Gemeinsamer Fuß- und Radweg
Regelbreite 3,00m
nur vertretbar, wo Netz- und Aufenthaltsfunktion gering sind
verlangt besondere Rücksicht auf Fußgänger (Klingeln, Abstand, Geschwindigkeit)
meist als Zweirichtungswege (außerorts: 2,50m)