahrzeuge
eingehalten wurde, |
4 |
|
3. |
wo Fußgänger oder
Radfahrer im Längs- oder Querverkehr in besonderer Weise gefährdet
sind; die zulässige Höchstgeschwindigkeit soll auf diesen Abschnitten
in der Regel 70 km/h nicht übersteigen. |
|
|
5 |
III. |
Außerhalb geschlossener
Ortschaften ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit vor
Lichtzeichenanlagen auf 70 km/h zu beschränken. |
|
|
6 |
IV. |
Das Zeichen soll so weit vor
der Gefahrstelle aufgestellt werden, dass eine Gefährdung auch bei
ungünstigen Sichtverhältnissen ausgeschlossen ist. Innerhalb
geschlossener Ortschaften sind im Allgemeinen 30 bis 50 m, außerhalb
geschlossener Ortschaften 50 bis 100 m und auf Autobahnen und
autobahnähnlichen Straßen 200 m ausreichend. |
|
|
7 |
V. |
Vor dem Beginn geschlossener
Ortschaften dürfen Geschwindigkeitsbeschränkungen zur stufenweisen
Anpassung an die innerorts zulässige Geschwindigkeit nur angeordnet
werden, wenn die Ortstafel (Zeichen 310) nicht rechtzeitig, im Regelfall
auf eine Entfernung von mindestens 100 m, erkennbar ist. |
|
|
8 |
VI. |
Auf Autobahnen und
autobahnähnlichen Straßen dürfen nicht mehr als 130 km/h
angeordnet werden. Nur dort darf die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt
werden. Eine Geschwindigkeitsstufe soll höchstens 40 km/h betragen.
Der Mindestabstand in Metern zwischen den unterschiedlichen
Höchstgeschwindigkeiten soll das 10-fache der Geschwindigkeitsdifferenz
in km/h betragen. Nach Streckenabschnitten ohne Beschränkung soll in
der Regel als erste zulässige Höchstgeschwindigkeit 120 km/h angeordnet
werden. |
|
|
9 |
VII. |
Das Zeichen 274 mit Zusatzzeichen
bei Nässe" soll statt des Zeichens 114 dort angeordnet werden,
wo das Gefahrzeichen als Warnung nicht ausreicht. |
|
|
10 |
VIII. |
Innerhalb geschlossener Ortschaften
kommt eine Anhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf
höchstens 70 km/h grundsätzlich nur auf Vorfahrtstraßen (Zeichen
306) in Betracht, auf denen benutzungspflichtige Radwege vorhanden sind und
der Fußgängerquerverkehr durch Lichtzeichenanlagen sicher
geführt wird. Für Linksabbieger sind Abbiegestreifen erforderlich. |
|
|
11 |
IX. |
Zur Verwendung des Zeichens
an Bahnübergängen vgl. Nummer IV 2 zu Zeichen 201; Randnummer 5
und an Arbeitsstellen vgl. die Richtlinien für die Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen (RSA), die das für Verkehr zuständige
Bundesministerium im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden im
Verkehrsblatt bekannt gibt. |
|
|
12 |
X. |
Geschwindigkeitsbeschränkungen
aus Gründen des Lärmschutzes dürfen nur nach Maßgabe
der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutzrichtlinien
- StV) angeordnet werden. Zur Lärmaktions- und Luftreinhalteplanung
siehe Bundes-Immissionsschutzgesetz. |
|
|
|
|
|
Zu den
Zeichen 274.1 und 274.2 Tempo-30-Zone |
1 |
I. |
Vgl. Nummer XI zu § 45
Absatz 1 bis 1e. |
|
|
2 |
II. |
Am Anfang einer Zone mit
zulässiger Höchstgeschwindigkeit ist Zeichen 274.1 so aufzustellen,
dass es bereits auf ausreichende Entfernung vor dem Einfahren in den Bereich
wahrgenommen werden kann. Dazu kann es erforderlich sein, dass das Zeichen
von Einmündungen oder Kreuzungen abgesetzt oder beidseitig aufgestellt
wird. Abweichend von Nummer III 9 zu §§ 39 bis 43; Randnummer 28
empfiehlt es sich, das Zeichen 274.2 auf der Rückseite des Zeichens
274.1 aufzubringen. |
|
|
3 |
III. |
Das Zeichen 274.2 ist entbehrlich,
wenn die Zone in einen Fußgängerbereich (Zeichen 242.1) oder in
einen verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1) übergeht. Stattdessen
sind die entsprechenden Zeichen des Bereichs anzuordnen, in den eingefahren
wird. |
|
|
4 |
IV. |
Zusätzliche Zeichen, die
eine Begründung für die Zonengeschwindigkeitsbeschränkung
enthalten, sind unzulässig. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 275 Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit |
1 |
I. |
Das
Zeichen darf nur fahrstreifenbezogen, niemals aber auf dem rechten von mehreren
Fahrstreifen, angeordnet werden. |
|
|
2 |
II. |
Die
vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit muss bei normalen Straßen-,
Verkehrs- und Sichtverhältnissen unbedenklich sein. |
|
|
3 |
III. |
Innerhalb
geschlossener Ortschaften dürfen die Zeichen nicht angeordnet werden. |
|
|
4 |
IV. |
Die
Anordnung kann insbesondere auf drei- oder mehrstreifigen Richtungsfahrbahnen
von Autobahnen aus Gründen der Leichtigkeit des Verkehrs in Betracht
kommen. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 276 Überholverbot |
1 |
I. |
Das
Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo die Gefährlichkeit des Überholens
für den Fahrzeugführer nicht ausreichend erkennbar ist. |
|
|
2 |
II. |
Wo das
Überholen bereits durch Zeichen 295 unterbunden ist, darf das Zeichen
nicht angeordnet werden. |
|
|
3 |
III. |
Außerhalb
geschlossener Ortschaften ist das Zeichen in der Regel auf beiden
Straßenseiten aufzustellen. |
|
|
4 |
IV. |
Zur
Verwendung des Zeichens an Gefahrstellen vgl. Nummer I zu § 40; Randnummer
1. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t |
1 |
I. |
Das Zeichen soll nur auf
Straßen mit erheblichem und schnellem Fahrverkehr angeordnet werden,
wo der reibungslose Verkehrsablauf dies erfordert. Das kommt z. B. an Steigungs-
und Gefällstrecken in Frage, auf denen Lastkraftwagen nicht mehr zügig
überholen können; dabei ist maßgeblich die Stärke und
Länge der Steigung oder des Gefälles; Berechnungen durch
Sachverständige empfehlen sich. |
|
|
|
II. |
Bei Anordnung von
Lkw-Überholverboten auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten
Straßen ist ergänzend Folgendes zu beachten: |
2 |
|
1. |
Bei Anordnung von
Lkw-Überholverboten auf Landesgrenzen überschreitenden Autobahnen
müssen die Auswirkungen auf den im anderen Bundesland angrenzenden
Streckenabschnitt berücksichtigt werden |
3 |
|
2. |
Auf Autobahnen empfehlen sich
LKW-Überholverbote an unfallträchtigen Streckenabschnitten (z.
B. an Steigungs- oder Gefällstrecken, Ein- und Ausfahrten oder vor
Fahrstreifeneinziehung von links). |
4 |
|
3. |
Auf zweistreifigen Autobahnen
können darüberhinaus Überholverbote - auch z. B. auf
längeren Strecken - in Betracht kommen, wenn bei hohem Verkehrsaufkommen
durch häufiges Überholen von Lkw die Geschwindigkeit auf dem
Überholstreifen deutlich vermindert wird und es dadurch zu einem stark
gestörten Verkehrsfluss kommt, durch den die Verkehrssicherheit
beeinträchtigt werden kann. |
5 |
|
4. |
Unter Beachtung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit kann das Überholverbot auf Fahrzeuge
mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht als 3,5 t beschränkt
werden, insbesondere an Steigungsstrecken. Wenn das Verkehrsaufkommen und
die Fahrzeugzusammensetzung kein ganztägiges Überholverbot erfordern,
kommt eine Beschränkung des Überholverbots auf bestimmte Tageszeiten
in Betracht. |
|
|
6 |
III. |
Aufgrund der bei
Überholmanövern in Tunneln von LKW ausgehenden Gefahr sollte in
Tunneln mit mehr als einem Fahrstreifen in jeder Richtung ein
LKW-Überholverbot angeordnet werden. Von einer Anordnung des Zeichens
kann abgesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass hiervon keine negativen
Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit ausgehen. |
|
|
|
|
|
Zu
den Zeichen 274, 276 und 277 |
1 |
I. |
Die
Zeichen sind nur dort anzuordnen, wo Gefahrzeichen oder Richtungstafeln (Zeichen
625) nicht ausreichen würden, um eine der Situation angepasste Fahrweise
zu erreichen. Die Zeichen können dann mit Gefahrzeichen kombiniert werden,
wenn |
|
|
2 |
|
1. |
ein
zusätzlicher Hinweis auf die Art der bestehenden Gefahr für ein
daran orientiertes Fahrverhalten im Einzelfall unerlässlich ist oder |
|
|
3 |
|
2. |
aufgrund
dieser Verkehrszeichenkombination eine Kennzeichnung des Endes der Verbotsstrecke
entbehrlich wird (vgl. Erläuterung zu den Zeichen 278 bis 282). |
|
|
4 |
II. |
Gelten
diese Verbote für eine längere Strecke, kann die jeweilige Länge
der restlichen Verbotsstrecke auf einem Zusatzzeichen 1001 angegeben werden. |
|
|
5 |
III. |
Die
Zeichen 274, 276 und 277 sollen hinter solchen Kreuzungen und Einmündungen
wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer
zu rechnen ist. Wo innerhalb geschlossener Ortschaften durch das Zeichen
274 eine Geschwindigkeit über 50 km/h zugelassen ist, genügt dagegen
dessen Wiederholung in angemessenen Abständen. Grundsätzlich richten
sich die Abstände, in denen die Zeichen zu wiederholen sind, nach den
jeweiligen Verkehrsverhältnissen und der Verkehrssituation. Auf Autobahnen
empfiehlt es sich in der Regel, die Zeichen nach 1 000 m zu wiederholen. |
|
|
6 |
VI. |
Vgl.
auch Nummer IV zu § 41; Randnummer 4 und über die
Zustimmungsbedürftigkeit Nummer III 1 c und e zu § 45 Absatz 1
bis 1e; Randnummer 6 und 8. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 283 Absolutes Haltverbot |
|
VwV zu Zeichen 283 Absolutes
Haltverbot |
1 |
I. |
Das Haltverbot darf nur in
dem Umfang angeordnet werden, in dem die Verkehrssicherheit, die
Flüssigkeit des Verkehrs oder der öffentliche Personennahverkehr
es erfordert. Deshalb ist stets zu prüfen, ob eine tages- oder
wochenzeitliche Beschränkung durch Zusatzzeichen anzuordnen ist. |
|
|
2 |
II. |
Befindet sich innerhalb einer
Haltverbotsstrecke eine Haltestelle (Zeichen 224), ist ein Zusatzzeichen,
das Linienomnibussen das Halten zum Fahrgastwechsel erlaubt,
überflüssig. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot |
1 |
I. |
Das
Zeichen ist dort anzuordnen, wo das Halten die Sicherheit und Flüssigkeit
des Verkehrs zwar nicht wesentlich beeinträchtigt, das Parken jedoch
nicht zugelassen werden kann, ausgenommen für das Be-und Entladen sowie
das Ein- und Aussteigen. Das Verbot ist in der Regel auf bestimmte Zeiten
zu beschränken (z. B. 9 -12 h" oder werktags"). |
|
|
2 |
II. |
Durch
ein Zusatzzeichen können bestimmte Verkehrsarten vom Haltverbot ausgenommen
werden. |
|
|
3 |
III. |
Zum
Bewohnerbegriff vgl. Nummer X 7 zu § 45 Absatz 1 bis 1e; Randnummer
35. |
|
|
|
|
|
Zu
den Zeichen 283 und 286 |
1 |
I. |
Den
Anfang einer Verbotsstrecke durch einen zur Fahrbahn weisenden Pfeil zu
kennzeichnen, ist zumindest dann zweckmäßig, wenn wiederholte
Zeichen aufgestellt sind oder das Ende der Verbotsstrecke gekennzeichnet
ist. Eine Wiederholung innerhalb der Verbotsstrecke ist nur angezeigt, wenn
ohne sie dem Sichtbarkeitsprinzip nicht Rechnung getragen würde. |
|
|
2 |
II. |
Das
Ende der Verbotsstrecke ist zu kennzeichnen, wenn Verbotszeichen wiederholt
aufgestellt sind oder wenn die Verbotsstrecke lang ist. Das gilt nicht, wenn
die Verbotsstrecke an der nächsten Kreuzung oder Einmündung endet
oder eine andere Regelung für den ruhenden Verkehr durch Verkehrszeichen
unmittelbar anschließt. |
|
|
3 |
III. |
Verbotszeichen
mit Pfeilen sind im spitzen Winkel zur Fahrbahn anzubringen. |
|
|
|
|
|
Zu
den Zeichen 290.1 und 290.2 Beginn und Ende eines eingeschränkten
Haltverbots für eine Zone |
1 |
I. |
Die
Zeichen sind so aufzustellen, dass sie auch für den einbiegenden Verkehr
sichtbar sind, ggf. auf beiden Straßenseiten. |
|
|
2 |
II. |
Soll
das Kurzzeitparken in der gesamten Zone oder in ihrem überwiegenden
Teil zugelassen werden, sind nicht Zeichen 290.1, 290.2, sondern Zeichen
314.1, 314.2 anzuordnen. |
|
|
|
|
|
Zu
Anlage 2 Abschnitt 9 Markierungen |
1 |
Vgl.
§ 39 und VwV zu den §§ 39 bis 43, insbesondere Randnummer
49 ff. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 293 Fußgängerüberweg |
1 |
Vgl.
zu § 26. |
|
|
|
|
|
Zu Zeichen 295
Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung |
|
Zu Nummer 1 Fahrstreifenbegrenzung |
1 |
I. |
Das Zeichen ist zur Trennung
des für den Gegenverkehr bestimmten Teils der Fahrbahn in der Regel
dann anzuordnen, wenn die Straße mehr als einen Fahrstreifen je Richtung
aufweist. In diesen Fällen ist die Fahrstreifenbegrenzung in der Regel
als Doppellinie auszubilden. Auf Straßen mit nur einem Fahrstreifen
je Richtung ist das Zeichen nur dann anzuordnen, wenn das Befahren des für
den Gegenverkehr bestimmten Teils der Fahrbahn aus
Verkehrssicherheitsgründen nicht zugelassen werden kann. In diesen
Fällen soll zuvor eine Leitlinie von ausreichender Länge angeordnet
werden, deren Striche länger sein müssen als ihre Lücken
(Warnlinie). Die durchgehende Linie ist dort zu unterbrechen, wo das Linksab-
und -einbiegen zugelassen werden soll. Soll das Linksab- oder -einbiegen
nur aus einer Fahrtrichtung zugelassen werden, ist an diesen Stellen die
einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296) anzuordnen. |
|
|
2 |
II. |
Zeichen 295 ist außerdem
anzuordnen, wenn mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr
vorhanden sind, ein Fahrstreifenwechsel jedoch verhindert werden soll. Die
Fahrstreifen müssen dann mindestens 3 m breit sein. |
|
|
3 |
III. |
In den übrigen Fällen
reicht eine Abgrenzung vom Gegenverkehr durch eine Leitlinie (Zeichen 340)
aus. |
|
|
4 |
IV. |
Wegen der
Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer III 1 c zu § 45 Absatz 1 bis
1e; Randnummer 6. |
|
|
|
Zu Nummer 2 Fahrbahnbegrenzung |
5 |
Außerhalb geschlossener
Ortschaften ist auf Straßen zumindest bei starkem Kraftfahrzeugverkehr
der Fahrbahnrand zu markieren. |
|
|
|
|
|
Zu Zeichen 297.1
Vorankündigungspfeil |
|
VwV zu Zeichen 297.1
Vorankündigungspfeil |
1 |
I. |
Aus Gründen der besseren
Erkennbarkeit für den Kraftfahrer wird empfohlen, zur Ankündigung
des Endes eines Fahrstreifens eine abweichende Ausführung des Pfeils
zu verwenden. Diese gibt das für Verkehr zuständige Bundesministerium
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden im
Verkehrsblatt bekannt. |
|
|
2 |
II. |
Auf Nummer IV zu §§
39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
wird verwiesen. |
|
|
|
|
|
Zu
Anlage 2 lfd. Nummer 74 Parkflächenmarkierungen |
1 |
I. |
Eine
Parkflächenmarkierung ist an Parkuhren vorzunehmen und überall
dort, wo von der vorgeschriebenen Längsaufstellung abgewichen werden
soll oder das Gehwegparken ohne Anordnung des Zeichens 315 zugelassen werden
soll. Die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen kann mit Markierungen,
Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen.
In der Regel reicht eine Kennzeichnung der Parkstandsecken aus. |
|
|
2 |
II. |
Das
Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz
für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls
mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die
Gehwege und die darunter liegen den Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge
nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht
beeinträchtigt werden kann sowie die Bordsteine ausreichend
abgeschrägt und niedrig sind. Die Zulassung des Parkens durch Markierung
auf Gehwegen ist dort zu erwägen, wo nur wenigen Fahrzeugen das Parken
erlaubt werden soll; sonst ist die Anordnung des Zeichens 315 ratsam. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 299 Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote |
1 |
I. |
Vgl.
zu § 12 Absatz 3 Nummer 1; Randnummer 2. |
|
|
2 |
II. |
Die
Markierung kann auch vor und hinter Kreuzungen oder Einmündungen
überall dort angeordnet werden, wo das Parken auf mehr als 5 m verboten
werden soll. Sie kann ferner angeordnet werden, wo ein Haltverbot an für
die Verkehrssicherheit bedeutsamen Stellen verlängert werden muss, z.
B. an Fußgängerüberwegen. Die Markierung ist nicht an Stellen
anzuwenden, an denen sich Halt- und Parkverbote sonst nicht durchsetzen lassen. |
|
|
3 |
III. |
Bei
gesetzlichen Halt- oder Parkverboten reicht es in der Regel aus, nur den
Beginn und das Ende bzw. den Bereich der Verlängerung durch eine kombinierte
waagerechte und abgeknickte Linie zu markieren. |
|
|
|
|
|
Zu § 42 Richtzeichen |
|
|
|
Zu
Zeichen 301 Vorfahrt |
1 |
I. |
Das
Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. |
|
|
2 |
II. |
An jeder
Kreuzung und Einmündung, vor der das Zeichen steht, muß auf der
anderen Straße das Zeichen 205 oder das Zeichen 206 angebracht werden. |
|
|
3 |
III. |
Das
Zusatzzeichen für die abknickende Vorfahrt (hinter Zeichen 306) darf
nicht zusammen mit dem Zeichen 301 angeordnet werden. |
|
|
4 |
IV. |
Das
Zeichen ist für Ortsdurchfahrten und Hauptverkehrsstraßen nicht
anzuordnen. Dort ist das Zeichen 306 zu verwenden. Im Übrigen ist innerhalb
geschlossener Ortschaften das Zeichen 301 nicht häufiger als an drei
hintereinander liegenden Kreuzungen oder Einmündungen zu verwenden.
Sonst ist das Zeichen 306 zu verwenden. Eine Abweichung von dem Regelfall
ist nur angezeigt, wenn die Bedürfnisse des Buslinienverkehrs in
Tempo-30-Zonen dies zwingend erfordern. |
|
|
5 |
V. |
Über
Kreisverkehr vgl. zu Zeichen 215. |
|
|
|
|
|
Zu
den Zeichen 306 und 307 Vorfahrtstraße und Ende der
Vorfahrtstraße |
1 |
I. |
Innerhalb geschlossener Ortschaften
ist die Vorfahrt für alle Straßen des überörtlichen
Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) und weitere für den
innerörtlichen Verkehr wesentliche Hauptverkehrsstraßen
grundsätzlich unter Verwendung des Zeichens 306 anzuordnen (vgl. zu
§ 45 Absatz 1 bis 1e). |
|
|
2 |
II. |
Das Zeichen 306 steht in der
Regel innerhalbgeschlossener Ortschaften vor der Kreuzung oder Einmündung,
außerhalb geschlossener Ortschaften dahinter. |
|
|
3 |
III. |
An jeder Kreuzung und
Einmündung im Zuge einer Vorfahrtstraße muss für die andere
Straße das Zeichen 205 oder Zeichen 206 angeordnet werden; siehe aber
auch § 10. |
|
|
4 |
IV. |
|
|
|
1. |
Das Zeichen 306 mit dem
Zusatzzeichen abknickende Vorfahrt" ist immer vor der Kreuzung oder
Einmündung anzubringen. Über die Zustimmungsbedürftigkeit
vgl. Nummer III 1 Buchstabe a zu § 45 Absatz 1 bis 1e; Randnummer 4. |
|
|
5 |
|
2. |
Die abknickende Vorfahrt ist
nur anzuordnen, wenn der Fahrzeugverkehr in dieser Richtung erheblich
stärker ist als in der Geradeausrichtung. Der Verlauf der abknickenden
Vorfahrt muss deutlich erkennbar sein (Markierungen, Vorwegweiser). |
|
|
6 |
|
3. |
Treten im Bereich von Kreuzungen
oder Einmündungen mit abknickender Vorfahrt Konflikte mit dem
Fußgängerverkehr auf, ist zum Schutz der Fußgänger
das Überqueren der Fahrbahn durch geeignete Maßnahmen zu sichern,
z. B. durch Lichtzeichenregelung für die Kreuzung oder Einmündung
oder Geländer. |
|
|
7 |
V. |
Wird eine weiterführende
Vorfahrtstraße an einer Kreuzung oder Einmündung durch Zeichen
205 oder 206 unterbrochen, darf das Zeichen 307 nicht aufgestellt werden.
Zeichen 306 darf in diesem Fall erst an der nächsten Kreuzung oder
Einmündung wieder angeordnet werden. |
|
|
8 |
VI. |
Endet eine Vorfahrtstraße
außerhalb geschlossener Ortschaften, sollen in der Regel sowohl das
Zeichen 307 als auch das Zeichen 205 oder das Zeichen 206 angeordnet werden.
Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen 307 entbehrlich. Anstelle
des Zeichens 307 kann auch das Zeichen 205 mit Entfernungsangabe als
Vorankündigung angeordnet werden. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 308 Vorrang vor dem Gegenverkehr |
1 |
Das
Zeichen steht vor einer verengten Fahrbahn. Am anderen Ende der Verengung
muss das Zeichen 208 angeordnet werden (Vgl. zu Zeichen 208, Randnummer 3) |
|
|
|
|
|
Zu
den Zeichen 310 und 311 Ortstafel |
1 |
I. |
Die
Zeichen sind ohne Rücksicht auf Gemeindegrenze und Straßenbaulast
in der Regel dort anzuordnen, wo ungeachtet einzelner unbebauter
Grundstücke die geschlossene Bebauung auf einer der beiden Seiten der
Straße für den ortseinwärts Fahrenden erkennbar beginnt.
Eine geschlossene Bebauung liegt vor, wenn die anliegenden Grundstücke
von der Straße erschlossen werden. |
|
|
2 |
II. |
Die
Zeichen sind auf der für den ortseinwärts Fahrenden rechten
Straßenseite so anzuordnen, dass sie auch der ortsauswärts Fahrende
deutlich erkennen kann. Ist das nicht möglich, ist die Ortstafel auch
links anzubringen. |
|
|
3 |
III. |
Die
Ortstafel darf auch auf unbedeutenden Straßen für den allgemeinen
Verkehr nicht fehlen. |
|
|
4 |
IV. |
Das
Zeichen 310 nennt den amtlichen Namen der Ortschaft und den Verwaltungsbezirk.
Die Zusätze Stadt", Kreisstadt", Landeshauptstadt"
sind zulässig. Die Angabe des Verwaltungsbezirks hat zu unterbleiben,
wenn dieser den gleichen Namen wie die Ortschaft hat (z. B. Stadtkreis).
Ergänzend auch den höheren Verwaltungsbezirk zu nennen, ist nur
dann zulässig, wenn dies zur Vermeidung einer Verwechslung nötig
ist. Andere Zusätze sind nur zulässig, wenn es sich um Bestandteile
des amtlichen Ortsnamens oder Titel handelt, die auf Grund allgemeiner
kommunalrechtlicher Vorschriften amtlich verliehen worden sind. |
|
|
5 |
V. |
Das
Zeichen 311 nennt auf der unteren Hälfte den Namen der Ortschaft oder
des Ortsteils, die oder der verlassen wird. Angaben über den
Verwaltungsbezirk sowie die in Nummer IV genannten zusätzlichen
Bezeichnungen braucht das Zeichen 311 nicht zu enthalten. Die obere Hälfte
des Zeichens 311 nennt den Namen der nächsten Ortschaft bzw. des
nächsten Ortsteiles. An Bundesstraßen kann stattdessen das
nächste Nahziel nach dem Fern- und Nahzielverzeichnis gewählt werden.
Unter dem Namen der nächsten Ortschaft bzw. des nächsten Ziels
ist die Entfernung in ganzen Kilometern anzugeben. |
|
|
6 |
VI. |
Durch
die Tafel können auch Anfang und Ende eines geschlossenen Ortsteils
gekennzeichnet werden. Sie nennt dann am Anfang entweder unter dem Namen
der Gemeinde den des Ortsteils in verkleinerter Schrift, z. B. Stadtteil
Pasing", Ortsteil Parksiedlung" oder den Namen des Ortsteils und darunter
in verkleinerter Schrift den der Gemeinde mit dem vorgeschalteten Wort:
Stadt" oder Gemeinde". Die zweite Fassung ist dann vorzuziehen,
wenn zwischen den Ortsteilen einer Gemeinde eine größere Entfernung
liegt. Die erste Fassung sollte auch dann, wenn die Straße nicht
unmittelbar dorthin führt, nicht gewählt werden. |
|
|
7 |
VII. |
Gehen
zwei geschlossene Ortschaften ineinander über und müssen die
Verkehrsteilnehmer über deren Namen unterrichtet werden, sind die Ortstafeln
für beide etwa auf gleicher Höhe aufzustellen. Deren Rückseiten
sind freizuhalten. |
|
|
8 |
VIII. |
Andere
Angaben als die hier erwähnten, wie werbende Zusätze, Stadtwappen,
sind auf Ortstafeln unzulässig. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 314 Parken |
1 |
I. |
Das
Zeichen ist bei der Kennzeichnung von Parkplätzen im Regelfall an deren
Einfahrt anzuordnen. |
|
|
2 |
II. |
Zur
Kennzeichnung der Parkerlaubnis auf Seitenstreifen oder am Fahrbahnrand ist
es nur anzuordnen, wenn |
|
|
3 |
|
a) |
dort
das erlaubte Parken durch Zusatzzeichen beschränkt werden soll oder |
|
|
|
|
b) |
für
Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar ist, dass dort geparkt werden darf, und
eine Parkflächenmarkierung nicht in Betracht kommt. |
|
|
4 |
III. |
Als
Hinweis auf größere öffentlich oder privat betriebene
Parkplätze und Parkhäuser ist es nur dann anzuordnen, wenn deren
Zufahrt für die Verkehrsteilnehmer nicht eindeutig erkennbar ist, aber
nur im unmittelbaren Bereich dieser Zufahrt. Durch zwei weiße
dachförmig aufeinander zuführende Schrägbalken über dem
P" kann angezeigt werden, dass es sich um ein Parkhaus handelt. Nicht
amtliche Zusätze im unteren Teil des Zeichens mit der Angabe frei",
besetzt" oder der freien Zahl von Parkständen bzw. Stellplätzen
sind zulässig. |
|
|
5 |
IV. |
Durch
Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Fahrrades kann auf Parkflächen
für Fahrräder hingewiesen werden. |
|
|
|
|
|
Zu Zeichen 314.1 und
314.2 Parkraumbewirtschaftungszone |
|
VwV zu Zeichen 314.1 und 314.2
Parkraumbewirtschaftungszone |
1 |
Das Zeichen ist dann anzuordnen,
wenn in einem zusammenhängenden Bereich mehrerer Straßen ganz
oder überwiegend das Parken nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe
zugelassen werden soll. Die Art des zulässigen Parkens ist durch
Zusatzzeichen anzugeben. Innerhalb der Zone kann an einzelnen bestimmten
Stellen das Halten oder Parken durch Zeichen 283 oder 286 verboten werden.
Vgl. auch Nummer II zu den Zeichen 290.1 und 290.2; Randnummer 2. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 315 Parken auf Gehwegen |
1 |
I. |
Das
Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz
für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls
mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die
Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge
nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht
beeinträchtigt werden kann. |
|
|
2 |
II. |
Im
Übrigen vgl. zu Parkflächenmarkierungen (lfd. Nummer 74 der Anlage
2). |
|
|
|
|
|
Zu Bild 318
Parkscheibe |
|
VwV zu Bild 318 Parkscheibe |
1 |
Einzelheiten über die
Ausgestaltung der Parkscheibe gibt das für Verkehr zuständige
Bundesministerium im Einvernehmen mit den zuständigen obersten
Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt. |
|
|
|
|
|
Zu
den Zeichen 325.1 und 325.2 Verkehrsberuhigter Bereich |
1 |
I. |
Ein
verkehrsberuhigter Bereich kommt nur für einzelne Straßen oder
für Bereiche mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem
Verkehr in Betracht. Solche Bereiche können auch in Tempo-30-Zonen
integriert werden. |
|
|
2 |
II. |
Die
mit Zeichen 325.1 gekennzeichneten Straßen müssen durch ihre besondere
Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt
und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel wird
ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich
sein. |
|
|
3 |
III. |
Zeichen
325.1 darf nur angeordnet werden, wenn Vorsorge für den ruhenden Verkehr
getroffen ist. |
|
|
4 |
IV. |
Zeichen
325.1 ist so aufzustellen, dass es aus ausreichender Entfernung wahrgenommen
werden kann; erforderlichenfalls ist es von der Einmündung in die
Hauptverkehrsstraße abzurücken oder beidseitig aufzustellen. |
|
|
5 |
V. |
Mit
Ausnahme von Parkflächenmarkierungen sollen in verkehrsberuhigten Bereichen
keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden. Die zum Parken bestimmten
Flächen sollen nicht durch Zeichen 314 gekennzeichnet werden, sondern
durch Markierung, die auch durch Pflasterwechsel erzielt werden kann. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 327 Tunnel |
1 |
I. |
Das
Zeichen ist an jeder Tunneleinfahrt anzuordnen. Bei einer Tunnellänge
von mehr als 400 m ist der Name des Tunnels und die Tunnellänge mit
"... m (km)" anzugeben. In der Regel erfolgt dies durch Angabe im Zeichen
unterhalb des Sinnbildes. Bei einer Tunnellänge von weniger als 400
m ist die Angabe des Namens nur notwendig, wenn besondere Umstände dies
erfordern. |
|
|
2 |
II. |
Bei
einem Tunnel von mehr als 3000 m Länge ist alle 1000 m die noch
zurückzulegende Tunnelstrecke durch die Angabe "noch ... m" anzuzeigen. |
|
|
3 |
III. |
Das
Zeichen kann zusätzlich in ausreichendem Abstand vor dem Tunnel mit
einem Hinweis "Tunnel in ... m" in dem Zeichen oder durch Zusatzzeichen 1004
angeordnet werden. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 328 Nothalte- und Pannenbucht |
1 |
I. |
Das
Zeichen steht am Beginn einer Nothalte- und Pannenbucht. Bei besonderen
örtlichen und verkehrlichen Gegebenheiten kann Zeichen 328 auch als
Vorankündigung in ausreichendem Abstand (z. B. in Tunnel ca. 300 m)
vor einer Nothalte- und Pannenbucht aufgestellt werden: dann ist zum Zeichen
328 das Zusatzzeichen 1004 (in ... m) anzubringen. |
|
|
2 |
II. |
Hinsichtlich
der Anordnung des Zeichens Notrufsäule (Zeichen 365-51) wird auf die
Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln
(RABT) verwiesen. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 330.1 Autobahn |
1 |
I. |
Das
Zeichen ist sowohl am Beginn der Autobahn als auch an jeder
Anschlußstellenzufahrt aufzustellen. In der Regel muß es am Beginn
der Zufahrt aufgestellt werden. |
|
|
2 |
II. |
Das
Zeichen darf auch an Straßen aufgestellt werden, die nicht als
Bundesautobahnen nach dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind, wenn
diese Straßen für Schnellverkehr geeignet sind, frei von
höhengleichen Kreuzungen sind, getrennte Fahrbahnen für den
Richtungsverkehr haben und mit besonderen Anschlußstellen für
die Zu- und Ausfahrten ausgestattet sind. Voraussetzung ist aber, dass für
den Verkehr, der Autobahnen nicht befahren darf, andere Straßen, deren
Benutzung zumutbar ist, und für die Anlieger anderweitige Ein- und
Ausfahrten zur Verfügung stehen. |
|
|
|
|
|
Zu Zeichen 330.1, 331.1,
330.2 und 331.2 |
|
VwV zu Zeichen 330.1, 331.1,
330.2 und 331.2 |
1 |
Über die
Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer III 1 a zu § 45 Absatz 1 bis
1e; Randnummer 4. Ist die oberste Landesbehörde nicht zugleich oberste
Landesbehörde für den Straßenbau, muss auch diese zustimmen. |
|
|
|
|
|
Zu Zeichen 330.2 und
331.2 Ende der Autobahn und Kraftfahrstraße |
|
VwV zu Zeichen 330.2 und 331.2
Ende der Autobahn und Kraftfahrstraße |
1 |
I. |
Das jeweilige Zeichen ist am
Ende der Autobahn oder der Kraftfahrstraße und an allen Ausfahrten
der Anschlussstellen anzuordnen, wobei eine Vorankündigung in aller
Regel entbehrlich ist. |
|
|
2 |
II. |
Das jeweilige Zeichen
entfällt, wenn die Autobahn unmittelbar in eine Kraftfahrstraße
übergeht oder umgekehrt. Dann ist stattdessen Zeichen 330.1 oder 331.1
anzuordnen. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 331.1 Kraftfahrstraße |
1 |
I. |
Voraussetzung
für die Anordnung des Zeichens ist, dass für den Verkehr, der
Kraftfahrstraßen nicht befahren darf, andere Straßen, deren Benutzung
zumutbar ist, zur Verfügung stehen. |
|
|
2 |
II. |
Das
Zeichen ist an allen Kreuzungen und Einmündungen zu wiederholen. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 332.1 Ausfahrt von der Kraftfahrstraße |
|
VwV
zu Zeichen 332.1 Ausfahrt von der Kraftfahrstraße |
1 |
Vgl.
Nummer III VwV zu den Zeichen 332, 448, 449 und 453; Randnummer 4. |
|
|
|
|
|
Zu Zeichen 333 Ausfahrt
von der Autobahn |
|
VwV zu Zeichen 333 Ausfahrt
von der Autobahn |
1 |
Außerhalb von Autobahnen
darf das Zeichen nur an einer autobahnähnlich ausgebauten Straße
(vgl. Nummer II zu Zeichen 330.1; Randnummer 2) angeordnet werden. Dann hat
das Zeichen entweder einen gelben oder - sofern es Zeichen 332 in weiß
mit Zielen gemäß Zeichen 432 folgt - weißen Grund. Die Schrift
und der Rand sind schwarz. |
|
|
|
|
|
Zu Anlage 3 Abschnitt
8 Markierungen |
|
VwV zu Anlage 3 Abschnitt 8
Markierungen |
1 |
Vgl. § 39 und VwV zu den
§§ 39 bis 43. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 340 Leitlinie |
1 |
I. |
Der für den Gegenverkehr
bestimmte Teil der Fahrbahn ist in der Regel durch Leitlinien (Zeichen 340)
zu markieren, auf Fahrbahnen mit zwei oder mehr Fahrstreifen für jede
Richtung durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295). Die Fahrstreifenbegrenzung
sollte an Grundstückszufahrten nur dann unterbrochen werden, wenn
andernfalls für den Anliegerverkehr unzumutbare Umwege oder sonstige
Unzuträglichkeiten entstehen; wenn es erforderlich ist, das Linksabbiegen
zu einem Grundstück zuzulassen, das Linksabbiegen aus diesem
Grundstück aber verboten werden soll, kommt gegebenenfalls die Anbringung
einer einseitigen Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296) in Frage.
Fahrstreifenbegrenzungen sind nicht zweckmäßig, wenn zu gewissen
Tageszeiten Fahrstreifen für den Verkehr |
|
|
|
II. |
aus der anderen Richtung zur
Verfügung gestellt werden müssen. Vgl. § 37 Absatz 3.
Schutzstreifen für Radfahrer |
|
|
2 |
|
1. |
Die Leitlinie für
Schutzstreifen ist im Verhältnis Strich/Lücke 1:1 zu markieren
und auf vorfahrtberechtigten Straßen an Kreuzungen und Einmündungen
als Radverkehrsführung fortzusetzen. |
|
|
3 |
|
2. |
Auf die Markierung einer Leitlinie
in Fahrbahnmitte ist zu verzichten, wenn abzüglich Schutzstreifen der
verbleibende Fahrbahnanteil weniger als 5,50 m breit ist. |
|
|
4 |
|
3. |
Zu Schutzstreifen vgl. auch
zu Nummer I 5 zu § 2 Absatz 4 Satz 2. |
|
|
5 |
III. |
Leitlinien sind nach den
Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) auszuführen.
Vgl. zu Markierungen (Anlage 3). |
|
|
6 |
IV. |
Vgl. auch Nummer I zu §
7 Absatz 1 bis 3. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 341 Wartelinie |
|
Die Wartelinie darf nur dort
angeordnet werden, |
1 |
1. |
wo das
Zeichen 205 anordnet: Vorfahrt gewähren.", |
|
|
2 |
2. |
wo
Linksabbieger den Gegenverkehr durchfahren lassen müssen, |
|
|
3 |
3. |
wo vor
einer Lichtzeichenanlage, vor dem Zeichen 294 oder vor einem Bahnübergang
eine Straße oder Zufahrt einmündet; in diesen Fällen ist
die Anordnung des Zusatzzeichens bei Rot hier halten" im Regelfall
entbehrlich. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 350 Fußgängerüberweg |
1 |
Das
Zeichen darf nicht in Kombination mit anderen Zeichen aufgestellt werden. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 354 Wasserschutzgebiet |
1 |
I. |
Es ist
an den Grenzen der Einzugsgebiete von Trinkwasser und von Heilquellen auf
Straßen anzuordnen, auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdender
Ladung häufig fahren. In der Regel ist die Länge der Strecke, die
durch das Wasserschutzgebiet führt, auf einem Zusatzzeichen (§
40 Abs. 4) anzugeben. |
|
|
2 |
II. |
Nummer
I zu Zeichen 269 (Rn. 1) gilt auch hier. |
|
|
3 |
III. |
Vgl.
auch Nummer II zu Zeichen 269, Rn. 2 bis 8. |
|
|
4 |
IV. |
Es empfiehlt
sich, das Zeichen voll retroreflektierend auszuführen. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 356 Verkehrshelfer |
1 |
I. |
Verkehrshelfer
sind Schülerlotsen, Schulweghelfer oder andere Helfer für den
Fußgängerverkehr. |
|
|
2 |
II. |
An
Lichtzeichenanlagen und Fußgängerüberwegen ist das Zeichen
nicht anzuordnen. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 357 Sackgasse |
|
VwV
zu Zeichen 357 Sackgasse |
1 |
I. |
Das
Zeichen ist nur anzuordnen, wenn die Straße nicht ohne Weiteres als
Sackgasse erkennbar ist. |
|
|
2 |
II. |
Ist
die Durchlässigkeit einer Sackgasse für Radfahrer und
Fußgänger nicht ohne Weiteres erkennbar, ist im oberen Teil des
Zeichens je nach örtlicher Gegebenheit ein Sinnbild für
Fußgänger" oder Fahrrad" in verkleinerter Ausführung
in das Zeichen zu integrieren. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 358 Erste Hilfe |
1 |
I. |
Das
Zeichen zeigt stets das rote Kreuz ohne Rücksicht darauf, wer den
Hilfsposten eingerichtet hat. |
|
|
2 |
II. |
Es darf
nur verwendet werden zum Hinweis auf regelmäßig besetzte Posten
. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 363 Polizei |
1 |
Das
Zeichen darf nur für Straßen mit einem erheblichen Anteil ortsfremden
Verkehrs und nur dann angeordnet werden, wenn die Polizeidienststelle
täglich über 24 Stunden besetzt oder eine Sprechmöglichkeit
vorhanden ist. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 385 Ortshinweistafel |
1 |
I. |
Das
Zeichen ist nur dann anzuordnen, wenn der Name der Ortschaft nicht bereits
aus der Wegweisung ersichtlich ist. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 Touristischer Hinweis, touristische Route
und touristische Unterrichtungstafel |
1 |
I. |
Touristische Beschilderungen
mit den Zeichen 386.1 bis 386.3 dürfen nur äußerst sparsam
angeordnet werden. Durch sie darf die Auffälligkeit, Erkennbarkeit und
Lesbarkeit anderer Verkehrszeichen nicht beeinträchtigt werden. Die
Zeichen 386.2 und 386.3 dürfen nicht zusammen mit anderen Verkehrszeichen
aufgestellt werden. |
|
|
2 |
II. |
Die Zeichen 386.1 und 386.2
können neben einer kennzeichnenden auch eine wegweisende Funktion
erfüllen. Als Wegweiser soll Zeichen 386.2 nur dazu eingesetzt werden,
den Verlauf touristischer Routen zu kennzeichnen, dem Prinzip von
Umleitungsbeschilderungen entsprechend. |
|
|
3 |
III. |
Im Hinblick auf die Anordnung
touristischer Beschilderung sollen die touristisch bedeutsamen Ziele und
touristischen Routen unter Beteiligung von Interessenvertretern des Tourismus
und anderen interessierten Verbänden von der
Straßenverkehrsbehörde festgelegt werden. Zu beteiligen sind von
Seiten der Behörden vor allem die Straßenbaubehörde, die
für den Tourismus zuständige Behörde, die Denkmalbehörde,
die Forstbehörde. |
|
|
4 |
IV. |
Die Ausgestaltung und Aufstellung
der Zeichen richtet sich nach den Richtlinien für touristische Beschilderung
(RtB). Die Fundstelle gibt das zuständige Bundesministerium bekannt. |
|
|
|
|
|
Zu Zeichen 390 Mautpflicht
nach dem Autobahnmautgesetz |
|
VwV zu Zeichen 390 Mautpflicht
nach dem Autobahnmautgesetz |
|
Die Anordnung des Verkehrszeichens
ist an den Straßenabschnitten erforderlich, wo nicht schon durch Zeichen
330.1 die Widmung zur Bundesautobahn für den Verkehrsteilnehmer erkennbar
ist und nach dem Autobahnmautgesetz eine Mautpflicht besteht. |
|
|
1 |
I. |
Das Zeichen ist beiderseitig
am Beginn der mautpflichtigen Strecke und zusätzlich ca. 750 m vor der
letzten Ausfahrt vor Beginn der mautpflichtigen Strecke mit dem Zusatzzeichen
1004 unter Angabe der Entfernung bis zum Beginn der mautpflichtigen Strecke
anzuordnen. |
|
|
Die Anordnung an einmündenden
oder kreuzenden Straßen kann zusätzlich mit der entsprechenden
Richtungsangabe durch Zusatzzeichen 1000 versehen werden. Das Zusatzzeichen
1004 gibt dann die Entfernung bis zum Entscheidungspunkt an. |
|
|
2 |
II. |
Zur besseren Orientierung bei
der Annäherung an den Beginn einer mautpflichtigen Strecke kann das
Zeichen in verkleinerter Form in den Pfeilen der Vorwegweiser Zeichen 438,
439 oder Zeichen 440, 449 dargestellt werden. Dabei richtet sich die
Ausführung auch für Zeichen 440, 449 nach den RWB. |
|
|
|
|
|
Zu Zeichen 391
Mautpflichtige Strecke |
|
VwV zu Zeichen 391 Mautpflichtige
Strecke |
1 |
I. |
Es wird auf die VwV zu Zeichen
390 Mautpflicht nach dem Autobahnmautgesetz verwiesen. |
|
|
2 |
II. |
Die Kosten für die
Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Zeichen trägt
der Betreiber der mautpflichtigen Strecke (vgl. § 2 Absatz 2 Satz 1
FStrPrivFinÄndG). |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 392 Zollstelle |
1 |
Das
Zeichen sollte in der Regel 150 bis 250 m vor der Zollstelle aufgestellt
werden. Die Zollbehörden sind zu hören. |
|
|
|
|
|
Zu Anlage 3 Abschnitt
10 Wegweisung |
|
VwV zu Anlage 3 Abschnitt 10
Wegweisung |
1 |
I. |
Die Wegweisung soll den
ortsunkundigen Verkehrsteilnehmer über ausreichend leistungsfähige
Straßen zügig, sicher und kontinuierlich leiten. Hierbei sind
die tatsächlichen Verkehrsbedürfnisse und die Bedeutungen der
Straßen zu beachten. Eine Zweckentfremdung der Wegweisung aus Gründen
der Werbung ist unzulässig. |
|
|
2 |
II. |
Die Ausgestaltung und Aufstellung
der wegweisenden Zeichen richten sich nach den Richtlinien für wegweisende
Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB) und den Richtlinien für
wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA). Das für Verkehr
zuständige Bundesministerium gibt die RWB und RWBA im Einvernehmen mit
den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 394 Laternenring |
1 |
Ringe
und Schilder sind 70 mm hoch, Schilder 150 mm breit. |
|
|
|
|
|
Zu den
Zeichen 415 bis 442 Wegweiser außerhalb von Autobahnen |
1 |
Für
Bundesstraßen gibt das für Verkehr zuständige Bundesministerium
das Bundesstraßenverzeichnis heraus. Es enthält u. a. die Fern-
und Nahziele der Bundesstraßen sowie die Entfernungen benachbarter
Ziele auf der Bundesstraße. Das Bundesstraßenverzeichnis sowie
die entsprechenden Verzeichnisse der obersten Landesbehörden für
die übrigen Straßen sind bei der Auswahl der Ziele zu beachten. |
|
|
|
|
|
Zu
den Zeichen 421, 422, 442 und 454 bis 466
Umleitungsbeschilderung |
|
VwV zu den Zeichen 421, 422,
442 und 454 bis 466 Umleitungsbeschilderung |
1 |
I. |
Umleitungen,
auch nur von Teilen des Fahrverkehrs, und Bedarfsumleitungen sind in der
Regel in einem Umleitungsplan festzulegen. Die zuständige Behörde
hat sämtliche beteiligten Behörden und die Polizei, gegebenenfalls
auch die Bahnunternehmen, Linienverkehrsunternehmen und die
Versorgungsunternehmen zur Planung heranzuziehen. Dabei sind die Vorschriften
des Straßenrechts, insbesondere des § 14 des
Bundesfernstraßengesetzes und die entsprechenden Vorschriften der
Landesstraßengesetze zu berücksichtigen. Bei allen in den
Verkehrsablauf erheblich eingreifenden Umleitungsplänen empfiehlt es
sich, einen Anhörungstermin anzuberaumen. |
|
|
2 |
II. |
Die
Ausgestaltung und Aufstellung der Umleitungsbeschilderung richtet sich nach
den Richtlinien für Umleitungsbeschilderungen (RUB). Das für Verkehr
zuständige Bundesministerium gibt die RUB im Einvernehmen mit den
zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 432 Wegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung |
1 |
I. |
Ziele
mit erheblicher Verkehrsbedeutung können sein: |
|
|
- |
Ortsteile (z. B. Parksiedlung,
Zentrum, Kurviertel), |
|
|
- |
öffentliche Einrichtungen
(z. B. Flughafen, Bahnhof, Rathaus, Messe, Universität, Stadion) |
|
|
- |
Industrie- und Gewerbegebiete, |
|
|
- |
Erholungs- und Freizeitgebiete
oder -einrichtungen |
|
|
2 |
II. |
Zu anderen
Zielen darf nur dann so gewiesen werden, wenn dies wegen besonders starken
auswärtigen Zielverkehrs unerlässlich ist und auch nur, wenn allgemeine
Hinweise wie Industriegebiet Nord" nicht ausreichen. Die Verwendung
von Logos oder anderen privaten Zusätzen ist nicht zulässig (Vgl.
VwV zu Anlage 3 Abschnitt 10 Wegweisung; Randnummer 1). |
|
|
3 |
III. |
Bei
touristisch bedeutsamen Zielen ist vorzugsweise eine Beschilderung mit Zeichen
386.1 vorzunehmen, sofern die Richtlinien für touristische Beschilderung
(RtB) dies zulassen. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 434 |
1 |
In dem
Zeichen kann durch Einsätze auf Verkehrszeichen hingewiesen werden,
die im weiteren Verlauf der Strecke gelten. Dafür wird das entsprechende
Verkehrszeichen verkleinert zentral auf dem jeweiligen Pfeilschaft dargestellt.
Die Ausführung entspricht den Vorgaben der RWB. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 437 Straßennamensschilder |
1 |
I. |
Die
auf die gezeigte Weise aufgestellten Straßennamensschilder sind beiderseits
zu beschriften. |
|
|
2 |
II. |
Die
Zeichen sollen für alle Kreuzungen und Einmündungen und müssen
für solche mit erheblichem Fahrverkehr angeordnet werden. |
|
|
|
|
|
Zu den Zeichen 438
bis 441 |
|
VwV zu den Zeichen 438 bis
441 |
1 |
In den Zeichen kann durch
Einsätze auf Verkehrszeichen hingewiesen werden, die im weiteren Verlauf
der Strecke gelten. Dafür wird das entsprechende Verkehrszeichen verkleinert
zentral auf dem jeweiligen Pfeilschaft dargestellt. Die Ausführung
entspricht den Vorgaben der RWB." |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 442 Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten |
1 |
Das
Zeichen 442 kann mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen auch den Beginn
einer Umleitung kennzeichnen. |
|
|
|
|
|
Zu
den Zeichen 332, 448, 449 und 453 Wegweiser auf Autobahnen |
1 |
I. |
|
|
|
1. |
Auf Autobahnen darf nur in
den Zeichen 332 und 449 auf folgende Ziele hingewiesen werden: |
|
|
- |
Flughäfen, Häfen, |
|
|
- |
Industrie- und Gewerbegebiete,
Plätze für Parken und Reisen (P+R), Güterverkehrszentren, |
|
|
- |
Einrichtungen für
Großveranstaltungen (z. B. Messe, Stadion, Multifunktionsarena), |
|
|
- |
Nationalparks. |
|
|
2 |
|
2. |
Voraussetzung ist, dass eine
Wegweisung zu diesen Zielen aus Gründen der Verkehrslenkung dringend
geboten ist. |
|
|
3 |
II. |
Zur Begrenzung der Zielangaben
vgl. RWBA. |
|
|
4 |
III. |
Auf autobahnähnlich
ausgebauten Straßen sind die Zeichen 332, 448, 449 und ggf. 453
gemäß den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung
außerhalb von Autobahnen (RWB) auszuführen. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 448.1 Autohof |
1 |
I. |
Die
Abmessung des Zeichens beträgt 2,0 m x 2,8 m. |
|
II. |
Zeichen
448.1 ist nur anzuordnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: |
|
II. |
Zeichen
448.1 ist nur anzuordnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: |
|
|
2 |
|
1. |
Der
Autohof ist höchstens 1 km von der Anschlussstelle entfernt. |
|
|
3 |
|
2. |
Die
Straßenverbindung ist für den Schwerverkehr baulich und unter
Berücksichtigung der Anliegerinteressen Dritter geeignet. |
|
|
4 |
|
3. |
Der
Autohof ist ganzjährig und ganztägig (24 h) geöffnet. |
|
|
5 |
|
4. |
Es sind
mindestens 50 Lkw-Stellplätze an schwach frequentierten (DTV bis 50.000
Kfz) und 100 Lkw-Stellplätze an stärker frequentierten Autobahnen
vorhanden. Pkw-Stellplätze sind davon getrennt ausgewiesen. |
|
|
6 |
|
5. |
Tankmöglichkeit
besteht rund um die Uhr; für Fahrzeugreparaturen werden wenigstens
Fachwerkstätten und Servicedienste vermittelt. |
|
|
7 |
|
6. |
Von
11 bis 22 Uhr wird ein umfassendes Speiseangebot, außerhalb dieser
Zeit werden Getränke und Imbiss angeboten. |
|
|
8 |
|
7. |
Sanitäre
Einrichtungen sind sowohl für Behinderte als auch für die besonderen
Bedürfnisse des Fahrpersonals vorhanden. |
|
|
9 |
III. |
Die
Abmessung des Zusatzzeichen beträgt 0,8 m x 2,8 m, die der in einer
Reihe anzuordnenden grafischen Symbole 0,52 m x 0,52 m. Sollen mehr als 4
(maximal 6) Symbole gezeigt werden, sind diese entsprechend zu verkleinern. |
|
|
10 |
IV. |
Das
Zusatzzeichen enthält nur grafische Symbole für rund um die Uhr
angebotene Leistungen. Es dürfen die Symbole verwendet werden, die auch
das Leistungsangebot von bewirtschafteten Rastanlagen beschreiben (vgl. RWBA
2000, Kap. 8.1.2). Zusätzlich kann auch das Symbol "Autobahnkapelle"
verwendet werden, wenn ein jederzeit zugänglicher Andachtsraum vorhanden
ist. Zur Verwendung des Symbols "Werkstatt" vgl. RWBA 2000, Kap. 15.1(5) |
|
|
11 |
V. |
Die
Autohof-Hinweiszeichen, deren Aufstellung vor der Aufnahme des Zeichens 448.1
(Autohof) in die StVO erfolgte und deren Maße nicht den Vorgaben (2,0
m x 2,8 m) entsprechen, sind bis zum 1. Januar 2006 gegen die entsprechenden
Zeichen auszutauschen." |
|
|
|
|
|
Zu den Zeichen 454
und 455.1 |
|
VwV zu Zeichen 454 und 455.1 |
1 |
I. |
Das Zeichen 454 oder 455.1
muss im Verlauf der Umleitungsstrecke an jeder Kreuzung und Einmündung
angeordnet werden, wo Zweifel über den weiteren Verlauf entstehen
können. |
|
|
2 |
II. |
Zusätzliche Zielangaben
sind nur anzuordnen, wo Zweifel entstehen können, zu welchem Ziel die
Umleitung hinführt. |
|
|
3 |
III. |
Das Zeichen 455.1 kann im Verlauf
der Umleitungsstrecke anstelle von Zeichen 454 angeordnet werden. Wo eine
Unterscheidung mehrerer Umleitungsstrecken erforderlich ist, kann es mit
einer Nummerierung versehen werden. |
|
|
4 |
IV. |
Das Zeichen 455.1 kann als
Vorwegweiser wie auch als Wegweiser eingesetzt werden. |
|
|
5 |
V. |
Zum Einsatz als Ankündigung
einer Umleitung siehe VwV zu Zeichen 457.1 und 458. |
|
|
|
|
|
Zu Zeichen 455.2 und
457.2 Ende der Umleitung |
|
VwV zu Zeichen 455.2 und 457.2
Ende der Umleitung |
1 |
Das Zeichen ist dann anzuordnen,
wenn das Ende der Umleitungsstrecke nicht aus der folgenden Wegweisung erkennbar
ist. |
|
|
|
|
|
Zu den Zeichen 457.1
und 458 |
|
VwV zu den Zeichen 457.1 und
458 |
1 |
I. |
Größere Umleitungen
sollten immer angekündigt werden, und zwar in der Regel durch die
Planskizze. |
|
|
2 |
II. |
Kleinere Umleitungen auf
Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung bedürfen der Ankündigung
nur, wenn das Zeichen 454 oder 455.1 nicht rechtzeitig gesehen wird. |
|
|
3 |
III. |
Bei Umleitungen für eine
bestimmte Verkehrsart ist in Zeichen 458 das entsprechende Verkehrszeichen
nach § 41 Absatz 1 (Anlage 2) anstatt Zeichen 250 anzuzeigen. |
|
|
|
|
|
Zu
Zeichen 467.1 Umlenkungspfeil |
1 |
I. |
Das
Zeichen wird entweder zusätzlich oder in den Schildern gezeigt, die
der Ankündigung, Vorwegweisung, Wegweisung und Bestätigung einer
empfohlenen Umleitungsstrecke dienen. Sie sind zusätzlich zur blauen
Autobahnwegweisung aufgestellt. |
|
|
2 |
II. |
Die
Umlenkungsbeschilderung zeigt den Umlenkungspfeil und etwaige schwarze Symbole
und Aufschriften auf weißem Grund. |
|
|
3 |
III. |
Der
umzulenkende Verkehr wird am Beginn der Umlenkung durch entsprechende Ziele
und den orangefarbenen Umlenkungspfeil geführt. Im Verlauf der
Umlenkungsroute brauchen die Ziele nicht erneut ausgeschildert zu werden.
Der Umlenkungspfeil als Leitsymbol übernimmt die weitere Wegführung. |
|
|
4 |
IV. |
Bei
Überschneidungen von umgelenkten Routen kann es zweckmäßig
sein, die Routen regional zu numerieren. Die Nummer kann in schwarzer Schrift
in dem Pfeilzeichen eingesetzt werden. |
|
|
5 |
V. |
Einzelheiten
werden in den "Richtlinien für Wechselverkehrszeichen an
Bundesfernstraßen (RWVZ)" festgelegt, die das Bundesministerium für
Verkehr im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden
im Verkehrsblatt bekanntgibt. |
|
|
|
|
|
Zu den Zeichen 501
bis 546 Verkehrslenkungstafeln |
|
VwV zu den Zeichen 501 bis
546 Verkehrslenkungstafeln |
1 |
1. |
Verkehrslenkungstafeln umfassen
Überleitungstafeln (Zeichen 501 und 505), Verschwenkungstafeln (Zeichen
511 bis 515), Fahrstreifentafeln (Zeichen 521 bis 526), Einengungstafeln
(Zeichen 531 bis 536), Aufweitungstafeln (Zeichen 541 bis 546), Trennungstafeln
(Zeichen 533) und Zusammenführungstafeln (Zeichen 543 und 544). Die
Zeichen sind im amtlichen Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) dargestellt. |
|
|
2 |
2. |
Verkehrslenkungstafeln werden
200 m vor dem Bezugspunkt aufgestellt. Abweichend davon beträgt der
Abstand zum Bezugspunkt auf Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften
mit einem Fahrstreifen pro Richtung zwischen 50 und 100 m. Bei Straßen
innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften mit mehr als einen
Fahrstreifen pro Richtung wird eine weitere Verkehrslenkungstafel etwa 400
m vor dem Bezugspunkt angeordnet. Auf Straßen mit baulich getrennten
Richtungsfahrbahnen sind Verkehrslenkungstafeln beidseitig der Fahrbahn
aufzustellen. |
|
|
3 |
3. |
Der Abstand zum Bezugspunkt
ist durch ein Zusatzzeichen (Zeichen 1004 Entfernungsangabe") anzuzeigen. |
|
|
4 |
4. |
Fahrstreifentafeln können
mit dem Zusatzzeichen Zeichen 1001 Länge einer Strecke" versehen
werden. Sie sind dann in Abständen von 1 000 bis 2 000 m zu wiederholen. |
|
|
5 |
5. |
Den Einsatz von
Verkehrslenkungstafeln bei Arbeitsstellen an Straßen regeln die RSA. |
|
|
6 |
6. |
Die Standardgröße
beträgt 1 600 x 1 250 mm (Höhe x Breite). Bei einer Aufstellung
innerorts kann das Maß auf 70 % der Standardgröße verringert
werden (1 120 x 875 mm). |
|
|
7 |
7. |
Verkehrslenkungstafeln können
fahrstreifenbezogene verkehrsrechtliche Anordnungen beinhalten. Die
Vorschriftzeichen werden verkleinert zentral auf dem Pfeilschaft dargestellt.
Liegen die Pfeile dicht nebeneinander, werden Vorschriftzeichen vertikal
versetzt dargestellt. Die Ausführung entspricht den Vorgaben der RWB.
Gilt die gleiche verkehrsrechtliche Anordnung für benachbarte Fahrstreifen,
ist nur ein Vorschriftzeichen auf den Pfeilschäften darzustellen. Ein
Vorschriftzeichen, dass für mehr als zwei Fahrstreifen gilt, wird nicht
auf der Tafel angezeigt. |
|
|
|
|
|
Zu § 43 Verkehrseinrichtungen
(Anlage 4) |
|
Zu Absatz
1 |
1 |
Auf
Nummer I zu den §§ 39 bis 43 (Rn. 1) wird verwiesen.
Schranken, Sperrpfosten und Absperrgeländer sind nur dann als
Verkehrseinrichtung anzuordnen, wenn sie sich regelnd, sichernd oder verbietend
auf den Verkehr auswirken. |
|
|
|
Zu Absatz
3 Anlage 4 Abschnitt 1 |
2 |
I. |
Die
Sicherung von Arbeitsstellen und der Einsatz von Absperrgeräten erfolgt
nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
(RSA), die das für Verkehr zuständige Bundesministerium im Einvernehmen
mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt
gibt. |
|
|
3 |
II. |
Über
die Ausgestaltung und Beschaffenheit der Absperrgeräte gelten die
Vorschriften in Nummer II, III 1 bis 7 zu den §§ 39 bis 43 (Rn.
5 ff.) entsprechend. |
|
|
4 |
III. |
Absperrgeräte
sind mindestens voll retroreflektierend auszuführen. |
|
|
|
Zu Absatz
3 Anlage 4 Abschnitte 2 und 3 |
5 |
I. |
Leitplatten
werden angeordnet bei Hindernissen auf oder neben der Fahrbahn. Statt Leitplatten
können auch Leitbaken (Zeichen 605) verwendet werden. Die Zeichen sind
so aufzustellen, dass die Streifen nach der Seite fallen, auf der an dem
Hindernis vorbeizufahren ist. |
|
|
6 |
II. |
Richtungstafeln
sind nur dann anzuordnen, wenn der Fahrer bei der Annäherung an eine
Kurve den weiteren Straßenverlauf nicht rechtzeitig sehen kann oder
die Kurve deutlich enger ist, als nach dem vorausgehenden Straßenverlauf
zu erwarten ist. Die Anordnung in aufgelöster Form (Zeichen 625) ist
vorzuziehen. |
|
|
7 |
III. |
Zu Leitmalen
vgl. Richtlinien für die Kennzeichnung von Ingenieurbauwerken mit
beschränkter Durchfahrtshöhe über Straßen. |
|
|
8 |
IV. |
Leitpfosten
sollen nur außerhalb geschlossener Ortschaften angeordnet werden. |
|
|
|
|
|
Zu Absatz
4 Abschnitt 4 |
11 |
Die
Park-Warntafeln müssen nach § 22a StVZO bauartgenehmigt und mit
dem nationalen Prüfzeichen nach der Fahrzeugteileverordnung gekennzeichnet
sein. |
|
|
|
|
|
Zu § 44 Sachliche
Zuständigkeit |
1 |
I |
Zur Bekämpfung der
Verkehrsunfälle haben Straßenverkehrsbehörde,
Straßenbaubehörde und Polizei eng zusammenzuarbeiten, um zu ermitteln,
wo sich die Unfälle häufen, worauf diese zurückzuführen
sind, und welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um
unfallbegünstigende Besonderheiten zu beseitigen. Hierzu sind
Unfallkommissionen einzurichten, deren Organisation, Zuständigkeiten
und Aufgaben Ländererlasse regeln. Für die örtliche Untersuchung
von Verkehrsunfällen an Bahnübergängen gelten dabei wegen
ihrer Besonderheiten ergänzende Bestimmungen. |
|
|
2 |
II. |
Das Ergebnis der örtlichen
Untersuchungen dient der Polizei als Unterlage für zweckmäßigen
Einsatz, den Verkehrsbehörden für verkehrsregelnde und den
Straßenbaubehörden für straßenbauliche Maßnahmen. |
|
|
3 |
III. |
Dazu bedarf es der Anlegung
von Unfalltypensteckkarten oder vergleichbarer elektronischer Systeme, wobei
es sich empfiehlt, bestimmte Arten von Unfällen in besonderer Weise,
etwa durch die Verwendung verschiedenfarbiger Nadeln, zu kennzeichnen.
Außerdem sind Unfallblattsammlungen zu führen oder
Unfallstraßenkarteien anzulegen. Für Straßenstellen mit
besonders vielen Unfällen oder mit Häufungen gleichartiger
Unfälle sind Unfalldiagramme zu fertigen. Diese Unterlagen sind
sorgfältig auszuwerten; vor allem Vorfahrtunfälle,
Abbiegeunfälle, Unfälle mit kreuzenden Fußgängern und
Unfälle infolge Verlustes der Fahrzeugkontrolle weisen häufig darauf
hin, dass die bauliche Beschaffenheit der Straße mangelhaft oder die
Verkehrsregelung unzulänglich ist. |
|
|
4 |
IV. |
Welche Behörde diese
Unterlagen zu führen und auszuwerten hat, richtet sich nach Landesrecht.
Jedenfalls bedarf es engster Mitwirkung auch der übrigen beteiligten
Behörden. |
|
|
5 |
V. |
Wenn örtliche
Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass sich an einer bestimmten Stelle
regelmäßig Unfälle ereignen, ist zu prüfen, ob es sich
dabei um Unfälle ähnlicher Art handelt. Ist das der Fall, so kann
durch verkehrsregelnde oder bauliche Maßnahmen häufig für
eine Entschärfung der Gefahrenstelle gesorgt werden. Derartige
Maßnahmen sind in jedem Fall ins Auge zu fassen, auch wenn in absehbarer
Zeit eine völlige Umgestaltung geplant ist. |
|
|
|
Zu Absatz 1 |
6 |
Müssen Verkehrszeichen
und Verkehrseinrichtungen, insbesondere Fahrbahnmarkierungen, aus technischen
oder wirtschaftlichen Gründen über die Grenzen der Verwaltungsbezirke
hinweg einheitlich angebracht werden, sorgen die zuständigen obersten
Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die
notwendigen Anweisungen. |
|
|
|
Zu Absatz 2 |
|
Aufgaben der Polizei |
|
|
7 |
I. |
Bei Gefahr im Verzug, vor allem
an Schadenstellen, bei Unfällen und sonstigen unvorhergesehenen
Verkehrsbehinderungen ist es Aufgabe der Polizei, auch mit Hilfe von
Absperrgeräten und Verkehrszeichen den Verkehr vorläufig zu sichern
und zu regeln. Welche Verkehrszeichen und Absperrgeräte im Einzelfall
angebracht werden, richtet sich nach den Straßen-, Verkehrs- und
Sichtverhältnissen sowie nach der Ausrüstung der eingesetzten
Polizeikräfte. |
|
|
8 |
|
Auch am Tage ist zur rechtzeitigen
Warnung des übrigen Verkehrs am Polizeifahrzeug das blaue Blinklicht
einzuschalten. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen können
darüber hinaus zur rückwärtigen Sicherung besondere
Sicherungsleuchten verwendet werden. |
|
|
9 |
II. |
Einer vorherigen Anhörung
der Straßenverkehrsbehörde oder der Straßenbaubehörde
bedarf es in den Fällen der Nummer I nicht. Dagegen hat die Polizei,
wenn wegen der Art der Schadenstelle, des Unfalls oder der Verkehrsbehinderung
eine länger dauernde Verkehrssicherung oder -regelung notwendig ist,
die zuständige Behörde zu unterrichten, damit diese die weiteren
Maßnahmen treffen kann. Welche Maßnahmen notwendig sind, haben
die zuständigen Behörden im Einzelfall zu entscheiden. |
|
|
|
|
|
Zu § 45 Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen |
|
Zu Absatz
1 bis 1e |
1 |
I. |
Vor
jeder Entscheidung sind die Straßenbaubehörde und die Polizei
zu hören. Wenn auch andere Behörden zu hören sind, ist dies
bei den einzelnen Zeichen gesagt. |
|
|
2 |
II. |
Vor
jeder Entscheidung sind erforderlichenfalls zumutbare Umleitungen im Rahmen
des Möglichen festzulegen. |
|
|
3 |
III. |
|
|
1. |
Die
Straßenverkehrsbehörde bedarf der Zustimmung der obersten
Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zur Anbringung und
Entfernung folgender Verkehrszeichen: |
|
|
4 |
|
a) |
auf
allen Straßen der Zeichen 201, 261, 269, 275, 279, 290.1, 290.2, 330.1,
330.2, 331.1, 331.2, 363, 460 sowie des Zusatzzeichens abknickende
Vorfahrt" (Zusatzzeichen zu Zeichen 306), |
|
|
5 |
|
b) |
auf
Autobahnen, Kraftfahrstraßen und Bundesstraßen: |
|
|
des
Zeichens 250, auch mit auf bestimmte Verkehrsarten beschränkenden
Sinnbildern, wie der Zeichen 251 oder 253, sowie der Zeichen 262 und 263, |
|
|
6 |
|
c) |
auf
Autobahnen, Kraftfahrstraßen sowie auf Bundesstraßen außerhalb
geschlossener Ortschaften: |
|
|
der
Zeichen 276, 277, 280, 281, 295 als Fahrstreifenbegrenzung und 296, |
|
|
7 |
|
d) |
auf
Autobahnen und Kraftfahrstraßen: |
|
|
der
Zeichen 209 bis 214, 274 und 278, |
|
|
8 |
|
e) |
auf
Bundesstraßen: |
|
|
des
Zeichens 274 samt dem Zeichen 278 dann, wenn die zulässige
Höchstgeschwindigkeit auf weniger als 60 km/h ermäßigt wird. |
|
|
9 |
|
2. |
Die
obersten Landesbehörden sollten jedenfalls für Straßen von
erheblicher Verkehrsbedeutung, die in Nummer 1 Buchstabe b bis e nicht
aufgeführt sind, entsprechende Anweisungen geben. |
|
|
10 |
|
3. |
Der
Zustimmung bedarf es nicht, wenn jene Maßnahmen zur Durchführung
von Arbeiten im Straßenraum oder zur Verhütung außerordentlicher
Schäden an den Straßen getroffen werden oder durch unvorhergesehene
Ereignisse wie Unfälle, Schadenstellen oder Verkehrsstauungen
veranlaßt sind. |
|
|
11 |
|
4. |
Die
Straßenverkehrsbehörde bedarf der Zustimmung der obersten
Landesbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle außerdem für
die Anordnung des Schildes nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 8
("Grünpfeil"). |
|
|
11a |
|
5. |
Die
Straßenverkehrsbehörde bedarf der Zustimmung der obersten
Landesbehörde oder der von ihr dafür beauftragten Stelle zur Anordnung
der Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3. Die Zeichen werden durch die zuständige
Straßenbaubehörde aufgestellt. |
|
|
12 |
IV. |
Die
Straßenverkehrsbehörde bedarf der Zustimmung der höheren
Verwaltungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zur Aufstellung
und Entfernung folgender Verkehrszeichen auf allen Straßen: |
|
|
der
Zeichen 293, 306, 307 und 354 sowie des Zusatzzeichens "Nebenstrecke". |
|
|
13 |
V. |
Die
Straßenverkehrsbehörde bedarf der Zustimmung der obersten
Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zur Anordnung von
Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen.
Das Bundesministerium für Verkehr gibt im Einvernehmen mit den
zuständigen obersten Landesbehörden "Richtlinien für
straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung
vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV)" im Verkehrsblatt bekannt. |
|
|
14 |
VI. |
Der
Zustimmung bedarf es in den Fällen der Nummer III bis V nicht, wenn
und soweit die oberste Landesbehörde die Straßenverkehrsbehörde
vom Erfordernis der Zustimmung befreit hat. |
|
|
15 |
VII. |
Unter
Landschaftsgebieten, die überwiegend der Erholung der Bevölkerung
dienen, sind z. B. Naturparks zu verstehen. |
|
|
16 |
VIII. |
Maßnahmen
zum Schutz kultureller Veranstaltungen (z. B. bedeutende Musik- oder
Theaterdarbietungen insbesondere auf Freilichtbühnen) kommen nur in
Betracht, wenn diese erheblich durch vom Straßenverkehr ausgehende
Lärmemissionen beeinträchtigt werden. Insbesondere kann sich für
die Dauer der Veranstaltungen eine Umleitung des Schwerverkehrs empfehlen. |
|
|
|
IX. |
Parkmöglichkeiten
für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren
Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen |
|
|
17 |
|
Der
begünstigte Personenkreis ergibt sich aus Nummer II 1, 2 und 3 Buchstaben
a und b zu § 46 Absatz 1 Nr. 11 (Randnummern 129 bis 135). |
|
|
18 |
|
Wegen
der Ausgestaltung der Parkplätze wird auf die DIN 18 024-1
Barrierefreies Bauen, Teil 1: Straßen, Plätze, Wege,
öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze;
Planungsgrundlagen verwiesen. |
|
|
19 |
|
1. |
|
|
|
a) |
Parkplätze,
die allgemein dem erwähnten Personenkreis zur Verfügung stehen,
kommen, gegebenenfalls mit zeitlicher Beschränkung, insbesondere dort
in Betracht, wo der erwähnte Personenkreis besonders häufig auf
einen derartigen Parkplatz angewiesen ist, z. B. in der Nähe von
Behörden, Krankenhäusern, Orthopädischen Kliniken. |
|
|
20 |
|
b) |
Zur
Benutzung von speziell durch Verkehrszeichen gekennzeichneten Parkplätzen
für schwerbehinderte Menschen berechtigt der EU-einheitliche Parkausweis,
den das zuständige Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt gibt. |
|
|
21 |
|
c) |
Die
Kennzeichnung dieser Parkplätze erfolgt in der Regel durch die Zeichen
314 oder 315 mit dem Zusatzzeichen Rollstuhlfahrersymbol. |
|
|
22 |
|
Ausnahmsweise
(lfd. Nummer 74 der Anlage 2) kann eine Bodenmarkierung
Rollstuhlfahrersymbol genügen. |
|
|
23 |
|
2. |
|
|
|
a) |
Parkplätze
für bestimmte schwerbehinderte Menschen des oben erwähnten
Personenkreises, z. B. vor der Wohnung oder in der Nähe der
Arbeitsstätte, setzen eine Prüfung voraus, ob |
|
|
24 |
|
|
ein
Parksonderrecht erforderlich ist. Das ist z. B. nicht der Fall, wenn
Parkraummangel nicht besteht oder der schwerbehinderte Mensch in zumutbarer
Entfernung eine Garage oder einen Abstellplatz außerhalb des
öffentlichen Verkehrsraumes hat, |
|
|
25 |
|
|
ein
Parksonderrecht vertretbar ist. Das ist z. B. nicht der Fall, wenn ein Haltverbot
(Zeichen 283) angeordnet wurde, |
|
|
26 |
|
|
ein
zeitlich beschränktes Parksonderrecht genügt. |
|
|
27 |
|
b) |
(weggefallen) |
|
|
28 |
|
c) |
Die
Kennzeichnung dieser Parkplätze erfolgt durch die Zeichen 314, 315 mit
dem Zusatzzeichen (Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr.. |
|
|
29 |
X. |
Sonderparkberechtigung
für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel
(Bewohnerparkvorrechte) |
|
|
|
|
1. |
Die
Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist nur dort zulässig, wo mangels
privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks
die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine
ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig
zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr
Kraftfahrzeug zu finden. |
|
|
30 |
|
2. |
Bewohnerparkvorrechte
sind vorrangig mit Zeichen 286 oder 290.1 mit Zusatzzeichen "Bewohner mit
Parkausweis ... frei", in den Fällen des erlaubten Gehwegparkens mit
Zeichen 315 mit Zusatzzeichen "nur Bewohner mit Parkausweis ..." anzuordnen.
Eine bereits angeordnete Beschilderung mit Zeichen 314 (Anwohnerparkvorrecht
nach altem Recht) bleibt weiter zulässig. Werden solche
Bewohnerparkvorrechte als Freistellung von angeordneten
Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen angeordnet (vgl. Nummer 6), kommen
nur Zeichen 314, 315 in Betracht. Die Bezeichnung des Parkausweises (Buchstabe
oder Nummer) auf dem Zusatzzeichen kennzeichnet zugleich die räumliche
Geltung des Bewohnerparkvorrechts. |
|
|
31 |
|
3. |
Die
Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten sind unter Berücksichtigung des
Gemeingebrauchs (vgl. dazu Nummer 4), des vorhandenen Parkdrucks (vgl. dazu
Nummer 1) und der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Dabei muss es
sich um Nahbereiche handeln, die von den Bewohnern dieser städtischen
Quartiere üblicherweise zum Parken aufgesucht werden. Die maximale
Ausdehnung eines Bereiches darf auch in Städten mit mehr als 1 Mio.
Einwohnern 1000 m nicht übersteigen. Soweit die Voraussetzungen nach
Nummer 1 in einem städtischen Gebiet vorliegen, dessen Größe
die ortsangemessene Ausdehnung eines Bereiches mit Bewohnerparkvorrechten
übersteigt, ist die Aufteilung des Gebietes in mehrere Bereiche mit
Bewohnerparkvorrechten (mit verschiedenen Buchstaben oder Nummern)
zulässig. |
|
|
32 |
|
4. |
Innerhalb
eines Bereiches mit Bewohnerparkvorrechten dürfen werktags von 9.00
bis 18.00 Uhr nicht mehr als 50%, in der übrigen Zeit nicht mehr als
75% der zur Verfügung stehenden Parkfläche für die Bewohner
reserviert werden. In kleinräumigen Bereichen mit Wohnbebauung, in denen
die ortsangemessene Ausdehnung (vgl. Nummer 3) wesentlich unterschritten
wird, können diese Prozentvorgaben überschritten werden, wenn eine
Gesamtbetrachtung der ortsangemessenen Höchstausdehnung wiederum die
Einhaltung der Prozent-Vorgaben ergibt. |
|
|
33 |
|
5. |
Für
die Parkflächen zur allgemeinen Nutzung empfiehlt sich die
Parkraumbewirtschaftung (Parkscheibe, Parkuhr, Parkscheinautomat). Nicht
reservierte Parkflächen sollen möglichst gleichmäßig
und unter besonderer Berücksichtigung ansässiger Wirtschafts- und
Dienstleistungsunternehmen mit Liefer- und Publikumsverkehr sowie des
Publikumsverkehrs von freiberuflich Tätigen in dem Bereich verteilt
sein. |
|
|
34 |
|
6. |
Bewohnerparkvorrechte
können in Bereichen mit angeordneter Parkraumbewirtschaftung (vgl. zu
§ 13) auch als Befreiung von der Pflicht, die Parkscheibe auszulegen
oder die Parkuhr/den Parkscheinautomat zu bedienen, angeordnet werden. Zur
Anordnung der Zusatzzeichen vgl. Nummer 2. |
|
|
35 |
|
7. |
Bewohnerparkausweise
werden auf Antrag ausgegeben. Einen Anspruch auf Erteilung hat, wer in dem
Bereich meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt.
Je nach örtlichen Verhältnissen kann die angemeldete Nebenwohnung
ausreichen. Die Entscheidung darüber trifft die
Straßenverkehrsbehörde ebenfalls im Einvernehmen mit der Stadt.
Jeder Bewohner erhält nur einen Parkausweis für ein auf ihn als
Halter zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug.
Nur in begründeten Einzelfällen können mehrere Kennzeichen
in dem Parkausweis eingetragen oder der Eintrag "wechselnde Fahrzeuge"
vorgenommen werden. Ist der Bewohner Mitglied einer Car-Sharing-Organisation,
wird deren Name im Kennzeichenfeld des Parkausweises eingetragen. Das
Bewohnerparkvorrecht gilt dann nur für das Parken eines von außen
deutlich erkennbaren Fahrzeugs dieser Organisation (Aufschrift, Aufkleber
am Fahrzeug); darauf ist der Antragsteller schriftlich hinzuweisen. |
|
|
36 |
|
8. |
Der
Bewohnerparkausweis wird von der zuständigen
Straßenverkehrsbehörde erteilt. Dabei ist das Muster zu verwenden,
das das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im
Verkehrsblatt bekannt gibt. |
|
|
|
XI. |
Tempo
30-Zonen |
37 |
|
1. |
Die
Anordnung von Tempo 30-Zonen soll auf der Grundlage einer flächenhaften
Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen werden, in deren Rahmen zugleich
das innerörtliche Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) festgelegt
werden soll. Dabei ist ein leistungsfähiges, auch den Bedürfnissen
des öffentlichen Personennahverkehrs und des Wirtschaftsverkehrs
entsprechendes Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) sicher zu stellen.
Der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (wie Rettungswesen,
Katastrophenschutz, Feuerwehr) sowie der Verkehrssicherheit ist vorrangig
Rechnung zu tragen. |
|
|
38 |
|
2. |
Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen
kommen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung
ist. Sie dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der
Fußgänger und Fahrradfahrer. In Gewerbe- oder Industriegebieten
kommen sie daher grundsätzlich nicht in Betracht. |
|
|
39 |
|
3. |
Durch
die folgenden Anordnungen und Merkmale soll ein weitgehend einheitliches
Erscheinungsbild der Straßen innerhalb der Zone sicher gestellt werden: |
|
|
40 |
|
a) |
Die
dem fließenden Verkehr zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite soll
erforderlichenfalls durch Markierung von Senkrecht- oder
Schrägparkständen, wo nötig auch durch Sperrflächen (Zeichen
298) am Fahrbahnrand, eingeengt werden. Werden bauliche Maßnahmen zur
Geschwindigkeitsdämpfung vorgenommen, darf von ihnen keine
Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, keine
Lärmbelästigung für die Anwohner und keine Erschwerung für
den Buslinienverkehr ausgehen. |
|
|
41 |
|
b) |
Wo die
Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung
oder die Belange des Buslinienverkehrs es erfordern, kann abweichend von
der Grundregel "rechts vor links" die Vorfahrt durch Zeichen 301 angeordnet
werden; vgl. zu Zeichen 301 Vorfahrt Rn. 4 und 5. |
|
|
42 |
|
c) |
Die
Fortdauer der Zonen-Anordnung kann in großen Zonen durch Aufbringung
von "30" auf der Fahrbahn verdeutlicht werden. Dies empfiehlt sich auch dort,
wo durch Zeichen 301 Vorfahrt an einer Kreuzung oder Einmündung angeordnet
ist. |
|
|
43 |
|
4. |
Zur
Kennzeichnung der Zone vgl. zu Zeichen 274.1 und 274.2. |
|
|
44 |
|
5. |
Die
Anordnung von Tempo 30-Zonen ist auf Antrag der Gemeinde vorzunehmen, wenn
die Voraussetzungen und Merkmale der Verordnung und dieser Vorschrift vorliegen
oder mit der Anordnung geschaffen werden können, indem vorhandene aber
nicht mehr erforderliche Zeichen und Einrichtungen entfernt werden. |
|
|
45 |
|
6. |
Lichtzeichenanlagen
zum Schutz des Fußgängerverkehrs, die in bis zum Stichtag angeordneten
Tempo 30-Zonen zulässig bleiben, sind neben den
Fußgänger-Lichtzeichenanlagen auch Lichtzeichenanlagen an Kreuzungen
und Einmündungen, die vorrangig dem Schutz des
Fußgängerquerungsverkehrs dienen. Dies ist durch
Einzelfallprüfung festzustellen. |
|
|
45a |
XII. |
Vor der Anordnung von
Verkehrsverboten für bestimmte Verkehrsarten durch Verkehrszeichen,
wie insbesondere durch Zeichen 242.1 und 244.1, ist mit der für das
Straßen- und Wegerecht zuständigen Behörde zu klären,
ob eine straßenrechtliche Teileinziehung erforderlich ist. Diese ist
im Regelfall notwendig, wenn bestimmte Verkehrsarten auf Dauer vollständig
oder weitestgehend von dem durch die Widmung der Verkehrsfläche festgelegten
verkehrsüblichen Gemeingebrauch ausgeschlossen werden sollen. Durch
Verkehrszeichen darf kein Verkehr zugelassen werden, der über den
Widmungsinhalt hinausgeht. |
|
|
|
Zu Absatz
2 |
|
Zu Satz
1 |
46 |
I. |
Die
Straßenverkehrsbehörde ist mindestens zwei Wochen vor der
Durchführung der in Satz 1 genannten Maßnahmen davon zu
verständigen; sie hat die Polizei rechtzeitig davon zu unterrichten;
sie darf die Maßnahmen nur nach Anhörung der
Straßenbaubehörde und der Polizei aufheben oder ändern. Ist
von vornherein mit Beschränkungen oder Verboten von mehr als drei Monaten
Dauer zu rechnen, so haben die Straßenbaubehörden die Entscheidung
der Straßenverkehrsbehörden über die in einem Verkehrszeichenplan
vorgesehenen Maßnahmen einzuholen. |
|
|
47 |
II. |
Schutz
gefährdeter Straßen |
|
|
1. |
Straßenbau-
und Straßenverkehrsbehörden und die Polizei haben ihr Augenmerk
darauf zu richten, daß frostgefährdete, hitzegefährdete und
abgenutzte Straßen nicht in ihrem Bestand bedroht werden. |
|
|
48 |
|
2. |
Für
Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote, welche die
Straßenbaubehörde zum Schutz der Straße außer wegen
Frost- oder Hitzegefährdung erlassen hat, gilt Nummer I entsprechend.
Die Straßenverkehrsbehörde darf Verkehrsbeschränkungen und
Verkehrsverbote, welche die Straßenbaubehörde zum Schutz der
Straße erlassen hat, nur mit Zustimmung der höheren
Verwaltungsbehörde aufheben oder einschränken. Ausnahmegenehmigungen
bedürfen der Anhörung der Straßenbaubehörde. |
|
|
49 |
|
3. |
Als
vorbeugende Maßnahmen kommen in der Regel
Geschwindigkeitsbeschränkungen (Zeichen 274) und beschränkte
Verkehrsverbote (z. B. Zeichen 262) in Betracht. Das Zeichen 274 ist in
angemessenen Abständen zu wiederholen. Die Umleitung der betroffenen
Fahrzeuge ist auf Straßen mit schnellerem oder stärkerem Verkehr
in der Regel 400 m vor dieser durch einen Vorwegweiser, je mit einem
Zusatzzeichen, das die Entfernung, und einem zweiten, das die betroffenen
Fahrzeugarten angibt, anzukündigen. Auf Straßen, auf denen nicht
schneller als 50 km/h gefahren wird, genügt der Vorwegweiser; auf
Straßen von geringerer Verkehrsbedeutung entfällt auch er. |
|
|
50 |
|
4. |
Für
frostgefährdete Straßen stellt die Straßenbaubehörde
alljährlich frühzeitig im Zusammenwirken mit der
Straßenverkehrsbehörde und der Polizei einen Verkehrszeichenplan
auf. Dabei sind auch Vertreter der betroffenen Straßenbenutzer zu
hören. Auch die technischen Maßnahmen zur Durchführung sind
rechtzeitig vorzubereiten. Die Straßenbaubehörde bestimmt bei
eintretender Frostgefahr möglichst drei Tage zuvor den Tag des Beginns
und der Beendigung dieser Maßnahmen, sorgt für rechtzeitige
Beschilderung, teilt die Daten der Straßenverkehrsbehörde und
der Polizei mit und unterrichtet die Öffentlichkeit. |
|
|
|
Zu Satz
3 |
51 |
I. |
Dazu
müssen die Bahnunternehmen die Straßenverkehrsbehörde, die
Straßenbaubehörde und die Polizei hören. Das gilt nicht,
wenn ein Planfeststellungsverfahren vorausgegangen ist. |
|
|
52 |
II. |
Für
Übergänge anderer Schienenbahnen vgl. Nummer VI zu Zeichen 201;
Randnummer 11 ff.. |
|
|
|
Zu Absatz
3 |
53 |
I. |
Zu den
Verkehrszeichen gehören nicht bloß die in der StVO genannten,
sondern auch die nach Nummer III 1 zu den §§ 39 bis 43 (Rn.
6) vom Bundesministerium für Verkehr zugelassenen Verkehrszeichen. |
|
|
54 |
II. |
Vor
der Entscheidung über die Anbringung oder Entfernung jedes Verkehrszeichens
und jeder Verkehrseinrichtung sind die Straßenbaubehörden und
die Polizei zu hören, in Zweifelsfällen auch andere
Sachverständige. Ist nach § 5b StVG ein Dritter Kostenträger,
so soll auch er gehört werden. |
|
|
55 |
III. |
Bei
welchen Verkehrszeichen die Zustimmung nicht übergeordneter anderer
Behörden und sonstiger Beteiligter einzuholen ist, wird bei den einzelnen
Verkehrszeichen gesagt. |
|
|
56 |
IV. |
Überprüfung
der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen |
|
|
1. |
Die
Straßenverkehrsbehörden haben bei jeder Gelegenheit die
Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf des Verkehrs zu prüfen.
Dabei haben sie besonders darauf zu achten, daß die Verkehrszeichen
und die Verkehrseinrichtungen, auch bei Dunkelheit, gut sichtbar sind und
sich in gutem Zustand befinden, daß die Sicht an Kreuzungen,
Bahnübergängen und Kurven ausreicht und ob sie sich noch verbessern
läßt. Gefährliche Stellen sind darauf zu prüfen, ob
sie sich ergänzend zu den Verkehrszeichen oder an deren Stelle durch
Verkehrseinrichtungen wie Leitpfosten, Leittafeln oder durch Schutzplanken
oder durch bauliche Maßnahmen ausreichend sichern lassen.
Erforderlichenfalls sind solche Maßnahmen bei der
Straßenbaubehörde anzuregen. Straßenabschnitte, auf denen
sich häufig Unfälle bei Dunkelheit ereignet haben, müssen
bei Nacht besichtigt werden. |
|
|
57 |
|
2. |
|
|
|
a) |
Alle
zwei Jahre haben die Straßenverkehrsbehörden zu diesem Zweck eine
umfassende Verkehrsschau vorzunehmen, auf Straßen von erheblicher
Verkehrsbedeutung und überall dort, wo nicht selten Unfälle vorkommen,
alljährlich, erforderlichenfalls auch bei Nacht. An den Verkehrsschauen
haben sich die Polizei und die Straßenbaubehörden zu beteiligen;
auch die Träger der Straßenbaulast, die öffentlichen
Verkehrsunternehmen und ortsfremde Sachkundige aus Kreisen der Verkehrsteilnehmer
sind dazu einzuladen. Bei der Prüfung der Sicherung von
Bahnübergängen sind die Bahnunternehmen, für andere Schienenbahnen
gegebenenfalls die für die technische Bahnaufsicht zuständigen
Behörden hinzuzuziehen. Über die Durchführung der Verkehrsschau
ist eine Niederschrift zu fertigen. |
|
|
58 |
|
b) |
Eine
Verkehrsschau darf nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde
unterbleiben. |
|
|
59 |
|
c) |
Die
zuständigen obersten Landesbehörden sorgen dafür, daß
bei der Verkehrsschau überall die gleichen Maßstäbe angelegt
werden. Sie führen von Zeit zu Zeit eigene Landesverkehrsschauen durch,
die auch den Bedürfnissen überörtlicher Verkehrslenkung dienen. |
|
|
60 |
V. |
Den
obersten Landesbehörden wird empfohlen, in Übereinstimmung mit
den Fern- und Nahzielverzeichnissen für die wegweisende Beschilderung
an Bundesfernstraßen entsprechende Verzeichnisse für ihre
Straßen aufzustellen. |
|
|
61 |
VI. |
Von
der Anbringung von Gefahrzeichen aus Verkehrssicherheitsgründen wegen
des Straßenzustandes sind die Straßenverkehrsbehörde und
die Polizei unverzüglich zu unterrichten. |
|
|
|
Zu Absatz
5 |
62 |
Wer
zur Unterhaltung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen verpflichtet
ist, hat auch dafür zu sorgen, daß diese jederzeit deutlich sichtbar
sind (z. B. durch Reinigung, durch Beschneiden oder Beseitigung von Hecken
und Bäumen). |
|
|
|
Zu Absatz
6 |
63 |
I. |
Soweit
die Straßenbaubehörde zuständig ist, ordnet sie die
erforderlichen Maßnahmen an, im übrigen die
Straßenverkehrsbehörde. Vor jeder Anordnung solcher Maßnahmen
ist die Polizei zu hören. |
|
|
64 |
II. |
Straßenverkehrs-
und Straßenbaubehörde sowie die Polizei sind gehalten, die
planmäßige Kennzeichnung der Verkehrsregelung zu überwachen
und die angeordneten Maßnahmen auf ihre Zweckmäßigkeit zu
prüfen. Zu diesem Zweck erhält die Polizei eine Abschrift des
Verkehrszeichenplans von der zuständigen Behörde. |
|
|
65 |
III. |
Die
Straßenbaubehörden prüfen die für Straßenbauarbeiten
von Bauunternehmern vorgelegten Verkehrszeichenpläne. Die Prüfung
solcher Pläne für andere Arbeiten im Straßenraum obliegt
der Straßenverkehrsbehörde, die dabei die
Straßenbaubehörde, gegebenenfalls die Polizei zu beteiligen hat. |
|
|
66 |
IV. |
Der
Vorlage eines Verkehrszeichenplans durch den Unternehmer bedarf es nicht |
|
|
1. |
bei
Arbeiten von kurzer Dauer und geringem Umfang der Arbeitsstelle, wenn die
Arbeiten sich nur unwesentlich auf den Straßenverkehr auswirken, |
|
|
67 |
|
2. |
wenn
ein geeigneter Regelplan besteht oder |
|
|
68 |
|
3. |
wenn
die zuständige Behörde selbst einen Plan aufstellt. |
|
|
|
Zu Absatz
7 |
69 |
I. |
Zur
laufenden Straßenunterhaltung gehört z. B. die Beseitigung von
Schlaglöchern, die Unterhaltung von Betonplatten, die Pflege der
Randstreifen und Verkehrssicherungsanlagen, in der Regel dagegen nicht die
Erneuerung der Fahrbahndecke. |
|
|
70 |
II. |
Notmaßnahmen
sind z. B. die Beseitigung von Wasserrohrbrüchen und von Kabelschäden. |
|
|
|
Zu Absatz
8 |
71 |
Die
Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde oder der von ihr bestimmten
Stelle ist erforderlich. Nummer VI zu Absatz 1 bis 1e (Rn. 14) gilt
auch hier. |
|
|
|
Zu Absatz
9 |
72 |
Auf
Nummer I zu den §§ 39 bis 43 (Rn. 1) wird verwiesen. |
|
|
|
|
|
Zu § 46 Ausnahmegenehmigung
und Erlaubnis |
|
Allgemeines
über Ausnahmegenehmigungen |
1 |
I. |
Die
Straßen sind nur für den normalen Verkehr gebaut. Eine
Ausnahmegenehmigung zu erteilen, ist daher nur in besonders dringenden
Fällen gerechtfertigt. An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind strenge
Anforderungen zu stellen. Erteilungsvoraussetzungen dürfen nur dann
als amtsbekannt behandelt werden, wenn in den Akten dargetan wird, worauf
sich diese Kenntnis gründet. |
|
|
2 |
II. |
Die
Sicherheit des Verkehrs darf durch eine Ausnahmegenehmigung nicht
beeinträchtigt werden; sie ist erforderlichenfalls durch Auflagen und
Bedingungen zu gewährleisten. Auch Einbußen der Flüssigkeit
des Verkehrs sind auf solche Weise möglichst zu mindern. |
|
|
3 |
III. |
Die
straßenrechtlichen Vorschriften über Sondernutzungen sind zu beachten. |
|
|
4 |
IV. |
Hat
der Inhaber einer Ausnahmegenehmigung die Nichtbeachtung von Bedingungen
und Auflagen zu vertreten, so soll ihm grundsätzlich keine neue
Ausnahmegenehmigung erteilt werden. |
|
|
5 |
V. |
Vor
der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sollen die beteiligten Behörden
gehört werden, wenn dies bei dem Zweck oder dem Geltungsbereich der
Ausnahmegenehmigung geboten ist. |
|
|
6 |
VI. |
Dauerausnahmegenehmigungen
sind auf höchstens drei Jahre zu befristen. Sie dürfen nur widerruflich
erteilt werden. |
|
|
|
Zu Absatz
1 |
|
Zu Nummer
1 |
7 |
Aus
Sicherheitsgründen werden in der Regel Bedingungen oder Auflagen geboten
sein. |
|
|
|
Zu Nummer
2 |
8 |
Sofern
die Ausnahmegenehmigung sich auf dort nicht zugelassene Fahrzeuge bezieht,
gilt Nummer VI 2a zu § 29 Abs. 3; Rn. 115 und 116. |
|
|
|
Zu Nummer
4 |
9 |
Die
betroffenen Anlieger sind zu hören. |
|
|
|
Zu Nummer
4a und 4b |
|
|
10 |
I. |
Ohnhänder
(Ohnarmer) erhalten eine Ausnahmegenehmigung, um an Parkuhren und
Parkscheinautomaten gebührenfrei und im Zonenhaltverbot bzw. auf
Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung ohne Benutzung der Parkscheibe
zu parken. |
|
|
11 |
II. |
Kleinwüchsige
Menschen mit einer Körpergröße von 1,39 m und darunter erhalten
eine Ausnahmegenehmigung, um an Parkuhren und Parkscheinautomaten
gebührenfrei zu parken. |
|
|
12 |
III. |
Nummer
III zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 gilt entsprechend. |
|
|
|
Zu Nummer
5 |
13 |
I. |
Fahrzeuge
und Fahrzeugkombinationen, die aufgrund ihrer Ladung die Abmessungen der
§ 18 Abs. 1 oder § 22 Abs. 2 bis 4 überschreiten,
bedürfen einer Ausnahmegenehmigung. Bei Überschreiten der Maße
und Gewichte nach den §§ 32 bis 34 StVZO bedürfen diese Fahrzeuge
zusätzlich einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und einer
Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 (vgl. zu § 29 Abs. 3; Rn.
79 ff.). |
|
|
14 |
II. |
Voraussetzungen
der Ausnahmegenehmigung |
|
|
|
|
1. |
Eine
Ausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn |
|
|
15 |
|
a) |
der
Verkehr nicht wenigstens zum größten Teil der Strecke
auf der Schiene oder auf dem Wasser möglich ist oder wenn durch einen
Verkehr auf dem Schienen- oder Wasserweg unzumutbare Mehrkosten (auch andere
als die reinen Transportkosten) entstehen würden; |
|
|
16 |
|
b) |
für
den gesamten Fahrtweg Straßen zur Verfügung stehen, deren baulicher
Zustand durch den Verkehr nicht beeinträchtigt wird und für deren
Schutz keine besonderen Maßnahmen erforderlich sind, oder wenn wenigstens
die spätere Wiederherstellung der Straßen oder die Durchführung
jener Maßnahmen vor allem aus verkehrlichen Gründen nicht zu
zeitraubend oder zu umfangreich wäre; |
|
|
17 |
|
c) |
die
Beschaffung eines Spezialfahrzeugs für die Beförderung unmöglich
oder unzumutbar ist; |
|
|
18 |
|
d) |
die
Ladung nach vorn nicht über 1 m hinausragt. |
|
|
19 |
|
2. |
Eine
Ausnahmegenehmigung darf außerdem nur für die Beförderung
folgender Ladungen erteilt werden: |
|
|
20 |
|
a) |
Einer
unteilbaren Ladung |
|
|
21 |
|
Unteilbar
ist eine Ladung, wenn ihre Zerlegung aus technischen Gründen unmöglich
ist oder unzumutbare Kosten verursachen würde. |
|
|
22 |
|
b) |
Einer
aus zwei Teilen bestehenden Ladung, wenn die Teile aus
Festigkeitsgründen nicht als Einzelstücke befördert werden
können und diese unteilbar sind. |
|
|
23 |
|
c) |
Mehrerer
einzelner Teile, die je für sich mit ihrer Länge, Breite oder
Höhe über den in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Anlage 5 zu
§ 11 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)) festgelegten Abmessungen
des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination hinausragen und unteilbar sind. |
|
|
24 |
|
d) |
Beiladung
ist gestattet, soweit Gesamtgewicht und Achslasten die nach § 34 StVZO
zulässigen Werte nicht überschreiten. |
|
|
25 |
|
3. |
Hat
der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig zuvor einen
genehmigungspflichtigen Verkehr ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung
durchgeführt oder gegen die Bedingungen und Auflagen einer
Ausnahmegenehmigung verstoßen, so soll ihm für einen angemessenen
Zeitraum keine Genehmigung mehr erteilt werden. |
|
|
|
III. |
Das
Verfahren |
|
|
26 |
|
1. |
Der
Antragsteller ist darauf hinzuweisen, daß die Bearbeitung der Anträge
in der Regel zwei Wochen erfordert. Von diesem Hinweis kann nur dann abgesehen
werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß die Beförderung
eilbedürftig ist, nicht vorhersehbar war und geeigneter Eisenbahn- oder
Schiffstransportraum nicht mehr rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden
kann; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. |
|
|
27 |
|
Aus
dem Antrag müssen mindestens folgende technischen Daten des Fahrzeuges
oder der Fahrzeugkombination einschließlich der Ladung ersichtlich
sein: |
|
|
28 |
|
Länge,
Breite und Höhe des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination, Abmessungen
der Ladung, Höchstgeschwindigkeit des Transports, amtliches Kennzeichen
von Zugfahrzeugen und Anhängern. |
|
|
29 |
|
2. |
Außer
in den Fällen der Nummer 4 hat die zuständige
Straßenverkehrsbehörde die nach § 8 Abs. 6 des
Bundesfernstraßengesetzes oder den entsprechenden landesrechtlichen
Bestimmungen zu beteiligenden Straßenbaubehörden sowie die Polizei
und, wenn Bahnstrecken höhengleich (Bahnübergänge) oder nicht
höhengleich (Überführungen) gekreuzt oder Bahnanlagen
berührt werden, auch die Bahnunternehmen zu hören. Geht die Fahrt
über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinaus, so sind
außerdem die Straßenverkehrsbehörden zu hören, durch
deren Bezirk der Fahrtweg führt; diese verfahren für ihren Bezirk
nach Satz 1. Die zuständige Genehmigungsbehörde hat im
Anhörverfahren ausdrücklich zu bestätigen, daß die
Abwicklung des Transports auf dem Schienen- oder Wasserweg unmöglich
oder unzumutbar ist. Ist die zeitweise Sperrung einer Autobahn-Richtungsfahrbahn
erforderlich, bedarf es der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde.
Den beteiligten Behörden sind die in Nummer III 1 aufgeführten
technischen Daten des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und der Ladung
mitzuteilen. |
|
|
30 |
|
3. |
Geht
die Fahrt über das Gebiet eines Landes hinaus, so ist unter Mitteilung
der in Nummer III 1 aufgeführten technischen Daten des Fahrzeugs oder
der Fahrzeugkombination und der Ladung die Zustimmung derjenigen höheren
Verwaltungsbehörde einzuholen, durch deren Bezirk die Fahrt in den anderen
Ländern jeweils zuerst geht. Auch für diese Behörden gilt
Nummer 2 Satz 1. Auf die Anhörung der Polizei kann im Rahmen des
Zustimmungsverfahrens in der Regel verzichtet werden. Eine Unterrichtung
der Polizei über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für
Großraum- und Schwertransporte ist jedoch unbedingt sicherzustellen.
Die Zustimmung der genannten Behörden darf nur mit der Begründung
versagt werden, daß die Voraussetzungen nach Nummer II 1 Buchstabe
b (Rn. 16) in ihrem Bezirk nicht vorliegen. Die zuständigen obersten
Landesbehörden können die für das Anhörverfahren bei
der Erteilung von Dauerausnahmegenehmigungen ohne festgelegten Fahrtweg
zuständigen höheren Verwaltungsbehörden bestimmen. |
|
|
31 |
|
Führt
die Fahrt nur auf kurzen Strecken in ein anderes Land, so genügt es,
statt mit der dortigen höheren Verwaltungsbehörde unmittelbar mit
der örtlichen Straßenverkehrsbehörde und der örtlichen
Straßenbaubehörde des Nachbarlandes Verbindung aufzunehmen. |
|
|
32 |
|
4. |
Von
dem in Nummer 2 und 3 angeführten Anhörverfahren ist abzusehen,
wenn folgende Abmessungen im Einzelfall nicht überschritten werden: |
|
-
33
-
|
-
a)
-
Höhe (Fahrzeug/Fahrzeugkombination und Ladung)
|
4 m |
-
34
-
|
-
b)
-
Breite (Fahrzeug/Fahrzeugkombination und Ladung)
|
3 m |
-
35
-
|
-
c)
-
Länge (Fahrzeug/Fahrzeugkombination und Ladung)
|
22 m |
-
36
-
|
-
d)
-
Hinausragen der Ladung nach hinten
|
4 m |
-
37
-
|
-
e)
-
Hinausragen der Ladung über die letzte Achse
|
5 m |
-
38
-
|
-
f)
-
Hinausragen der Ladung nach vorn
|
1 m |
|
|
|
39 |
|
5. |
|
|
|
a) |
An
den Nachweis der Voraussetzungen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
nach Nummer II sind strenge Anforderungen zu stellen. Über das Verlangen
von Sachverständigengutachten vgl. § 46 Abs. 3 Satz 2. Die
Erteilungsvoraussetzungen dürfen nur dann als amtsbekannt behandelt
werden, wenn in den Akten dargelegt wird, worauf sich diese Kenntnis
gründet. |
|
|
40 |
|
b) |
Die
Straßenverkehrsbehörde hat, wenn es sich um einen Verkehr über
eine Wegstrecke von mehr als 250 km handelt, nach Nummer III 2 und 3 ein
Anhörverfahren vorgeschrieben ist und eine Gesamtbreite von 4,20 m oder
eine Gesamthöhe von 4,80 m (jeweils von Fahrzeug und Ladung) nicht
überschritten wird, sich vom Antragsteller vorlegen zu lassen: |
|
|
41 |
|
aa) |
eine
Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung
darüber, ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Fristen und unter welchen
Gesamtkosten die Schienenbeförderung bzw. die gebrochene Beförderung
Schiene/Straße möglich ist, |
|
|
42 |
|
bb) |
im
gewerblichen Verkehr eine Bescheinigung des Frachtführers oder des
Spediteurs über die tarifmäßigen Beförderungsentgelte
und die Entgelte für zusätzliche Leistungen, |
|
|
43 |
|
cc) |
im
Werksverkehr den Nachweis über die gesamten Beförderungskosten;
wird der Nachweis nicht erbracht, kann das tarifmäßige
Beförderungsentgelt zuzüglich der Entgelte für zusätzliche
Leistungen als Richtwert herangezogen werden. |
|
|
44 |
|
c) |
Die
Straßenverkehrsbehörde hat, wenn es sich um einen Verkehr über
eine Wegstrecke von mehr als 250 km handelt und eine Gesamtbreite von 4,20
m oder eine Gesamthöhe von 4,80 m (jeweils von Fahrzeug und Ladung)
überschritten wird, sich vom Antragsteller vorlegen zu lassen: |
|
|
45 |
|
aa) |
eine
Bescheinigung der nächsten Wasser- und Schiffahrtsdirektion darüber,
ob und ggf. innerhalb welcher Fristen und unter welchen Gesamtkosten die
Beförderung auf dem Wasser bzw. die gebrochene Beförderung
Wasser/Straße möglich ist, |
|
|
46 |
|
bb) |
im
gewerblichen Verkehr eine Bescheinigung des Frachtführers oder des
Spediteurs über die tarifmäßigen Beförderungsentgelte
und die Entgelte für zusätzliche Leistungen, |
|
|
47 |
|
cc) |
im
Werkverkehr den Nachweis über die gesamten Beförderungskosten;
wird der Nachweis nicht erbracht, kann das tarifmäßige
Beförderungsentgelt zuzüglich der Entgelte für zusätzliche
Leistungen als Richtwert herangezogen werden. |
|
|
48 |
|
In
geeigneten Fällen kann die Straßenverkehrsbehörde die
Bescheinigung auch für Transporte mit weniger als 250 km Wegstrecke
verlangen. |
|
|
49 |
|
Die
Vorlage der Bescheinigungen nach Doppelbuchstabe aa, bb oder cc ist nicht
erforderlich, wenn ein Transport auf dem Wasserweg offensichtlich nicht in
Betracht kommt. |
|
|
|
IV. |
Der
Inhalt des Genehmigungsbescheides |
50 |
|
1. |
Der
Fahrtweg ist in den Fällen festzulegen, in denen nach Nummer III 2 und
3 ein Anhörverfahren vorgeschrieben ist. Dabei müssen sämtliche
Möglichkeiten des gesamten Straßennetzes bedacht werden. Eine
Beeinträchtigung des Verkehrsflusses in den Hauptverkehrszeiten muß
vermieden werden. Auch sollte der Fahrtweg so festgelegt werden, daß
eine Verkehrsregelung nicht erforderlich ist. |
|
|
51 |
|
2. |
Erforderlichenfalls
ist auch die Fahrzeit festzulegen. Jedenfalls in den Fällen, in denen
nach Nummer III 2 und 3 ein Anhörverfahren vorgeschrieben ist, soll
für Straßenabschnitte, die erfahrungsgemäß zu bestimmten
Zeiten einen erheblichen Verkehr aufweisen, die Fahrzeit in der Regel wie
folgt beschränkt werden: |
|
|
52 |
|
a) |
Die
Benutzung von Autobahnen ist in der Regel von Freitag 15.00 bis Montag 9.00
Uhr zu verbieten und, falls diese Straßen starken Berufsverkehr aufweisen,
auch an den übrigen Wochentagen von 6.00 Uhr bis 8.30 Uhr und von 15.30
Uhr bis 19.00 Uhr. Vom 15. Juni bis 15. September sowie von Gründonnerstag
bis Dienstag nach Ostern und von Freitag vor Pfingsten bis Dienstag danach
sollte solchem Verkehr die Benutzung der Autobahnen möglichst nur von
22.00 Uhr bis 6.00 Uhr erlaubt werden. Gegebenenfalls kommt auch ein Verbot
der Autobahnbenutzung an anderen Feiertagen (z. B. Weihnachten) sowie an
den Tagen davor und danach in Betracht. |
|
|
53 |
|
b) |
Auf
Bundesstraßen samt ihren Ortsdurchfahrten und auf anderen Straßen
mit erheblichem Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften darf solcher
Verkehr in der Regel nur von Montag 9.00 Uhr bis Freitag 15.00 Uhr erlaubt
werden. |
|
|
54 |
|
Die
Benutzung von Straßen mit starkem Berufsverkehr ist in der Regel werktags
von 6.00 Uhr bis 8.30 Uhr und von 15.30 Uhr bis 19.00 Uhr zu verbieten. |
|
|
55 |
|
Zu Buchstabe
a und b: |
|
|
|
|
Ist
die Sperrung einer Autobahn, einer ganzen Fahrbahn oder die teilweise Sperrung
einer Straße mit erheblichem Verkehr notwendig, so ist das in der Regel
nur in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu erlauben. |
|
|
56 |
|
3. |
Von
der Fahrzeitbeschränkung nach Nummer IV 2 kann abgesehen werden, wenn
der Antragsteller nachweist, daß die Beförderung eilbedürftig
ist und bei einer Beschränkung der Fahrzeit die termingerechte
Durchführung des Transportauftrags nicht gewährleistet ist. Dies
gilt jedoch nicht, wenn die Eilbedürftigkeit durch Verschulden des
Antragstellers entstanden ist. Ein Abweichen soll nicht zugelassen werden,
wenn es erhebliche Einschränkungen des allgemeinen Verkehrs zu
Verkehrsspitzenzeiten oder auf Strecken mit starkem Verkehrsaufkommen zur
Folge haben wird. In diesen Fällen muß der Transport auf weniger
bedeutende Straßen ausweichen. |
|
|
57 |
|
Von
der Fahrzeitbeschränkung nach Nummer IV 2 Buchstabe a Satz 2 kann abgesehen
werden, wenn Lastfahrten mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen
durchgeführt werden, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit
80 km/h beträgt und die diese Geschwindigkeit transportbedingt einhalten
können, sofern sie die in Nummer III 4 (Rn. 32 ff.)
aufgeführten Abmessungen nicht überschreiten. |
|
|
58 |
|
4. |
Eine
allgemeine Dauerausnahmegenehmigung (vgl. Allgemeines über
Ausnahmegenehmigungen Nr. VI.) kann bis zu den in Nr. III. 4
aufgeführten Abmessungen erteilt werden.Um einen reibungslosen Ablauf
des genehmigungspflichtigen Verkehrs sicherzustellen, kann die zuständige
Polizeidienststelle im Einzelfall von der im Genehmigungsbescheid festgesetzten
zeitlichen Beschränkung abweichen, wenn es die Verkehrslage erfordert
oder gestattet. |
|
|
59 |
|
5. |
|
|
|
a) |
Soweit
es die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erfordert, sind Bedingungen zu
stellen und Auflagen zu machen; insbesondere werden die von den
Straßenverkehrsbehörden, den Straßenbaubehörden und
Bahnunternehmen mitgeteilten Bedingungen, Auflagen und
Sondernutzungsgebühren grundsätzlich in die Ausnahmegenehmigung
aufgenommen. Erforderlichenfalls ist für den ganzen Fahrtweg oder für
bestimmte Fahrstrecken die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu
beschränken. |
|
|
60 |
|
b) |
Es ist
vorzuschreiben, daß die Fahrt bei erheblicher Sichtbehinderung durch
Nebel, Schneefall, Regen oder bei Glatteis zu unterbrechen und das Fahrzeug
möglichst außerhalb der Fahrbahn abzustellen und zu sichern ist. |
|
|
61 |
|
c) |
Die
Auflage, das Fahrzeug, die Fahrzeugkombination oder die Ladung besonders
kenntlich zu machen, ist häufig geboten, etwa durch Verwendung von
Kennleuchten mit gelbem Blinklicht oder durch Anbringung
weiß-rot-weißer Warnfahnen oder weiß-roter-Warntafeln am
Fahrzeug oder Zug selbst oder an einem begleitenden Fahrzeug oder an der
Ladung. Auf die "Richtlinien für die Kenntlichmachung überbreiter
und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender
Ladungen" wird verwiesen. |
|
|
62 |
|
d) |
Außerdem
ist die Auflage aufzunehmen, daß vor Fahrtantritt zu prüfen ist,
ob die im Genehmigungsbescheid festgelegten Abmessungen, insbesondere die
vorgeschriebene Höhe, eingehalten werden. |
|
|
63 |
|
6. |
Erforderlichenfalls
ist vorzuschreiben, daß sich solche Fahrzeuge wie Züge nach §
4 Abs. 2 zu verhalten haben. |
|
|
64 |
|
7. |
|
|
|
a) |
Ragt
die Ladung mehr als 50 cm nach vorn hinaus, so ist die Auflage zu erteilen,
die Ladung durch eine rot-weiß gestreifte Schutzvorrichtung zu sichern,
die bei Dunkelheit blendfrei zu beleuchten ist. Soweit möglich, ist
dazu eine mindestens 50 cm lange Schutzkappe über das vordere Ende der
Ladung zu stülpen und so zu befestigen, daß die Ladung nicht nach
vorn verrutschen kann. |
|
|
65 |
|
b) |
Ragt
die Ladung nach hinten hinaus, sind folgende Auflagen zu erteilen: |
|
|
66 |
|
aa) |
Die
Ladung, insbesondere deren hintere Enden, sind durch Spannmittel oder sonstige
Vorrichtungen ausreichend zu sichern. |
|
|
67 |
|
bb) |
Es darf
nur abgebogen werden, wenn das wegen des Ausschwenkens der Ladung ohne
Gefährdung, insbesondere des nachfolgenden oder des Gegenverkehrs,
möglich ist. |
|
|
68 |
|
cc) |
Besteht
die Gefahr, daß die Ladung auf der Fahrbahn schleift, so ist ein
Nachläufer vorzuschreiben. Auf die "Richtlinien für
Langmaterialzüge mit selbstlenkendem Nachläufer" wird verwiesen. |
|
|
69 |
|
8. |
Der
Antragsteller hat bei der Antragstellung folgende Haftungserklärung
bzw. folgenden Haftungsverzicht abzugeben: |
|
|
|
|
"Soweit
durch den Transport Schäden entstehen, verpflichte ich mich, für
Schäden an Straßen und deren Einrichtungen sowie an Eisenbahnanlagen,
Eisenbahnfahrzeugen, sonstigen Eisenbahngegenständen und Grundstücken
aufzukommen und Straßenbaulastträger, Polizei,
Verkehrssicherungspflichtige und Eisenbahnunternehmer von Ersatzansprüchen
Dritter, die aus diesen Schäden hergeleitet werden, freizustellen. Ich
verzichte ferner darauf, Ansprüche daraus herzuleiten, daß die
Straßenbeschaffenheit nicht den besonderen Anforderungen des Transportes
entspricht." |
|
|
70 |
|
9. |
Es kann
geboten sein, einen Beifahrer, weiteres Begleitpersonal und private
Begleitfahrzeuge mit oder ohne Wechselverkehrszeichen-Anlage vorzuschreiben.
Begleitfahrzeuge mit Wechselverkehrszeichen-Anlage sind gemäß
"Merkblatt über die Ausrüstung eines privaten Begleitfahrzeuges"
auszurüsten. Ein Begleitfahrzeug mit Wechselverkehrszeichen-Anlage darf
nur vorgeschrieben werden, wenn wegen besonderer Umstände das Zeigen
von Verkehrszeichen durch die Straßenverkehrsbehörde anzuordnen
ist. Diese Voraussetzung liegt bei einem Großraumtransport insbesondere
vor, wenn bei einem Transport |
|
|
71 |
|
a) |
auf
Autobahnen und Straßen, die wie eine Autobahn ausgebaut sind, |
|
|
|
|
-
-
bei zwei oder mehr Fahrstreifen plus Seitenstreifen je Richtung die Breite
über alles
|
4,50 m |
|
|
|
72 |
|
|
|
|
-
-
bei zwei Fahrstreifen ohne Seitenstreifen je Richtung die Breite über
alles
|
4 m |
|
|
|
|
|
(bei
anderen Querschnitten ist die Regel sinngemäß anzuwenden) |
|
|
|
|
oder |
|
|
73 |
|
b) |
auf
anderen Straßen in der Regel |
|
|
|
|
die Breite über alles von |
3 m |
die Länge über alles von |
27 m |
|
|
|
|
|
|
|
überschritten
wird. |
|
|
74 |
|
c) |
auf
allen Straßen |
|
|
|
|
der
Sicherheitsabstand bei Überführungsbauwerken von 10 cm nicht
eingehalten werden kann. |
|
|
75 |
|
Eine
polizeiliche Begleitung ist grundsätzlich nur erforderlich, wenn |
|
|
76 |
|
a) |
bei
Autobahnen und Straßen, die wie eine Autobahn ausgebaut sind, |
|
|
|
|
-
-
bei zwei oder mehr Fahrstreifen plus Seitenstreifen je Richtung die Breite
über alles von
|
5,50 m |
|
|
|
77 |
|
|
|
|
-
-
bei zwei Fahrstreifen ohne Seitenstreifen je Richtung die Breite von
|
4,50 m |
|
|
|
|
|
oder |
|
|
78 |
|
b) |
auf
anderen Straßen |
|
|
|
|
die Breite über alles von |
3,50 m |
|
|
|
|
|
|
|
überschritten
wird. |
|
|
79 |
|
Polizeiliche
Maßnahmen aus Anlaß eines Transports sind nur erforderlich, wenn |
|
|
80 |
|
a) |
der
Gegenverkehr gesperrt werden muß, |
|
|
81 |
|
b) |
bei
einer Durchfahrt durch ein Überführungsbauwerk oder durch sonstige
feste Straßenüberbauten der Transport nur in abgesenktem Zustand
erfolgen kann |
|
|
|
|
oder |
|
|
82 |
|
c) |
bei
sonstigen schwierigen Straßen- oder Verkehrsverhältnissen. |
|
|
83 |
|
Sofern
eine polizeiliche Begleitung/polizeiliche Maßnahme erforderlich ist,
ist der Transport frühzeitig, in der Regel spätestens 48 Stunden
vorher, bei der für den Ausgangsort zuständigen Polizeidienststelle
anzumelden. |
|
|
84 |
|
10. |
Entfällt
nach Nummer III 4 (Rn. 32 ff.) das Anhörverfahren, so ist dem
Genehmigungsinhaber die Auflage zu erteilen, vor der Durchführung des
Verkehrs in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der beabsichtigte Fahrtweg
für den Verkehr geeignet ist. |
|
|
|
V. |
Dauerausnahmegenehmigung |
|
|
85 |
|
1. |
Einem
Antragsteller kann, wenn die Voraussetzungen nach Nummer II (Rn. 14 ff.)
vorliegen und er nachweist, daß er häufig entsprechenden Verkehr
durchführt, eine auf höchstens drei Jahre befristete
Dauerausnahmegenehmigung erteilt werden. |
|
|
86 |
|
2. |
Eine
Dauerausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn |
|
|
|
|
a) |
polizeiliche
Begleitung nicht erforderlich ist und |
|
|
87 |
|
b) |
der
Antragsteller Großraum- und Schwertransporte schon längere Zeit
mit sachkundigen, zuverlässigen Fahrern und verkehrssicheren Fahrzeugen
ohne Beanstandung durchgeführt hat. |
|
|
88 |
|
3. |
Die
Dauerausnahmegenehmigung ist auf Fahrten zwischen bestimmten Orten zu
beschränken; statt eines bestimmten Fahrtwegs können dem Antragsteller
auch mehrere zur Verfügung gestellt werden. Eine Dauerausnahmegenehmigung
kann auch für alle Straßen im Zuständigkeitsbereich der
Genehmigungsbehörde und der benachbarten Straßenverkehrsbehörden
erteilt werden. Für Straßenverkehrsbehörden mit kleinen
räumlichen Zuständigkeitsbereichen können die obersten
Landesbehörden Sonderregelungen treffen. |
|
|
89 |
|
4. |
Eine
allgemeine Dauerausnahmegenehmigung (vgl. Allgemeines über
Ausnahmegenehmigungen Nr. VI.) kann bis zu den in Nr. III. 4
aufgeführten Abmessungen erteilt werden. Die höhere
Verwaltungsbehörde, die nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO
eine Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der §§ 32 und 34
StVZO erteilt, kann zugleich eine allgemeine Dauerausnahmegenehmigung für
eine Überschreitung bis zu den in Nummer III 4 (Rn. 32 ff.)
aufgeführten Abmessungen erteilen. Die Dauerausnahmegenehmigung ist
auf die Geltungsdauer, höchstens jedoch auf drei Jahre, und den
Geltungsbereich der Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1
StVZO zu beschränken. |
|
|
90 |
|
5. |
In die
Dauerausnahmegenehmigung ist die Auflage aufzunehmen, daß der Antragsteller
vor der Durchführung des Verkehrs in eigener Verantwortung zu
überprüfen hat, ob der beabsichtigte Fahrtweg für den Verkehr
geeignet ist. Die Abmessungen, die einzuhalten sind, und die Güter,
die befördert werden dürfen, sind genau festzulegen. |
|
|
91 |
|
6. |
Eine
Dauerausnahmegenehmigung darf nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt
werden. Sie ist zu widerrufen, wenn der Verkehrsablauf unzumutbar
beeinträchtigt wird oder sonstige erhebliche Belästigungen oder
Gefährdungen der Verkehrsteilnehmer eingetreten sind. Die
Dauerausnahmegenehmigung kann widerrufen werden, wenn der Genehmigungsinhaber
eine Auflage nicht erfüllt. |
|
|
92 |
|
7. |
Im
übrigen sind die Vorschriften in Nummer I bis IV sinngemäß
anzuwenden. |
|
|
|
Zu Nummer
5b |
93 |
I. |
Ausnahmen
von der Anlegepflicht |
|
|
|
|
Von
der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte können Personen im Ausnahmewege
befreit werden, wenn |
|
|
94 |
|
|
das
Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist
oder |
|
|
95 |
|
|
die
Körpergröße weniger als 150 cm beträgt. |
|
|
96 |
II. |
Ausnahmen
von der Schutzhelmtragepflicht |
|
|
|
|
Von
der Schutzhelmtragepflicht können Personen im Ausnahmewege befreit werden,
wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht
möglich ist. |
|
|
97 |
III. |
Voraussetzungen |
|
|
|
|
Die
in Nummer I und II genannten Voraussetzungen gesundheitlicher Art sind durch
eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. In der ärztlichen
Bescheinigung ist ausdrücklich zu bestätigen, daß der
Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlege- bzw.
Helmtragepflicht befreit werden muß. Die Diagnose braucht aus der
Bescheinigung nicht hervorzugehen. |
|
|
98 |
IV. |
Geltungsdauer
und Auflagen |
|
|
|
|
Die
Ausnahmegenehmigungen sind widerruflich und befristet zu erteilen. |
|
|
99 |
|
Soweit
aus der ärztlichen Bescheinigung keine geringere Dauer hervorgeht, ist
die Ausnahmegenehmigung in der Regel auf ein Jahr zu befristen. Dort, wo
es sich um einen attestierten nichtbesserungsfähigen Dauerzustand handelt,
ist eine unbefristete Ausnahmegenehmigung zu erteilen. |
|
|
|
Zu Nummer
6 |
100 |
Gegen
das Führen von Rindvieh in Viehtriebrahmen hinter Schleppern bestehen
keine grundsätzlichen Bedenken. In der Ausnahmegenehmigung ist die
zulässige Geschwindigkeit auf weniger als 5 km/h festzusetzen. Die Zahl
der zu führenden Tiere ist festzulegen. |
|
|
|
Zu Nummer
7 |
101 |
I. |
Voraussetzung
der Genehmigung |
|
|
|
|
1. |
Eine
Einzelgenehmigung darf nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden: |
|
|
102 |
|
a) |
In
dringenden Fällen, z. B. zur Versorgung der Bevölkerung mit
leichtverderblichen Lebensmitteln, zur termingerechten Be- oder Entladung
von Seeschiffen, zur Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher
Versorgungseinrichtungen; wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe
allein rechtfertigen eine Genehmigung keinesfalls, |
|
|
103 |
|
b) |
für
Güter, zu deren Beförderung keine Fahrzeuge bis zu 7,5 t
zulässiges Gesamtgewicht verfügbar sind, |
|
|
104 |
|
c) |
für
Güter, deren fristgerechte Beförderung nicht wenigstens zum
größten Teil der Strecke auf der Schiene möglich ist, sofern
es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von
mehr als 100 km handelt und |
|
|
105 |
|
d) |
für
grenzüberschreitenden Verkehr, wenn die deutschen und ausländischen
Grenzzollstellen zur Zeit der voraussichtlichen Ankunft an der Grenze
Lastkraftwagenladungen abfertigen können. |
|
|
106 |
|
2. |
Eine
Dauerausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn außerdem die
Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht. |
|
|
107 |
II. |
Das
Verfahren |
|
|
|
|
1. |
Vom
Antragsteller sind folgende Unterlagen zu verlangen: |
|
|
a) |
Fracht-
und Begleitpapiere, |
|
|
108 |
|
b) |
falls
es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von
mehr als 100 km handelt, eine Bescheinigung der für den Versandort
zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der
fristgerechten Schienenbeförderung, |
|
|
109 |
|
c) |
für
grenzüberschreitenden Verkehr ein Nachweis über die Abfertigungszeiten
der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen, |
|
|
110 |
|
d) |
Kraftfahrzeug-
und Anhängerschein. Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren
Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht
eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich. |
|
|
111 |
|
2. |
Eine
Dauerausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
die Dringlichkeit der Beförderung durch eine Bescheinigung der Industrie-
und Handelskammer nachweist oder sonst glaubhaft macht. |
|
|
112 |
III. |
Inhalt
der Genehmigung |
|
|
|
|
Für
den Genehmigungsbescheid ist ein Formblatt zu verwenden, das das
Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der obersten
Landesbehörden im Verkehrsblatt bekanntgibt. |
|
|
113 |
|
1. |
Der
Beförderungsweg braucht nur festgelegt zu werden, wenn das aus verkehrlichen
Gründen geboten ist. |
|
|
114 |
|
2. |
Für
grenzüberschreitenden Verkehr ist die Beförderungszeit so festzulegen,
daß das Kraftfahrzeug an der Grenze voraussichtlich zu einem Zeitpunkt
eintrifft, an dem sowohl die deutsche als auch die ausländische
Grenzzollstelle zur Abfertigung von Ladungen besetzt ist. |
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115 |
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3. |
Die
für die Beförderung zugelassenen Güter sind einzeln und genau
aufzuführen. |
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Zu Nummer
9 |
116 |
Von
dem Verbot verkehrsstörenden Lautsprecherlärms dürfen Ausnahmen
nur genehmigt werden, wenn ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit
vorliegt. |
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Zu Nummer
10 |
117 |
Gegen
die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Werbung auf Flächen
von Leuchtsäulen bestehen in der Regel keine Bedenken; Gründe der
Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs werden kaum je
entgegenstehen. |
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Zu Nummer
11 |
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Ausnahmegenehmigungen
für schwerbehinderte Menschen |
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118 |
I. |
Parkerleichterungen |
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1. |
Schwerbehinderten
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung kann gestattet werden, |
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119 |
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a) |
an Stellen,
an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286,
290.1), bis zu drei Stunden zu parken. Antragstellern kann für bestimmte
Haltverbotsstrecken eine längere Parkzeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit
muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe (§ 13 Absatz 2
Nr. 2, Bild 318) ergeben, |
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120 |
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b) |
im Bereich
eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1) die zugelassene Parkdauer zu
überschreiten, |
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121 |
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c) |
an Stellen,
die durch Zeichen 314 und 315 gekennzeichnet sind und für die durch
ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über
die zugelassene Zeit hinaus zu parken, |
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122 |
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d) |
in
Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte
Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken, |
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123 |
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e) |
an Parkuhren
und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung, |
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124 |
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f) |
auf
Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken, |
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125 |
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g) |
in
verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1) außerhalb der gekennzeichneten
Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken, |
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126 |
|
sofern
in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die
vorgenannten Parkerleichterungen dürfen mit allen Kraftfahrzeugen in
Anspruch genommen werden. |
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127 |
|
Die
höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. |
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128 |
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2. |
Die
Berechtigung ist entweder durch den EU-einheitlichen Parkausweis für
behinderte Menschen (vgl. Nummer IX 1 Buchstabe b zu § 45 Absatz 1 bis
1e) oder durch einen besonderen Parkausweis, den das zuständige
Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt gibt, nachzuweisen. Der Ausweis
muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht sein. |
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II. |
Voraussetzungen
der Ausnahmegenehmigung |
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129 |
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1. |
Als
schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung
sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens
dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung
außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. |
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130 |
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Hierzu
zählen: |
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|
Querschnittsgelähmte,
doppeloberschenkelamputierte, doppelunterschenkelamputierte,
hüftexartikulierte und einseitig oberschenkelamputierte Menschen, die
dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine
Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder
armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach
versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen,
dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind. |
|
|
131 |
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2. |
Schwerbehinderten
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis
besitzen, kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung (Nummer I 1; Rn. 118 ff.)
erteilt werden. |
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132 |
|
In diesen
Fällen ist den schwerbehinderten Menschen eine Ausnahmegenehmigung des
Inhalts auszustellen, dass der sie jeweils befördernde
Kraftfahrzeugführer von den entsprechenden Vorschriften der StVO befreit
ist. |
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133 |
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3. |
Die
Randnummern 118 bis 132 sind sinngemäß auch auf die nach stehend
aufgeführten Personengruppen anzuwenden: |
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134 |
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a) |
Blinde
Menschen; |
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135 |
|
b) |
Schwerbehinderte
Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren
Funktionseinschränkungen, wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine
Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten; |
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136 |
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c) |
Schwerbehinderte
Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB)
von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren
Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das
Gehvermögen auswirken); |
|
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137 |
|
d) |
Schwerbehinderte
Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein
für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der
Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen
des Herzens oder der Atmungsorgane; |
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138 |
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e) |
Schwerbehinderte
Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn
hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt; |
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139 |
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f) |
Schwerbehinderte
Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher
Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt. |
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III. |
Das
Verfahren |
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140 |
|
1. |
Der
Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist bei der örtlich zuständigen
Straßenverkehrsbehörde zu stellen. |
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141 |
|
2. |
Die
Dauerausnahmegenehmigung wird für maximal fünf Jahre in stets
widerruflicher Weise erteilt. |
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142 |
|
3. |
Die
Ausnahmegenehmigung soll in der Regel gebührenfrei erteilt werden. |
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|
143 |
IV. |
Inhalt
der Genehmigung |
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|
Für
den Genehmigungsbescheid ist ein bundeseinheitliches Formblatt zu verwenden,
welches das zuständige Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt macht
(vgl. Rn. 128). |
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144 |
V. |
Geltungsbereich |
|
|
Die
Ausnahmegenehmigungen gelten für das ganze Bundesgebiet. |
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|
Parkerleichterungen
für Ärzte |
145 |
I. |
Ärzte
handeln bei einem rechtfertigenden Notstand (§ 16 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten) nicht rechtswidrig, wenn sie die Vorschriften
der StVO nicht beachten. |
146 |
II. |
Ärzte,
die häufig von dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung Gebrauch machen
müssen, erhalten von der zuständigen Landesärztekammer ein
Schild mit der Aufschrift |
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Arzt
Notfall
Name des Arztes ....
Landesärztekammer, |
|
|
das
im Falle von I gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist. |
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Zu Nummer
12 |
147 |
|
Eine
Ausnahmegenehmigung soll grundsätzlich erteilt werden, wenn die Betroffenen
über keine eigenen Betriebshöfe oder Abstellflächen verfügen
und sich solche Möglichkeiten auch nicht in zumutbarer Weise beschaffen
können und wenn sich zugleich keine Parkplätze mit Abstellerlaubnis
in der näheren Umgebung befinden und auch nicht geschaffen werden
können. |
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|
Zu Absatz
2 |
148 |
|
Die
zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten
Stellen können von allen Bestimmungen dieser Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift Abweichungen zulassen. |
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|
|
|
Zu Absatz
3
Zu Satz 3 |
149 |
|
Es
genügt nicht, wenn eine beglaubigte Abschrift oder eine Ablichtung des
Bescheides mitgeführt wird. |
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|
|
|
|
Zu § 47 Örtliche
Zuständigkeit |
|
Zu Absatz
1 und Absatz 2 Nr. 1 |
|
|
1 |
Über
Anträge auf Erteilung einer Dauererlaubnis und Dauerausnahmegenehmigung
sollte in der Regel diejenige Straßenverkehrsbehörde entscheiden,
in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine
Zweigniederlassung hat. Will diese Behörde das Verfahren abgeben, so
hat sie das eingehend zu begründen und über den Antragsteller
ausführlich zu berichten. |
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|
|
|
|
Zu § 48 Verkehrsunterricht |
1 |
I. |
Zum
Verkehrsunterricht sind auch Jugendliche von 14 Jahren an, Halter sowie
Aufsichtspflichtige in Betrieben und Unternehmen heranzuziehen, wenn sie
ihre Pflichten nicht erfüllt haben. |
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|
2 |
II. |
Zweck
der Vorschrift ist es, die Sicherheit und Ordnung auf den Straßen durch
Belehrung solcher, die im Verkehr Fehler begangen haben, zu heben. Eine Vorladung
ist daher nur dann sinnvoll und überhaupt zulässig, wenn anzunehmen
ist, daß der Betroffene aus diesem Grunde einer Belehrung bedarf. Das
trifft in der Regel nicht bloß bei Personen zu, welche die
Verkehrsvorschriften nicht oder nur unzureichend kennen oder beherrschen,
sondern auch bei solchen, welche die Bedeutung und Tragweite der Vorschriften
nicht erfaßt haben. Gerade Mehrfachtäter bedürfen in der
Regel solcher Einwirkung. Aber auch schon eine einmalige Verfehlung kann
sehr wohl Anlaß zu einer Vorladung sein, dies vor allem dann, wenn
ein grober Verstoß gegen eine grundlegende Vorschrift vorliegt, oder
wenn der bei dem Verstoß Betroffene sich trotz Belehrung uneinsichtig
gezeigt hat. |
|
|
3 |
III. |
Die
Straßenverkehrsbehörde soll in der Regel nur Personen zum
Verkehrsunterricht heranziehen, die in ihrem Bezirk wohnen. Müssen
Auswärtige unterrichtet werden, so ist die für deren Wohnort
zuständige Straßenverkehrsbehörde zu bitten, Heranziehung
und Unterrichtung zu übernehmen. |
|
|
4 |
IV. |
Der
Verkehrsunterricht kann auch durch Einzelaussprache erteilt werden, wenn
die Betroffenen aus wichtigen Gründen am allgemeinen Verkehrsunterricht
nicht teilnehmen können oder ein solcher nicht stattfindet. |
|
|
5 |
V. |
Die
Vorladung muß die beruflichen Verpflichtungen der Betroffenen
berücksichtigen. Darum kann es unter Umständen zweckmäßig
sein, den Unterricht auf einen Sonntag festzusetzen; dann sind die
Unterrichtszeiten mit den kirchlichen Behörden abzustimmen; Betroffene,
die sich weigern oder nicht erscheinen, dürfen dafür nicht zur
Verantwortung gezogen werden und sind auf einen Werktag oder einen Samstag
umzuladen. |
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|
|
|
|
Zu § 53 Inkrafttreten |
1 |
Die
bisherigen Regeln dieser Verwaltungsvorschrift zu § 37 "Wechsellichtzeichen,
Dauerlichtzeichen und Grünpfeil" zu Absatz 2 zu den Nummern 1 und 2
IX behalten auch nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung dieser
Vorschrift ihre Gültigkeit, jedoch längstens bis zum 31. Dezember
2005. Neue Lichtsignalanlagen sind nach dem 1. Juli 1992 nach den neuen Regeln
auszuführen. |
|
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Artikel 2 |
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|
Inkrafttreten |
|
Diese
allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tage des auf die
Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 24.
November 1970 (BAnz. Nr. 228 vom 8. Dezember 1970 und BAnz. Nr. 14
vom 22. Januar 1971), zuletzt geändert durch allgemeine
Verwaltungsvorschrift vom 15. August 1997 (BAnz. S. 10398) außer Kraft. |
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|
|
Der
Bundesrat hat zugestimmt. |
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Bonn,
den 22. Oktober 1998 |
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|
Der
Bundesminister für Verkehr |
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Wissmann |
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Die
Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit |
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Angela
Merkel |
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