Gemeinsamer Fuß- und Radweg

Regelbreite 3,00m

nur vertretbar, wo Netz- und Aufenthaltsfunktion gering sind

verlangt besondere Rücksicht auf Fußgänger (Klingeln, Abstand, Geschwindigkeit)

meist als Zweirichtungswege (außerorts: 2,50m)